Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Honigzitrone am 27. August 2010, 20:21:58

Titel: Frage zum Schlusstermin
Beitrag von: Honigzitrone am 27. August 2010, 20:21:58
Hallo!
Ich habe einen Brief vom Gericht bekommen, in dem steht:
...wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt.
Darüber hinaus wird der Schlusstermin
-zur Abnahme der Schlussrechnung des Treuhänders
-zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnisund die bei der Verteilung zu berücksichtigen Forderungen
-zum Antrag des Schludners auf Erteilung der Restschuldbefreiung
-zum Antrag des Treuhänders über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an den Treuhänder
-zum Vorbehehalt einer Nachtragsverteilung hinsichtlich erst nach der Schlussverteilung eingehender Massebeträge aus Steuererstattungsansprüchen 2009 und 2010
-zur Entscheidung der Gläubiger gem.§197 Abs. 1Nr.3 Inso über folgenden nicht verwertbaren Gegenstand: Mietkaution in höhe XXXX.
Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, gilt der Gegenstand als zugunsten des Schuldners freigegeben.

im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

So nun meine Frage: Können die Gläubiger erst jetzt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen? Oder konnten sie das auch schon vorher?
Ich hab Angst was in der nächsten Zeit passiert!
Titel: Re: Frage zum Schlusstermin
Beitrag von: Insokalle am 28. August 2010, 11:00:28
Im schriftlichen Verfahren müssen Versagungsanträge bis zu dem im Beschluss genannten Termin gestellt werden.
Nach Verfahrensaufhebung müssen Sie die Obliegenheitsverpflichtungen des § 295 InsO beachten. Wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben, brauchen Sie keine Angst zu haben.

Interessant der Punkt zur Mietkaution. Vielleicht bekommen Sie die geschenkt.