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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.  (Gelesen 2967 mal)

John44

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Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« am: 28. Juni 2010, 11:48:06 »

Hi

Meine Verbraucherinsolvenz wurde im Februar eröffnet.
Es waren an Forderungen 29000 Euro, die angemeldet wurden.
Und auch von TH anerkannt.
Nun hatten meine Gross-Eltern für mich was angelegt.
Das war etwas unschlüssig.
Gehöhrt das nun meine Gross-Eltern oder mir.
Jedenfalls hatte ich das den TH auch angegeben.

Nun ist das nach 4 Monaten geklärt.
Es gehöhrt mir und der TH hat dieses jetzt angefordert.

Da ich keine Lebensversicherungsunterlagen habe (Sind irgentwo im Nachlass von meinen Gross-Eltern) habe ich vor 2 Wochen eine Verlusterklärung des Versicherungsschein beim TH unterschrieben.
   
Diese dürfte eingentlich erst wenn ich 60 Jahre alt bin ausgezahlt werden.

Aber die wird jetzt durch Kündigung des Th Ende des Jahres ausgezahlt.
Das würde dedeuten das alle Forerungen und die Gerichkosten damit getilgt werden können.
Also ab dem 31.12.2010

Kann ich nun Anfang des Jahres einen Antrag stellen auf Vorzeitige Einstellung?
Oder wie wird das dannach weiter gehen?

Gruss John
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Fallera

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #1 am: 28. Juni 2010, 11:53:07 »

HI,

sofern alle Kosten inkl. Verfahrenskosten gedeckt sind, kann eine vorzeitige Erteilung der RSB beantragt werden.

Danach: http://dejure.org/gesetze/InsO/301.html

 :thumbup:
« Letzte Änderung: 28. Juni 2010, 11:57:02 von Fallera »
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John44

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #2 am: 28. Juni 2010, 12:17:12 »

Hi Fallera

Danke

Ich werde nachdem der TH das Geld hat mal ein Termin mit ihn machen.
Der kassiert ja auch von meinen Arbeitslohn 470 Euro im Monat.


Was ist mit den Gläubigern die sich nicht in der Tabelle angemeldet haben?

Sind nur klein Gläubiger.

Sogar ein Inkassobüro die das jetzt erst geschnallt haben das die Insolvenz schon längst eröffnet ist?

Ich hatte ein Mahnbescheid bekommen von 270 Euro letzten Monat. (Das war mal 72 Euro)
Den habe ich wiedersprochen mit der Begründung das meine inslvenz eröffnet sein und für die die ihre Forderungen eintreiben schon längst angeschrieben wurden von dem TH.



Gruss John 
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Fallera

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #3 am: 28. Juni 2010, 12:28:15 »

Was ist mit den Gläubigern die sich nicht in der Tabelle angemeldet haben?

§ 301
Wirkung der Restschuldbefreiung(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

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paps

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #4 am: 28. Juni 2010, 19:20:09 »

Wurde der Schlußbericht bereits erstellt?
Wenn nein, können immer noch Forderungen angemeldet werden.


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Insokalle

Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #5 am: 28. Juni 2010, 19:51:58 »

So ist es. Und es kann zusätzlich passieren, dass das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen auffordert. Meistens durften diese Forderungen bisher nicht angemeldet werden.

Und wenn die Masse immer noch für alle reicht, überlegen wir uns, ob wir überhaupt zu § 301 InsO kommen, denn es gibt dann ja keine WVP. Wie ist die Lösung?
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John44

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #6 am: 28. Juni 2010, 23:41:36 »

Zitat
Wurde der Schlußbericht bereits erstellt?
Wenn nein, können immer noch Forderungen angemeldet werden.

Hi
Sorry komme gerade von der Spätschicht.

Ich habe bis jetzt nur ein Brief bekommen vom Gericht.

Er wird festgestellt das der Termin  ordnungsgemäss bekannt gemacht worden ist und dier5 TH rechtzeitig die erforderliche Verzeichnisse sowie einen Sachstandsbericht eingereicht wurde.

Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und das Ergebnis der Prüfung in die Insolvenztabelle eingetragen.

Zitat
Wenn nein, können immer noch Forderungen angemeldet werden.


