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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Frage zur Frist nach Versagung der RSB  (Gelesen 1973 mal)

MrHyde

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Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« am: 17. Mai 2009, 22:27:54 »

Haette folgende Frage: Die RSB wurde beim Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund §290 Abs.1 Nr.6 versagt (Formfehler). Es soll nun ein neuer InsO-Antrag gestellt werden.
In welchem zurueckliegenden Zeitraum muss ich im neuen Antrag Angaben ueber evtl. Einkuenfte/Erbschaften machen? Sind es die letzten 2 Jahre?

Vielen Dank im Voraus.
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MrHyde

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Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #1 am: 19. Mai 2009, 22:24:35 »

Hallo,
 ist die Frage vielleicht unerstaendlich? Waere nett, wenn jemand etwas dazu sagen koennte....danke im Voraus!
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juergengrisu

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Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #2 am: 20. Mai 2009, 00:11:51 »

 :hi:Hallo,

Ich glaube bei versagung der RSB kann erst nach 10 Jahren ein neuer Antrag gestellt werden,wenn es nicht richtig ist verbessert mich.

gruß

juergengrisu
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dobberstein

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Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #3 am: 20. Mai 2009, 11:07:56 »

Wo steht das ?
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pd
 

Insokalle

Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #4 am: 20. Mai 2009, 12:19:36 »

Insolvenzanträge kann man eigentlich immer und jederzeit stellen.

Die berüchtigten 10 Jahre, von denen immer mal wieder die Rede ist, betreffen aber sicherlich die Restschuldbefreiung, die für den Antragsteller nicht ganz unwichtig ist.

§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.

Versagungsgründe nach § 290 sind also nicht genannt, gleichwohl § 290 Abs. 1 Nr. 6 alles andere als ein Formfehler ist.

ansonsten s. hier: www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Restschuldbefreiung-wurde-versagt-Neuer-Insolvenzantrag-moeglich--3480.html#msg16802


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paps

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Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #5 am: 20. Mai 2009, 22:40:14 »

Ich denke die Frage bezieht sich auf das Erbe.
Scheint ja nicht unerheblich gewesen zu sein, wenn so direkt nachgefragt wird.

IM 290-er sind die wesentlichen Fristen für die Versagung doch genannt.
Hier käme also nur die Verschwendung oder die Falschangabe als Frist in Betracht.

I.d.R. geht mann beim Vermögen im Antrag von den aktuellen Werten aus.
Zeiträume die zurückliegen, sind gesondert benannt.

Ich denke 2 Jahre sollten genügen.
Habe jetzt aber auch keinen Inso-Antrag zur Hand, welche Frist bei Anlage 5c (?) gefragt ist.
« Letzte Änderung: 20. Mai 2009, 22:44:41 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: Frage zur Frist nach Versagung der RSB
« Antwort #6 am: 21. Mai 2009, 11:14:46 »


Soweit mir bekannt, stellt sich beim Insoantrag nur die Frage nach Ansprüchen aus Erbfällen etc.
Entweder hat man zum Zeitpunkt der Antragstellung einen solchen Anspruch oder nicht. Dazu bedarf es keiner Fristen.
Wurde der Anspruch bereits ausgezahlt, sollte sich erhaltenes und noch vorhandenes Vermögen an anderer Stelle der Antragsunterlagen wiederfinden.
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