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Autor Thema: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung  (Gelesen 2025 mal)

BastiStefan

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Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« am: 09. Oktober 2008, 16:50:05 »

Hallo , ich befinde mich im Insolvenzverfahren. Nun hat ein Gläubiger eine deliktische Forderung,
die sich auf ein Darlehensrückzahlung bezieht.
Deswegen wurde schon ein Prozeß geführt, den wir verloren haben. Im Urteil wird von einer
fahrlässig unerlaubten Handlung gesprochen. Der Gläubiger möchte nun das seine
Forderung als eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung eingetragen wird.

Hat es Zweck dagen Widerspruch einzulegen , im Hinblick auf auf das Prozeßurteil ?
Wir bestreiten nicht die Forderung , nur den Tatbestand vorsätzlich unerlaubte Handlung.

Wenn Widerspruch einzulegen sich lohnt , wie macht man das ?
Welche Kosten entstehen dabei ?

Gruß BastiStefan
 
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paps

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Re: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2008, 20:33:16 »

Ich füge hier mal Ihren Nachsatz aus dem anderen Forum an.
Da er mir dann doch von Bedeutung zu sein scheint.

Zitat von: BastiStefan
Im Urteil steht : Führt der GF - wie hier - eine solche Information vorsätzlich oder doch zumindest leichtfertig und gewissenlos herbei , ist eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bejahen.

Ist da noch eine Chance auf Erfolg des Widerspruchs zu sehen ?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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