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Autor Thema: Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB  (Gelesen 4811 mal)

Kelevra

  • Gast

Angenehmen Nachmittag zusammen,

als neuer hier stelle ich mich natürlich erst einmal vor:

Ich heiße Michael, bin 36 Jahre alt und komme aus dem Ruhrgebiet.



Kurz zum Sachverhalt:
Ich hatte damals einen Verkehrsunfall, bei dem ich als Radfahrer mit einem Rollerfahrer kollidiert bin was auf beiden Seiten einen Sachschaden sowie Personenschaden zur Folge hatte. Gegen mich wurde vor dem Gericht in Bochum ein Säumnisurteil ausgesprochen da ich zwar selbst anwesend war, mir jedoch keinen Anwalt erlauben konnte.
Das war in einer Phase meines Lebens wo ich mit 6,58€ Brutto kaum überleben konnte und zudem auch, natürlich aus finanziellen Gründen, keine Haftpflichtversicherung hatte.
Die Forderungen betrugen knapp über 44.000€ (Verfahrenskosten+Schadenersatz) was für mich natürlich Astronomisch war.
Also hatte ich nach langem hin und her keine andere Wahl außer die Privatinsolvenz.

Mir wurde im September die RSB erteilt und ich dachte ich hätte alles hinter mir und könnte nach vorne sehen doch die Vergangenheit holt mich gerade schneller ein als ein Formel Eins Wagen.

Ich habe von einem Gerichtsvollzieher nun ein Schreiben in der Hand in dem im Auftrag meines Unfallgegners/Gläubigers eine Zwangsvollstreckung in Höhe von knapp 9.000€ betrieben werden soll was mich aus allen Wolken hat fallen lassen.
Und zwar wurde der Betrag von 44.000€ am Anfang meiner PI als "Forderung auf vorsätzlich begangener Unerlaubter Handlung" beantragt.
Im Ergebnis der Prüfungsverhandlung steht  "Festgestellt in höhe von 11.000€" und "Rest vorl. bestritten von Treuhänder/in".

Ich kann mich jedoch nicht erinnern das ich jemals über diese Vorgehensweise Informiert wurde und habe nun natürlich eine riesen Angst da ich so eine Summe niemals aufbringen kann.
Meinen Treuhänder habe ich noch nicht erreicht, aber an dem Schreiben sieht man ja das da mal etwas passiert sein muss sonst würde der Eintrag "Rest vorl. Bestritten von Treuhänder/in" nicht bestehen oder sehe ich das falsch? Zudem wundere ich mich natürlich auch wie es sein kann das aus der Forderung in Höhe von 11.000€ in einer Vollstreckung 9.000€ werden.
Generell kann ich mir einfach nicht vorstellen das alles richtig gelaufen ist wenn aus einem Verkehrsunfall für mich eine "Straftat" gemacht wird oder ist so etwas Gang und Gäbe? (Zur info, ich war auf dem Heimweg von der Arbeit, nicht betrunken oder Ähnliches e.t.c)

Sorry für den langen Text, ich musste meinem Frust einfach ein wenig Luft machen.
Kann mir vielleicht jemand einige Tips geben wie man so etwas am besten angeht?
Natürlich allem vorran werde ich sehen das ich beim Gericht mit der zuständigen Person spreche und natürlich mit meinem Treuhänder.

MfG
Michael
Gespeichert
 

waldi

Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #1 am: 10. Januar 2017, 10:44:23 »

Ich würde den Gang zum Insolvenzgericht während der üblichen Geschäftszeichen favorisieren, um dort einen Blick in die Akte zu werfen.
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Sannypless

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Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #2 am: 12. Januar 2017, 06:35:56 »

Normal müsste die unerlaubte Handlung beim Insolvenzgericht von Seiten des Gläubiger gemeldet worden sein.
Dies müsste dir dann während der laufenden Insolvenz von Seiten des Amtsgerichtes gemeldet worden sein.
Ist dies nicht der Fall, hat der Gläubiger dies versäumt anzumelden und meines Erachtens müsste die Forderung hinfällig sein, da der Gläubiger- auch wenn es eine unerlaubte Handlung war - diese Forderung während den Fristen vom Insolvenzgericht anmelden muss, dies aber von der Restschuldbefreiung sowie von der Gläubigertabelle ausgeschlossen ist.
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Kelevra

  • Gast
Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #3 am: 12. Januar 2017, 16:32:18 »

Hallo zusammen,

erst einmal Danke für die Antworten.
Ich habe beim Amtsgericht Akteneinsicht angefordert und die Geschichte scheint Wasserdicht zu sein.
Es gab bei mir damals zwei Tabelleneinträge bezüglich Forderung aufgrund von vorsätzlich unerlaubter Handlung.
Gegen eine davon hat mein Anwalt Widerspruch eingelegt, gegen die andere jedoch nicht, was natürlich nicht wirklich Sinn ergibt.
Generell ist es erstaunlich das man vor dem Gesetz mal eben so aus so einem Fall einen Vorsatz herzaubern kann.

Ich werde jetzt noch einmal meine ganzen alten Unterlagen wälzen und schauen ob ich Kontakt zu meinem ehem. Anwalt bekomme da dieser nicht mehr praktiziert.
Der Tabelleneintrag besteht jedoch und dem entsprechend mache ich mir keinerlei Hoffnungen da raus zu kommen wenn nicht noch ein Wunder geschieht.
Da ich es natürlich nicht auf eine Pfändung ankommen lassen möchte habe ich mir gedacht das es Sinn macht meinem Unfallgegner eine Ratenzahlung vorzuschlagen im Bereich von vorerst 150-200€ da mir momentan mehr nicht möglich ist.

Laut Pfändungstabelle liegt bei mir ein pfändbarer Betrag von ca 110€ vor, aber ich habe im Internet nach einiger Recherche gelesen das bei so einer Forderung die normale Pfändungstabelle nicht zutrifft und man mich (und damit auch meine Tochter+Freundin) auf Hartz4 Niveau Pfänden könnte.
Ist das wirklich Tatsache oder werfe ich da etwas durcheinander?
Eine weitere Frage wäre ob es sich lohnt, sollte ich in meinen Akten einen Widerspruch meines Anwaltes finden welcher beim Amtsgericht nicht vorliegt, dagegen vorzugehen?

Gruß
Michael
Gespeichert
 

eidechse

Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #4 am: 12. Januar 2017, 16:40:44 »

Zitat
Generell ist es erstaunlich das man vor dem Gesetz mal eben so aus so einem Fall einen Vorsatz herzaubern kann.

Um das zu verhindern, ist halt der Widerspruch da.

Hatten Sie die Insolvenzakte eingesehen? Wenn ja, konnten Sie aus dieser eindeutig ersehen, dass Sie über das vorliegen beider Deliktsforderungen informiert und belehrt wurden? Hatten Sie die Unterlagen seinerzeit zu Ihrem RA weitergeleitet oder hat der RA alles bekommen? Können Sie sich noch daran erinnern, ob Sie mit Ihrem RA mal darüber gesprochen haben, ob den Deliktforderungen widersprochen werden soll? Sollte es kein Gespräch gegeben haben, dann hätte der RA aus anwaltlicher Vorsicht erstmal beiden Deliktforderungen widersprechen müssen. Der Widerspruch hätte eigentlich nur dann unterbleiben dürfen, wenn dies ausdrücklich von Ihnen so gewünscht wurde oder sie bestätigt hätten, dass es eine Deliktforderung ist. Evtl. könnten noch Haftungsansprüche gegen Ihren ehemaligen RA bestehen.
Gespeichert
 

Kelevra

  • Gast
Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #5 am: 27. Januar 2017, 17:53:40 »

Sorry das ich mich jetzt erst melde.

Also erstmal zu dem was weiterhin verlaufen ist.
Mit meinem ehem. Anwalt konnte ich so weit in Kontakt treten und er sagte er schaut ob er die Akten noch hat, da eingelagert.
Das ist schon über eine Woche her und ich denke auch nicht das da nochmal von ihm etwas kommen wird.


In meiner Verzweiflung habe ich dem Gläubiger eine Ratenzahlung angeboten, worauf ich bisher natürlich auch noch keine Antwort habe.

Am 6.2 muss ich eine Vermögensauskunft abgeben und ich denke darauf legt es der Gläubiger auch an.
Da bei mir aber nichts zu holen ist und maximal ca.110€ gepfändet werden können wollte ich noch wissen wie das ist mit dem Heraufsetzen des Pfändungsbetrages.

Ich hatte irgendwo gelesen das der Gläubiger einen Antrag darauf stellen kann das mehr gepfändet wird als laut Tabelle möglich.
Was ist da genau dran bzw kann man so einem Antrag widersprechen e.t.c? Über mir bricht echt gerade alles zusammen, die letzten Jahre waren quasi für die Katz.

Gruß
Gespeichert
 

eidechse

Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #6 am: 30. Januar 2017, 11:39:32 »

Hatten Sie denn nun die Gerichtsakte eingesehen? Und wenn ja, konnten Sie dieser all das entnehmen, was ich in meiner Antwort vom 12.01.2017 so alles aufgezählt habe?
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Kelevra

  • Gast
Antw:Forderung aufgrund vorsätzlicher Unerlaubter Handlung nach RSB
« Antwort #7 am: 31. Januar 2017, 05:39:02 »

@eidechse

Ja all diese Kriterien treffen leider zu.
Ich wurde belehrt über zwei Einträge. Dies habe ich auch meinem Anwalt übergeben aber Widerspruch wurde nur gegen einen der beiden eingelegt.
Ich kann mich leider nicht mehr erinnern was wir damals besprochen haben, weswegen ich ja auch an meinen Anwalt herangetreten bin.
Da aber, wie erwartet, nichts von ihm kommt rennt mir natürlich die Zeit davon.

Gruß
Gespeichert
 
 

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