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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"  (Gelesen 4023 mal)

foxtra

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Hallo Ihr Lieben,

welche Chance hat man, gegen einen Tabelleneintrag vorzugehen, der den Hinweis auf "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" trägt?

Wenn man versucht, mit allen Mitteln einen Betrieb und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu erhalten und zum Schluß nur noch abwägen muss, wo die Einnahmen hingehen, wenn dann zum Schluß auch KK-Forderungen aus AN-Anteilen übrig bleiben.... Man hat das doch nicht vorsätzlich gemacht, um sich zu bereichern, sondern um zu versuchen, irgendwie die Firma und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten....

Dann hat man schon mal lieber das Gehalt ausgezahlt, als die AN-Anteile abzuführen, weil es einfach nicht anders ging, von irgendwas müssen die Familien der AN ja auch leben....

Gibt es irgendeine Chance, diesen Vorwurf aus der Welt zu räumen??

Paps, Feuerwald, Dauerstress, ich hoffe auf Eure Infos...
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paps

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foxtra

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #2 am: 05. Juni 2009, 18:29:34 »

Na das ist ja klasse!!  :thumbup: Tausend Dank, paps!

Habe ich irgendwie die Möglichkeit, die dann folgende Entscheidung des entsprechenden Berufungsgericht einzusehen? Wo könnte ich das finden?

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt, da ich eine Chance sehe, mich dagegen zu wehren. Ich bin noch im Verfahren, Schlussrechnung war eigentlich für Mitte Mai angekündigt, ist aber noch nicht erfolgt. Muss ich Klage einreichen? Wenn ja wo?

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paps

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #3 am: 05. Juni 2009, 23:15:28 »

liebe foxtra, ich bin hier nur nebenberuflich am wirkeln.

Nein leider habe ich die Zurückverweisung nicht weiter verfolgt.
Der Kerngedanke ist doch aber, wenn der AG nicht in der Lage war zu zahlen, dann ist die Nichtzahlung der AN-Ateile kein Vorsatz.

Meine Meinung:
Folglich müßte im Feststellungsverfahren ja "nur" die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden.
In Abhängigkeit der Höhe der offenen AN-Anteile und  ggf. der Verjährungsfristen sollte ein guter Rechtsbeistand das hinbekommen.
Andere GL nicht zu bedienen und den "armen" Angestellten/Arbeitern wenigstens ein bisschen Lohn zu zahlen kann doch kein Verbrechen sein?
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foxtra

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #4 am: 06. Juni 2009, 09:04:40 »

liebe foxtra, ich bin hier nur nebenberuflich am wirkeln.

Darum umso mehr vielen, vielen Dank für Deinen Einsatz hier im Forum!!



Andere GL nicht zu bedienen und den "armen" Angestellten/Arbeitern wenigstens ein bisschen Lohn zu zahlen kann doch kein Verbrechen sein?

Das sehe ich auch so, daher werde ich mich mal bei einem RA schlau machen und versuchen, dagegen anzugehen.
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AttaTroll

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #5 am: 10. Juni 2009, 22:38:36 »

Hallo, Foxtra,
lege ruhig Widerspruch ein. Die Chancen sind gut. Ich hatte das gleiche Problem mit 2 Krankenkassen und habe mich genau auf diesen Paragraphen berufen.
Hat gut geklappt: Beide Krankenkassen haben mir daraufhin schriftlich erklärt, dass die Sache nicht weiter verfolgt wird.
Vorsicht: Man wird Dich wahrscheinlich anschreiben, daß Du den Einspruch zurücknehmen sollst, weil Du angeblich "sowieso chancenlos" bist. Aber nicht beirren lassen. Die können zwar  dann klagen, tun das aber nicht zwangsläufig, weil die das schließlich auch Geld kostet.
Am besten: Widerspruch einlegen und erst einmal nicht begründen.  Sobald Du angeschrieben wirst, Dich auf Urteil des BGH (IX-ZR 176/05) berufen. Bei mir hat es so funktioniert.
Cornelia
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foxtra

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #6 am: 13. Juni 2009, 10:26:01 »

Ich habe nun beim Amtsgericht Einspruch gegen den Vorwurf der "vbuH" eingelegt und erhielt Antwort. Hier heißt es, ich sei beim Prüftermin nicht anwesend gewesen, wäre aber belehrt worden, welche Folgen das diesbezüglich hat.

Anbei lag die Kopie eines Schreibens vom Gericht mit der Überschrift "Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO", in welchem ich darauf hingewiesen werde, das ich Widerspruch einlegen kann und welche Folgen es hat, wenn ich dies nicht tue.

Nur: Ich habe dieses Schreiben nie erhalten!!!  :fuchsteufelswild:

Habe ich denn jetzt gar keine Chance mehr, dagegen anzugehen??   :Oh_no:
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Insokalle

Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #7 am: 13. Juni 2009, 11:53:52 »

Ich kenne nur diese Möglichkeit nach § 186 InsO:

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.


Folgendes zur Ergänzung:

AG Duisburg, Beschluss vom 26.07.2008 - 62 IN 36/02
Leitsatze des Gerichts
1. Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 II InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.


Keine Ahnung, ob das alle Gerichte so sehen. Den Fall habe ich auch nicht gelesen. Ein Versuch wäre es aber vielleicht wert. Man beachte allerdings die kurzen Fristen für den Antrag.

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foxtra

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Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #8 am: 13. Juni 2009, 13:56:41 »

Tausend Dank für die Info, Insokalle!  :thumbup:

Wie gehe ich denn jetzt wohl am besten vor? Beantrage ich das direkt bei Gericht? Brauche ich dazu sicherheitshalber einen Anwalt?

Wie ist Eure Meinung?
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Insokalle

Re: Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"
« Antwort #9 am: 13. Juni 2009, 17:29:13 »


Antrag formlos, schriftlich bei Gericht stellen. Fristversäumnis begründen und mögl. belegen. Das könnte hier zum Problem werden. Handlung nachholen, also Forderung bestreiten.
Beratung erscheint sinnvoll, um mögliche Fallstricke auszuschließen.
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