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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Frage zu nicht angemeldeter Forderung  (Gelesen 4939 mal)

RBJJJ

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Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« am: 06. November 2009, 19:05:00 »

Hallo
bin neu hier und was ich bis jetzt gesehen, super hier.

Nun kurz zu mir und meiner Frage:

Ich war selbstständig, meine Firma lief leider nicht mehr, 2001 Verfahren eröffnet, 2005 gesclossen seitdem WVP.
Nun meldet sich bei mir die Creditreform , eine Bank bei der ich das Geschäftskonto hatte will ihr Geld , inzwischen 80.000 Euro.Sie hatte ihre Forderung nicht angemeldet.

Unser Insoverwalter sagte uns er hat keine beratende Funktion, er sagte nur : alle Forderungen , die zwischen 2001 und 2005 entstanden, müssen verbucht werden.

Was ist mit den Forderungen davor, dieser Geschäftskredit wurde 1997 gegeben, heisst das ich werde dafür noch haften müssen?
Für was dann Insolvenzverfahren?
Hoffe, es ist verständlich geschrieben und mir kann jemand weiterhelfen, habe heute schon eine schlaflose Nacht hinter mir.

Viele Grüße
Rainer
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nsolventer

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #1 am: 06. November 2009, 19:17:05 »

Wurde die Forderung denn bei Antragstellung mit aufgenommen ?
So einen Betrag von 80.000 EUR kann man eigentlich schlecht vergessen, ausser man hat nur Gläubiger mit Millionenbeträgen. Wenn der Gläubiger aufgenommen wurde, er aber nicht seine Forderung angemeldet hat, ist es wohl sein Problem. Er dürfte vom Insolvenzverwalter angeschrieben worden sein wenn er in der Liste stand.
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RBJJJ

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #2 am: 06. November 2009, 19:27:00 »

Erst mal danke für die schnelle Antwort. Forderung wurde von uns gelistet, allerdings machte mich halt der Satz stutzig:
Forderungen die zwischen 2001 und 2005 entstanden.
Gruß
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nsolventer

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #3 am: 06. November 2009, 21:33:06 »

Offenbar ist die Forderung ja dann schon vor 2001 entstanden (zumindest vor Insolvenzantrag), wenn sie 2001 mit angegeben wurde. Also ruhig schlafen am Wochenende. Und am Montag dann der Creditreform freundlich zurückschreiben, dass 2001 die Insolvenz eröffnet wurde und der genannte Gläubiger angegeben wurde. Direkt die Kontaktdaten vom Insolvenzverwalter mit angeben, die sollen sich dann direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Dafür ist der ja schließlich da und wird bezahlt.
 :smoke:

Zinsen sind übrigens nachrangige Forderungen, die erst bedient werden wenn alle Hauptforderungen bedient wurden. In der Regel sind die Zinsen und Inkassokosten im Insolvenzverfahren nicht relevant, will heißen kann der Gläubiger gleich vergessen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Und Creditreform schlägt bei Inkassokosten ja brutal zu (8 bis 10 % der Hauptforderung).
 :mad2:
« Letzte Änderung: 06. November 2009, 21:46:32 von nsolventer »
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tussifreunde

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #4 am: 08. November 2009, 09:56:16 »

Mir geht es ähnlich.... Ich habe zwar erst dieses Jahr meine Insolvenz eingereicht, habe aber bei Gericht ca. 50000 € an Schulden aufgeschrieben und gelistet. Gemeldet haben sich aber nur Gläubiger mit einer Höhe von ca. 15000 €! Mein Schuldnerberater sagte mir das das egal ist, wenn die sich nicht melden ist es den ihre schuld und mit der Restschuldbefreiung sind sie befreit von den Schulden die Sie gemacht haben bis Beginn Ihrer Insolvenz. Selbst wenn Sie welche vergessen haben (Bei 80000 € eher unwahrscheinlich) ist das so und sie werden trotz alledem davon befreit!
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Feuerwald

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #5 am: 08. November 2009, 14:25:05 »

Direkt die Kontaktdaten vom Insolvenzverwalter mit angeben

-> wozu ?

die sollen sich dann direkt an den Insolvenzverwalter wenden

-> können "die" zwar, bringt aber nichts (mehr). Das Verfahren ist ja längst abgeschlossen.



Zinsen sind übrigens nachrangige Forderungen, die erst bedient werden wenn alle Hauptforderungen bedient wurden.

-> dieser Gläubiger wir nicht bedient werden. Er wird mit seiner Forderung nicht an der Verteilung teilnehmen, da er versäumt hat, seine Forderung im Verfahren anzumelden. Dabei spielt es nun auch keine Rolle mehr, ob der Schuldner den Gläubiger im Eröffnungsantrag aufgelistet hat oder nicht. Die Forderung wird in jedem Fall von der Restschuldbefreiung erfasst, sofern die denn erteilt wird. 


Und Creditreform schlägt bei Inkassokosten ja brutal zu (8 bis 10 % der Hauptforderung).

-> wichtig ist: Auch ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, unterliegt dem allg. Vollstreckungsverbot.  Kurzum: Dieser Insolvenzgläubiger kann nur warten bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde und dann in Röhre schauen oder darauf hoffen, dass die RSB versagt wird. Der Zug ist längst abgefahren.
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noelmaxim

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #6 am: 08. November 2009, 20:01:31 »

So ganz verstehe ich das noch nicht mit den Schulden, die nicht zur Tabelle gemeldet worden sind.

Mal angenommen im Oktober 2009 war die Insolvenzeröffnung und ich habe versehentlich eine Forderung aus 2007 nicht angemeldet. Was passiert mit den Schulden denn nun  genau? Unterliegen die dann auch er Restschuldbefreiung oder können die nach 6 Jahren kommen und wieder pfänden. Muss ich die, wenn die mir jetzt einfallen noch nachmelden? Bis wann kann ich nachmelden?

Danke für klärende Antworten.
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Feuerwald

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #7 am: 08. November 2009, 20:35:12 »

Grundsätzlich nehmen alle Insolvenzforderungen am Restschuldbefreiungsverfahren teil und werden von der Restschuldbefreiung erfasst, unabhängig davon, ob diese a) in einem Gläubiger-/Forderungsverzeichnis standen und b) zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

Ausnahme bilden die sog. "ausgenommenen Forderungen", die wie der Name schon sagt, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung ist natürlich, dass die Restschuldbefreiung auch erteilt wird. D.h. wiederum, dass die Restschuldbefreiung auch gänzlich versagt werden kann.

Einer der Versagungsgründe in der Verbraucherinsolvenz ist der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

6.  der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.


Deshalb sollten Gläubiger und Forderung äußerst gewissenhaft und vollständig beim Insolvenzantrag angegeben werden.

Nachmelden von "vergessenen" Gläubigern-/Forderungen geht schon, dennoch sollte das oben geschriebene nicht all zu locker genommen werden.
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nsolventer

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #8 am: 08. November 2009, 21:46:27 »

Direkt die Kontaktdaten vom Insolvenzverwalter mit angeben

-> wozu ?

die sollen sich dann direkt an den Insolvenzverwalter wenden

-> können "die" zwar, bringt aber nichts (mehr). Das Verfahren ist ja längst abgeschlossen.

Es bringt insofern was, als dass man die Angelegenheit an den Insolvenzverwalter delegiert und man vermutlich von weiteren Rückfragen und Einschüchterungsversuchen der Creditreform verschont bleibt. Das es zwecklos ist werden die entweder selbst wissen oder ggf. der Insolvenzverwalter ihnen mitteilen. Da ein Insolvenzverwalter für seine Aufgaben bezahlt wird sehe ich es durchaus als gerechtfertigt an solch lästigen Schriftverkehr an ihn abzugeben.
 :wink:
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paps

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Re: Frage zu nicht angemeldeter Forderung
« Antwort #9 am: 08. November 2009, 22:36:54 »

Der wird aber das Schreiben zurücksenden, mit dem Hinweis, dass er dafür nicht mehr zuständig ist.
Guckst du §292 InsO.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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