"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen  (Gelesen 2624 mal)

lilarosablau

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« am: 29. Mai 2011, 18:01:52 »

Hallo, ich habe noch mal eine Frage zum unpfändbaren Einkommen.

Ich weiß, dass das Kindergeld nicht pfändbar ist. Ebenso wenig wie der Kindesunterhalt. Und dass jeder ein Existenzminimum von derzeit wohl 990,- hat, das nicht gepfändet werden darf.

Addieren sich denn Kindergeld und das Existenzminimum in Bezug auf die Pfändungsgrenze? Ich frage das deshalb, weil ja z.B. beim Antrag auf HartzIV das Kindergeld in das Einkommen der Eltern einfließt.

Ist es nun so, dass einem Schuldner (neben dem Kindesunterhalt) das Kindergeld UND das Existenzminimum bleiben? Oder wird das miteinander verrechnet, sodass insgesamt höchstens 990,- übrig bleiben? Nehmen wir an, das Einkommen des Schuldners beträgt 700,- netto und er erhält für drei Kinder 558,- Bleiben ihm dann 1258,-? Oder 990,-?

Mir kommt das so viel vor... Zumal er dann ja zu den 700,- theoretisch wohl noch 290,- hinzuverdienen könnte, ohne dass das gepfändet würde. Ist das richtig?
Gespeichert
 

Achdujeh

  • Gast
Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #1 am: 29. Mai 2011, 20:07:35 »

Das Existenzminimum hat mit der Pfändungstabelle nichts zu tun. Bei der Pfändung verbleibt dem Schuldner deutlich mehr als das Existenzminimum.

Um herauszufinden, was einem Schuldner bleibt, genügt ein Blick in die Pfändungstabelle hier im Forum (http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html).

In deinem Beispiel verbleibt dem Schuldner alles, also 1258 Euro.

FG Achdujeh

Nachtrag: Natürlich kann ein Schuldner noch etwas dazuverdienen, sogar sehr viel. Bei drei unterhaltsberechtigten Personen beginnt der pfändbare Bereich oberhalb von 1570 Euro Nettoeinkommen. Und auch dann bleibt von einem jedem Euro oberhalb der Grenze ein beträchticher Teil beim Schuldner (0,70€).


« Letzte Änderung: 29. Mai 2011, 20:24:34 von Achdujeh »
Gespeichert
 

lilarosablau

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #2 am: 29. Mai 2011, 20:21:29 »

Danke. Ich verstehe das zwar wirklich nicht, weil mir das so dermaßen viel vorkommt. Im Moment habe ich monatlich offiziell gar nichts zum Essen, wenn ich einige Rechnungen nicht bezahle und mir Geld leihe  :rougi: , dann komme ich auf höchstens 200,- monatlich (für vier Personen). Und das ist dann schon relativ viel. Wenn ich künftig also nur die Fixkosten bezahle, dann blieben uns 800,- jeden Monat zum Leben (liegt vielleicht auch am Kindesunterhalt, der nicht so knapp ist). Mit 800,- würden wir uns fühlen wie Gott in Frankreich. Allerdings hätte ich - was die Kinder betrifft - kein schlechtes Gewissen; ich musste mir schon so oft Geld von ihnen leihen und habe ca. 500,- Schulden bei ihnen. Das muss einfach ein Ende haben.
Gespeichert
 

Achdujeh

  • Gast
Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #3 am: 29. Mai 2011, 20:27:26 »

Ich verstehe das zwar wirklich nicht, weil mir das so dermaßen viel vorkommt.
Damit bist du nicht allein. Viele Schuldner empfinden so. Gedacht ist das wohl als Arbeitsmotivation.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #4 am: 31. Mai 2011, 13:34:27 »

Addieren sich denn Kindergeld und das Existenzminimum in Bezug auf die Pfändungsgrenze? Ich frage das deshalb, weil ja z.B. beim Antrag auf HartzIV das Kindergeld in das Einkommen der Eltern einfließt.

Also generell ist es so, dass Du ja Hartz IV nicht nur für eine Person beantragst sondern für alle 4 (inklusive 3 Kinder). Da ist der Mindestanspruch die monatliche Miete plus EUR 364,00 für Dich plus im Schnitt EUR 750,00 für die 3 Kinder. Da wird dann natürlich das Kindergeld abgezogen.

Sofern Du erwerbstätig bist, wird nicht das volle Einkommen auf Hartz IV angerechnet. Du hast einen Freibetrag von EUR 100,00 pro Monat und von den nächsten 900 EUR werden nur 80% auf Hartz IV angerechnet, 20% verbleiben bei Dir. In der Tat als Motivation und natürlich hat man als Erwerbstätiger auch höhere Kosten. Ist ja ein Unterschied, ob ich zu Hause sitze und mir was koche oder mich irgendwie unterwegs verpflegen muss und Fahrtkosten hat man ja auch usw.

Angenommen Du verdienst EUR 1000 netto kannst Du davon nochmal EUR 280 behalten, es werden nur EUR 720 auf Dein Hartz IV angerechnet.

Ja und nach der Pfändungstabelle mit 3 unterhaltspflichtigen Personen setzt auch die Pfändung erst ab einem Netto von EUR 1770 ein.

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden übrigens angehoben, sind glaube ich nicht mehr 1000 sonder 1200 ab dann erst volle Anrechnung erfolgt. Weiß ich aber nicht genau aus dem Kopf und zum Nachschauen habe ich jetzt keine Zeit. :wink:
Gespeichert
 

Angestellte80

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 229
Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #5 am: 01. Juni 2011, 07:59:52 »

tomwr: so ganz richtig ist das nicht. Die Kinder haben auch Freibeträge und ausserdem hat man zu den 100 Euro Freibetrag noch mindestens 30 Euro Versicherungspauschale.

Um eine genaue Berechnung zu machen, bräuchte ich allerdings das Brutto und Nettoeinkommen und die KM für eine Strecke zur Arbeitsstelle. Sofern du noch sonstige Werbungskosten hast (Arbeitskleidung, etc.) bitte auch diese angeben, dann könnte ich dir eine genaue Berechnung machen. Dann bräuchte ich das Einkommen pro Kind (Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss)

Wenn du eine BErechnung benötigst, mache ich das gerne. Bin allerdings erst ab Montag wieder im Büro. Heute könnte ich sie noch bis 14 Uhr machen, danach bin ich im Urlaub!!

JUHUUUUU BODENSEE ICH KOMME!!!  :biggrin:
Gespeichert
Viele Grüße

Angestellte80
 

tomwr

Re: Frage zum nicht pfändbaren Einkommen
« Antwort #6 am: 01. Juni 2011, 20:31:39 »

Das mit der Versicherungspauschale ist im Prinzip richtig, allerdings nur sofern keine tatsächlich höheren Aufwendungen geltend gemacht werden. Das kommt bei mir nicht zum Tragen da ich privat krankenversichert bin. Ich wollte auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben sondern nur darstellen, welche Mittel round about beansprucht werden können.

Aber was sollen denn die Kinder für Freibeträge haben ?
Freibeträge (oder besser gesagt anrechnungsfreies Einkommen) gibt es nur wenn man Einkommen erwirtschaftet.
Sofern die Kinder kein Einkommen erwirtschaften, gibt es für die auch keine zusätzlichen Freibeträge.
Ansonsten hätte ich gerne mal gewußt auf welcher gesetzlichen Grundlage. Wir reden hier von ALG II also kann dazu auch nur was im SGB II stehen.
« Letzte Änderung: 01. Juni 2011, 20:44:30 von tomwr »
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz