"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Frage zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren  (Gelesen 2724 mal)

inception

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Frage zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren
« am: 26. August 2010, 01:46:02 »

Hallo,

ich bin neu hier und brauche eure Hilfe  :dntknw:

ich habe einen Antrag bei Gericht eingereicht, mit der Bitte um Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit einem monatlichen Festbetrag (entsprechend des aussergerichtlichen Einigungsversuchs, bei dem ich die Kopf- und Summenmehrheit bekommen habe).

Was passiert eigentlich, wenn sich aufgrund der familiären bzw. finanziellen Situation (Jobverlust oder Familienzuwachs) innerhalb der 6 Jahre was bei mir ändert?

Gibt es eine entsprechende (automatische) Anpassungmöglichkeit (Reduzierung der monatlichen festen Rate) per Antrag beim Inso-Gericht (ohne die Laufzeit verlängern zu müssen) oder muss dies vorher durch eine entsprechende Klausel im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan festgehalten und gesichert werden?

Was passiert, wenn diese Klausel notwendig ist und diese nicht im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eingebaut wird?

Wenn dies nur durch eine Anpassungsklausel geschehen kann, könnt ihr mir eine Beispielklausel hierfür nennen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten...  :cheesy:
« Letzte Änderung: 26. August 2010, 01:52:08 von inception »
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Frage zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren
« Antwort #1 am: 26. August 2010, 10:39:03 »

Gibt es eine entsprechende (automatische) Anpassungmöglichkeit (Reduzierung der monatlichen festen Rate) per Antrag beim Inso-Gericht (ohne die Laufzeit verlängern zu müssen)

- nein. Solche Anträge können nicht beim InsO Gericht gestellt werden. Es gilt genau das, was der Plan vorzieht. Sie haben - wenn der Plan zustande kommt - mit jedem einzelnen Gläubiger eine gerichtlich festgestellte Regulierungsvereinbarung.

oder muss dies vorher durch eine entsprechende Klausel im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan festgehalten und gesichert werden?

- ja.


Was passiert, wenn diese Klausel notwendig ist und diese nicht im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eingebaut wird?

- was nicht vereinbart wurde, zählt nicht.


Wenn dies nur durch eine Anpassungsklausel geschehen kann, könnt ihr mir eine Beispielklausel hierfür nennen?

- ja, da s ich mal nachsehen, später

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Frage zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren
« Antwort #2 am: 27. August 2010, 19:39:24 »

Unsere Gerichte hier verwenden i.d.R. den gleichen Text wie beim AEV:
In etwa so (muß ich jetzt aus dem Gedächtnis heraus machen, da ich keinen entsprechenden Plan hier zu hause habe.

1.  Zur Abgeltung der Gesamtforderung zahlt der Schuldner für einen Zeitraum von sechs Jahren den jeweils
     pfändbaren Teil seiner Einkünfte an alle Gläubiger.
     Den auf den jeweiligen Gläubiger entfallenden Anteil an der Verteilung des pfändbaren Einkommens ist der Anlage 7A
     zu entnehmen

2.  Die Zahlungen durch den Schuldner sind am Ende eines Quartals vorzunehmen.
     Die erste Fälligkeit tritt ein am ersten Quartalsende, das mit der Frist von einem Monat auf den Eingang der letzten
     Zustimmung  der Gläubiger folgt.

3.  Für den Fall, dass der Schuldner arbeitslos wird bzw. ist, hat er sich um die Aufnahme jeder
     zumutbaren Beschäftigung zu bemühen.

4.  Sollte der Schuldner während des in Ziffer 1 genannten Zeitraums eine Erbschaft antreten oder mit
     Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht Vermögen erwerben, hat er zusätzlich die Hälfte
    des Wertes nach Maßgabe der Quoten an die Gläubiger zur Verteilung bringen.

5.  Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (1., 3.) oder erworbenes Vermögen nach 4. dieser Vereinbarung sind
     unverzüglich allen beteiligten Gläubigern mitzuteilen. 


« Letzte Änderung: 27. August 2010, 19:44:04 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz