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Autor Thema: Frage zum Isolensverfahren (Restschuldbefreiung)  (Gelesen 1860 mal)

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Frage zum Isolensverfahren (Restschuldbefreiung)
« am: 11. Dezember 2008, 17:53:57 »

Guten Tag,
also ich lebe in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und habe vor 5 Jahren eine verbraucherinsolvens beantrag und diese läuft auch.

Ich finde seit ca 3 Monaten ca 1450,00 euro.Meine Lebensgefährtin hat bis dahin Hartz 4 anteilmäßig bekommen .Und ist jetzt rausgefallen wegen meinem Einkommen.Bekomme nur noch zuschuß für die Krankkasenbeiträge.

Mein problem ist,heute bekommm ich Post vom treuhändler das ich rückwirkend (3 monate)ingesamt ca 900 euro bezahlen soll    .Pfändbarer bertag heißt es.

Treuhändlerrin schreibt meine Lebensgefährtin kann oder wird nicht berücksicht.Obwohl ich alle fixenkosten bezahle usw. Also wir von meinem Einkommen leben.

Miete usw sind im monat ca 800 euro .Wenn die mir jetzt jeden Monat 325 ca pfänden von meinen Lohn .bleiben uns ca350 euro ca zu leben für 2 Personen.Ist das richtig???Warum wird meine Lebensgefährtin nichtmit berücksicht bei meinem pfändbaren betrag.Der freibetrag müsste doch viel höher sein jetzt da ja ich mein Einkommen nicht für mich alleine habe.Oder sehe ich das falsch.

da hätte wir ja mehr geld in der Tasche wen ich nicht arbeiten gehn würde.Vertsh das nicht.

bitte um schnelle antwort bzw rat.

lg

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ThoFa

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Re: Frage zum Isolensverfahren (Restschuldbefreiung)
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2008, 00:09:04 »

Hallo,

das sind die Ungerechtigkeiten des Lebens. Sie sind zwar Ihrer LG nach den Regeln von Harzt IV  zum Unterhalt verpflichtet, aber nach BGB und ZPO nicht berechtigt Sie als unterhaltspflichtigte Person anrechnen zu lassen.

Sie könnten natürlich heiraten, dann wäre das anders. Es soll auch Menschen geben, die sich aus diesen Grund (räumlich) trennen, tja so wird man ganz plötzlich in die Illegalität getrieben.

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Frage zum Isolensverfahren (Restschuldbefreiung)
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2008, 00:47:47 »

ja das ist ein Irrsinn,
wenn Ihnen von 1.450 Euro nun 325 Euro gepfändet werden, sollten dieses tatsächlich verfügbar Einkommen  ggf. Grund sein, einen erneuten Antrag als Bedarfsgemeinschaft zu stellen.


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