Zitat
So ist es. Und es kann zusätzlich passieren, dass das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen auffordert. Meistens durften diese Forderungen bisher nicht angemeldet werden.

Die nicht angemeldet haben sind ja klein Gläubiger.
Dieses dürfte höchstens 1000 Euro sein.


Gruss John

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Fallera

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #7 am: 29. Juni 2010, 11:16:54 »

Und wenn die Masse immer noch für alle reicht, überlegen wir uns, ob wir überhaupt zu § 301 InsO kommen, denn es gibt dann ja keine WVP. Wie ist die Lösung?

Ich dachte immer, die WVP beginnt eigtl. schon mit der Eröffnung des Verfahrens. Das gesamte Verfahren dauert idr 6 Jahre und besteht aus dem eigentlichen Insolvenzverfahren und der anschließenden Restschuldbefreiungsphase welche ab Verfahrensaufhebung beginnt. Jedenfalls hat mir das so mein TH erklärt. Liege ich da falsch mit meiner Sichtweise?
« Letzte Änderung: 29. Juni 2010, 11:19:34 von Fallera »
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paps

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #8 am: 29. Juni 2010, 18:47:31 »

Sind die angemeldeten Forderungen und die Kosten gezahlt, kann das Gericht a) die sofortige RSB im Schlußtermin erteilen oder b) nachrangige Gläubiger zur Anmeldung auffordern.

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Insokalle

Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #9 am: 29. Juni 2010, 20:10:46 »

Restschuldbefreiungsphase = WVP

Sind die angemeldeten Forderungen und die Kosten gezahlt, kann das Gericht a) die sofortige RSB im Schlußtermin erteilen oder b) nachrangige Gläubiger zur Anmeldung auffordern.

wird Variante a) tatsächlich so beschlossen? Ich bin mal wieder nicht fündig geworden.

Alternativ könnte der Schuldner einen Antrag nach § 212 InsO stellen. Da gibt es m.E. aber keine Erteilung der RSB. Mich irritiert dann die ungleiche Behandlung beider an sich ähnlicher Fälle. Im Hinblick auf die RSB wäre es dann ja sinnvoller, das Verfahren laufen zu lassen.
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John44

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Re: Forderungen und Gerichtskosten können getilgt werden.
« Antwort #10 am: 30. Juni 2010, 10:57:35 »

HI

Ich hatte jetzt ein Gespräch mit mit meinen TH.

Das höhrt sich erst mal gar nicht so gut an. :rougi:

Die Fälle hat er schon gehabt.

Wo nach zb. 4 Jahren alles bezahlt war und die Restschuldbefreiung beantragt wurde und auch ausgesprochen wurde vom Gericht.

Auch das da ein Onkel auftauchte und alles bezahlt hat usw.


Sehr selten, weil ca. 99 % echt nichts haben und auch die 6 Jahre durchstehen müssen.


Leider muss man sich da an die Regeln halten.

Der nichts hat ist in der Regel ca. in 1/2 Jahr in der WVP.

Und der was hat wie Lebensversicherung, Sparbriefe usw. kann es bis zu 2 Jahre dauern bis   
er in die WVP ist.

Bei mir kann es sogar 3 Jahre dauern.
Wei das eben schon mal 5 Monate gedauerte hatte bis das geklärt war mit dem Geld meiner Gross Eltern.

Verlauf:
Schriftliche Anfrage vom TH was an Guthaben ist---> Brief von der Lebensversicherung Bank usw. --------> vielleicht Verlustmeldung ----> Dann Kündigung ---->Warten auf Geldeingang--> Geld verteilen an die Gläubiger Ende des Jahres.

Zb. die Lebensvericherung meiner Gross Eltern.
Geld kommt  vielleicht erst Anfang Januar 2011.
Das wird dann verteillt an die Gläubiger Ende 2011.

Das man dan vielleicht erst mit der WVP Mitte 2012 beginnt.

Und wenn ich dann Glück habe, die vorzeitige Restschuldenbefreiung Irgentwann 2013 habe.

So ungefähr habe ich das Verstanden.


Gruss John
 
« Letzte Änderung: 30. Juni 2010, 11:02:08 von John44 »
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