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Autor Thema: Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?  (Gelesen 2205 mal)

lilarosablau

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Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?
« am: 25. Juli 2011, 22:53:41 »

Hallo, die Frage steht ja schon oben: Mein Anwalt hat den Gläubigern einen Einigungsvorschlag gemacht. Von da ab sind es wohl noch vier Wochen, die man abwarten muss. Und dann geht "es" los. Danach darf ja wohl niemand pfänden. Eigentlich läuft alles so weit ganz gut: Ich bekomme mittlerweile kaum noch nervige Briefe, mein Anwalt riet mir, alles in den Müll zu schmeißen (es sei denn, ein neuer Gläubiger taucht auf), und so kann ich eigentlich ganz gut schlafen. Eigentlich... - denn heute abend klingelte es plötzlich an der Tür. Ich war wie gelähmt. Dummerweise hatte ich gerade Besuch, und ich wusste: Dieses Klingeln konnte nur einen unangenehmen Grund haben: Entweder die Nachbarin beschwert sich mal wieder (obwohl wir wirklich total ruhig waren), oder aber das Grauen steht vor der Tür. Ich war noch so geistesgegenwärtig, dass ich gar nicht erst aufgemacht habe. Ich weiß also noch nicht, was das Klingeln zu bedeuten hatte, und am Briefkasten war ich noch nicht.

Allerdings frage ich mich: Darf der Gerichtsvollzieher jetzt überhaupt kommen? Es kam weder ein Mahnbescheid, noch ein Vollstreckungstitel. Das heißt, es gibt einen Titel, der ca. 10 Jahre alt ist und nach einem Rechtsstreit "entstanden" ist. Aber ausgerechnet dieser Gläubiger hatte sich auf die Bitte des Anwalts, die Forderungen mitzuteilen, gar nicht gemeldet.

Also noch mal konkret: Kommt der GV auch ohne Titel?

Ich hab noch eine zweite Frage, aber die stelle ich extra, wegen der Übersichtlichkeit.
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Angestellte80

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Re: Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?
« Antwort #1 am: 26. Juli 2011, 07:03:57 »

Also zunächst einmal ein GV kommt sicher nicht abends um 22 Uhr. Der kommt in der Regel zwischen 8.00 - 16.00 Uhr.
Oft melden die sich vorher auch schriftlich an. Ohne Beschluss darf der meines Wissens nach eh nicht kommen.
Aber als Tip, einfach nicht an die Tür zu gehen löst das Problem auch nicht. GV sind doch keine Unmenschen.  :rougi:
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Fallera

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Re: Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?
« Antwort #2 am: 26. Juli 2011, 07:29:03 »

Zunächst einmal bräuchte es einen Vollstreckungsbescheid, dieser ist wie ein gerichtlicher Beschluss und authorisiert den GV zum vollstrecken. Natürlich wäre es möglich, dass ein Gläubiger sich alleine aus sicherungsgründen einen Vollstreckungstitel erwirkt. Könnte ja sein, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangt. Sollte wirklich ein GV sich bei Ihnen melden, sein sie höflich, informieren Sie Ihn über die bevorstehende Insolvenz und gut ist! Passieren wird hier nichts mehr m.E. nach.
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doktor mabuse

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Re: Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?
« Antwort #3 am: 26. Juli 2011, 09:18:31 »

Hallo,

kein GV kommt ohne Titel, dieser ist quasi sein "Arbeitsauftrag" seitens des Gerichts und auch einen Titel gibt es nicht sofort, da gehen für gewöhnlich Mahnungen und ein gerichtlicher Mahnbescheid voraus, bevor ein Vollstreckungsbescheid erstellt wird. Dies kann, je nach Gläubiger, länger oder kürzer dauern.
Auch kommt kein GV ohne begründeten Verdacht nicht um 22:00 Uhr, das kenne ich höchstens von "Inkassoaussendienstlern", die Druck machen wollen.
In der Zeit des Einigungsversuches gibt es keinen Pfändungsschutz und die Gläubiger können aktiv werden, um sich möglichst viel vom Kuchen zu sichern.
Aber, die Zeit geht auch rum, keine Panik...

Gruß,
Doktor Mabuse
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tomwr

Re: Frage zum Vollstrecken - kommt der GV auch ohne Titel?
« Antwort #4 am: 26. Juli 2011, 22:15:13 »

Entweder die Nachbarin beschwert sich mal wieder (obwohl wir wirklich total ruhig waren), oder aber das Grauen steht vor der Tür. Ich war noch so geistesgegenwärtig, dass ich gar nicht erst aufgemacht habe. Ich weiß also noch nicht, was das Klingeln zu bedeuten hatte, und am Briefkasten war ich noch nicht.

Vielleicht war es ja auch ein Zeuge Jehovas. Oder der Herr von der GEZ. Wer weiß das schon.  :gruebel:
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