Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: AttaTroll am 16. Dezember 2010, 22:46:54

Titel: Forderung vergessen
Beitrag von: AttaTroll am 16. Dezember 2010, 22:46:54
Hallo, zusammen,
ich kämpfe gerade mit folgender Situation:

Im August 2007 wurde meine Regelinsolvenz eröffnet; in der Wohlverhaltensphase bin ich leider noch
nicht. Jetzt hat sich ein Gläubiger bei mir gemeldet, der bereits mit 2 Forderungen ganz normal in der Tabelle
steht. Er hatte eine weitere, dritte, Forderung offensichtlich vergessen für die Tabelle zu melden; die Rechnung
ist vom Januar 2007, also VOR der Inso-Eröffnung. Der Gläubiger ignoriert meinen Verweis an den
Inso-Verwalter und will die Rechnung eintreiben. Er droht, meine "gesamte RSB kippen" zu lassen, wenn ich nicht
bezahle und wirft mir vor, ich hätte ihm nicht ordnungsgemäß gemeldet, dass ich in der Inso bin.
Mir ist diese Rechnung völlig neu, ich habe in drei Jahren keine Mahnung etc. gesehen. Es ist ein überschaubarer
Betrag, den ich zahlen könnte, aber mich ärgert die Art und Weise seiner Vorgehensweise. Wenn er mit
zwei Forderungen offiziell in der Tabelle steht, kann er doch nicht behaupten, er wisse nichts von der Inso..??!!
Könnte mir netterweise jemand auf die Sprünge helfen und mir sagen, wie die Rechtslage ist? Vielen dank schon mal im Voraus
Cornelia
Titel: Re: Forderung vergessen
Beitrag von: Fallera am 17. Dezember 2010, 09:59:49
In §290 InsO steht folgendes:

Versagung der Restschuldbefreiung.
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
-der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Hier müsste dann die grobe Fahrlässigkeit oder der Vorsatz nachgewiesen werden.

Habe hierzu folgendes Urteil vom AG Göttingen gefunden:

AG Göttingen, Beschluss vom 23.05.2007, 74 IK 411/06
Leitsätze:
1. Bei der Nichtangabe von Gläubigern kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchers bzw. Korrespondenz an.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast.
3. Bei einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamt-verschuldung von 38.000 € und einer konkreten Forderung von 500 € fehlt es bei der Nicht-angabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit.
§§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Lt. BGH sind Zahlungen auch an Insolvenzgläuber aus dem pfändungsfreien Vermögen Zulassig, da hierdurch keine Beeinträchtigung der anderen Gläubiger zutrifft.


Titel: Re: Forderung vergessen
Beitrag von: Feuerwald am 17. Dezember 2010, 13:30:32
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 3 findet nur bei Verbraucherinsolvenzverfahren (IK) Anwendung.

Hier handelt es sich um ein Regelinsolvenzverfahren (IN).

Der Gläubiger müsste sich schon auf einen anderen Verstoß berufen, bspw. die Verletzung der Auskunfts-/Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.