"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: frage zu kontopfändung/ und rausfall aus versorgung laut pfändungstabelle  (Gelesen 2023 mal)

destiny1977

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 37

hallo ihr lieben. ich stehe jetzt nun 2 woche vor dem anfang vom ende bwz vor dem anfang eines neuem lebends.

bin schon monatelang hier und solangsam gehts bei mir in die zielgerade zur insolvenz. haus ist jetzt verkauft und am 12.5 haben wir bei der awo den ersten ernsten termin in richtung ausergerichtlichem einigungsversuch.

nun sind wir vor kurzem beim gerichtsvollzieher gewesen weil 2 banken die eidesstattliche haben wollten. war ein unschöner termin aber ein wirklich netter vollzieher. er erklärte uns auch das es bald pfändungen geben wird die wir bis dato noch nicht hatten glücklicherweise. ich arbeite vollzeit und verdiene nicht so schlecht. die lohnpfändung find ich eh schon überfällig aber wiegesagt bis jetzt war nichts. er meinte aber, es ist möglich, das außer der lohnpfändung auch ein konto danach noch gepfändet werden kann. ist das so richtig? war immer der meinung, das nachdem der lohn schon laut tabelle gepfändet wurde und der selbsterhalt für unser 4 köpfehaushalt überwiesen wurde daran nichts mehr zu holen währe?????

nun aber noch eine erfreuliche nachricht für uns die aber auch gleich fragen aufwirft.
meine frau war bisher wenn überhaubt nur als minijobber unterwegs. heute hat sie einen neuen vollzeitjob angenommen. sie würde da wohl um die 1280 euro netto bekokommen.
wie verhällt sich das dann zur pfändungstabelle? fällt sie damit bei meiner unterhaltspflicht raus ??

ihr job ist schwankend was lohn und arbeitszeit betrifft.sie macht ne art sozialen hilfsdienst. die nächsten 6 monate zb unterstützt sie eine schwangere im haushalt. 8 stunden täglich was auch den relativ guten lohn ausmacht. nach den 6 monaten kann es aber sein das sie geringer beschäfftigt wird was anzahl der stunden und dem damit verbundenen geringeren lohn betrifft.

wenn sie jetzt aus meiner versorgung rausfällt und in 6 monaten wieder weniger verdient...was passiert dann?

hoffe die fragen sind verständlich und wünsche euch allen einen schönen ersten mai.
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

ist das so richtig? war immer der meinung, das nachdem der lohn schon laut tabelle gepfändet wurde und der selbsterhalt für unser 4 köpfehaushalt überwiesen wurde daran nichts mehr zu holen währe?????

-> im Fall einer Kontopfändung muss ein Freigabeantrag nach § 850 K ZPO beim Amtsgericht gestellt werden. Frist dazu 14 Tage nach Zustellung des PfÜb bei der Bank. Nur dann ist der unpfändbare Lohn auch tatsächlich geschützt. Zum 01.07. wird sich einiges ändern. Thema P-Konto und so. Aber bis dahin bleibt es erst mal wie es ist.

Im eröffneten Insolvenzverfahren sind Kontopfändungen die einzelne Insolvenzgläubiger nicht mehr statthaft.

 

heute hat sie einen neuen vollzeitjob angenommen. sie würde da wohl um die 1280 euro netto bekokommen.  wie verhällt sich das dann zur pfändungstabelle? fällt sie damit bei meiner unterhaltspflicht raus ??

-> Auf Antrag eines Gläubigers bzw.  im eröffneten Insolvenzverfahren auf Antrag des Treuhänders, kann (und wird voraussichtlich) das Gericht entscheiden, dass der Ehepartner mit eigenen existenzsicherenden Einkünften nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 4 ZPO). 

Da die EV recht frisch ist, dürfte der/die Gläubiger nicht all zu schnell Kenntnis davon erlangen, dass der Ehepartner nunmehr eigene Einkünfte hat und ohne Kenntnis ist ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO erstmal nicht zu befürchten. Eine Nachmeldepflicht gibt es nicht.


wenn sie jetzt aus meiner versorgung rausfällt und in 6 monaten wieder weniger verdient...was passiert dann?

-> dann wird man einen Antrag stellen (müssen), den Beschlüsse nach 850c Abs. 4 ZPO entsprechend der neuen Sachlage zu revidieren.

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

destiny1977

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 37

lieben dank feuerwald. hast mir mal wieder sehr viel weiter geholfen. :thumbup:
Gespeichert
 

destiny1977

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 37

nabend.....hat sich eben tatsächlich eine neue frage ergeben  :dntknw:

wo liegt den die nettogrenze für meine frau. also ab welchem netto (bzw brutto wenns danach gehen sollte) fällt sie bei meiner unterhaltspflicht raus?
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz