"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV  (Gelesen 3784 mal)

mongo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 24
Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« am: 30. September 2007, 12:25:23 »

Hab viel gesucht, aber bisher keine Antwort gefunden.

Am 29. 6. 07 wurde mein Verfahren eröffnet und alles läuft soweit.

Jetzt muß ich die EkSt für 2006 beim FA machen.
Bin verheiratet, angestellt und meine Frau ist nicht erwerbstätig.

Mich beschäftigen nun 2 Fragen:
1.  Fällt das Ergebnis der Erklärung in die Masse und wie sieht es mit der Erklärung für 2007 aus? Wird hier die Steuer bis zu 29. 6. 07 gerechnet und dann neu für
den Zeitraum nach dem Insolvenzantrag?

2.  Hatte ein Zweifam. haus mit Vermietung an Fam. angehörigen.
Von der Bank erhielt ich für 2006 eine Zinsbescheinigung, obwohl ich seit März 06 keine Zahlungen mehr an die Bank geleistet habe.  Dürfen die von der Bank bescheinigten Zinsen in der EkSt-Erkl.  angegeben werden, oder darf nur angegeben werden, was tatsächlich entrichtet wurde.  Ich frage so naiv, weil diese Zinsen natürlich von der Bank in den Forderungen stehen.

Grund für meine Fragen:
Wenn alles eh in die Masse geht, brauche ich mir keine große Mühe für die Belege machen, da ich alles aufgrund der Umstände etwas schleifen ließ.

Ich hoffe, jemand weiß hier Antworten.  javascript:void(0);
gruebel

Viele Grüße
mongo
Gespeichert
 

mongo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 24
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #1 am: 03. Oktober 2007, 22:35:38 »

Wirklich keiner da, der mir da was dazu sagen könnte?

Müßte doch jemand wissen, wie die EkSt im Inso-Fall gerechnet wird.

Bitte helft mir.  Die wollen bis zum 10.  meine Erklärung haben.
Gespeichert
 

Gismo

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 117
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2007, 08:27:20 »

Hallo,

Also im allgemeinen gehört alles was vor der Eröffnung war in die Inso-Masse. Auf jeden Fall die Erklärung für 2006, wie das für 2007 genau gerechnet wird muss ich selber noch raus finden.  :dntknw: Ich muß meine St-Erklärung für 2006 auch bis zum 08.11.2007 abgeben und die fällt in die Masse. Mit den Belegen würde ich vorsichtig sein, das FA könnte Prüfen.  :gruebel:
Wenn ich für 2007 was erfahre schreib ich hier !

Gruß Gismo
Gespeichert
 

Gismo

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 117
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2007, 08:29:38 »

Ach so, das FA kann künftige Steuererstattungen mit den alten Forderungen trotz Insolvenz aufrechnen.  :cry: Und das machen die auch.

Mfg Gismo
Gespeichert
 

mongo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 24
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2007, 20:32:45 »

Hallo Gismo,

vielen Dank schon mal für die Info.
Ich hoffe, du kriegst auch noch was zur Steuer 2007 raus.
Zu Inso und Steuer müßte sich fast ein ganz eigener Bereich lohnen. . .
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2007, 18:19:10 »

Generell gilt:
Während des gesamten Verfahrens gehört die Steuererstattung zur Masse.
Darüber hinaus kann auch für das Jahr der Einstellung des Verfahrens noch eine Nachtragsverteilung beantragt werden.

Insofern soll sich doch der "Verantwortliche" für die Steuererklärungen , ihr IV, die Mühe machen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Gismo

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 117
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #6 am: 06. Oktober 2007, 21:59:55 »

Hallo Paps,

Wenn ich Sie richtig verstehe, brauche ich keine Einkommens und Umsatzsteuer- Erklärung nachträglich abgeben. Eine festsetzung für 2006 besteht bei mir ja bereits. Also von mir aus kein Einspruch und gut ist es. Soweit richtig ?

Mfg Gismo
Gespeichert
 

Gina210

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 49
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #7 am: 13. Oktober 2007, 20:48:59 »

Hallo,

da ich gerade etwas über die Steuererklärung lese.

Ich hatte ein "dickes" Erlebnis gehabt.  Zuerst sollte ich St-erstattung von `05 zurück bezahlen, dan kam die Info vom Amtsgericht, falls vor der Inso-eröffnung, dann doch nicht.  Ich war happy aber das dauerte nur für eine kurze Zeit, denn nun schrieb mir der TH, dass ich etwas vortäusche und so mit meine Inso gefährde!!! Ich verstand überhaupt nichts mehr, ich war am Boden zerstört.  Nach langen Briefwechsel und Aufklärung muss ich diese St-erklärung jetzt doch in Ratenzahlung an die "Masse "zahlen, okay.
Aber, ich habe mal gelesen, dass mann nach der Eröffnung 50% von der Steuerrückerstattung behalten dürfte? Ist das erst nach dem erneuten Gerichtstermin, diese Wohlverhaltensphase? ich kapiere es nicht, was ist wann und wie? Da wird man doch ganz "bingo" in der Birne!!!
Soll ich zu einen speziellen Anwalt gehen, der a bisserl was für mich macht?
Vielleicht kann mich da einmal jemand aufklären, damit ich endlich mal durchblicke in diesen Wirrwahr.

Vielen Dank in Voraus
VG von Gina
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #8 am: 13. Oktober 2007, 22:36:30 »

Also die Rückzahlung bei ihnen muss dann schon höher und im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung/Antragsabgabe gewesen sein.

Hätte man auf verbrauch plädieren können. Vermögensverschwendung ist ja wohl auszuschließen.
Also nur die harten Tricks der TH.

Wie bereits oben beschrieben, gehört die Erstattung während des Verfahrens zur Masse.

Es besteht aber immer die Möglichkeit, auf Antrag einen Teil zu beanspruchen, insbesondere dann wenn sich durch Krankheit oder ähnliche außergewöhnliche Belastungen eine höhere Erstattung ergibt. 

In der WVP verbleibt die Erstattung bei ihnen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

agent_haribo

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 39
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #9 am: 14. Oktober 2007, 16:29:54 »

Hallo!

Wenn man verheirateter Alleinverdiener ist und auch sonst keine steuerfreien Einkünfte über 410/920 EURO hat ist man nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.  Es handelt sich hierbei nämlich um eine Antragsveranlagung.

Sofern ein Insolvenzverfahren nur gegen einen der Eheleute läuft, entfällt von einem etwaigen Einkommensteuerguthaben auch ein Anteil auf den mitveranlagten Ehegatten.  Dieser Anspruch steht diesem zu.

Sofern noch Steuerschulden beim Finanzamt bestehen, versucht zwar die Finanzverwaltung etwaige Steuerguthaben vorrangig gegen die Alt-Schulden zu verrechnen.  Dies ist aber unzulässig, da die Alt-Steuerschulden, Schulden des laufenden Insolvenzverfahrens sind und nur quotal wie die übrigen Gläubiger bedient werden dürfen.

Prinzipiell sollte man aber immer seinen Anspruch auf Steuererstattung über die Abgabe seiner Einkommensteuererlärung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.  Letztlich verzichtet man sonst unter Umständen auch auf Zulagen, die nur über die Einkommensteuererklärung zu beantragen sind (Arbeitnehmersparzulagen, Wohungsbauprämie, etc.  )

MfG
agent_haribo

PS: preiswerte Einkommensteuerberatung leisten die Lohnsteuerhilfevereine     
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #10 am: 14. Oktober 2007, 17:47:17 »

"Dies ist aber unzulässig, da die Alt-Steuerschulden, Schulden des laufenden Insolvenzverfahrens sind und nur quotal wie die übrigen Gläubiger bedient werden dürfen"

noch ergänzend :

-> In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger. Das FA kann auch mit Altforderung (Insolvenzforderungen) aufrechnen.

Gruss
Feuerwald

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

agent_haribo

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 39
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #11 am: 14. Oktober 2007, 20:35:23 »

Hallo Feuerwald!

Das möchte ich jetzt nicht so bestätigen.
Denn letztlich gehen ja alle pfändbaren Teile des Einkommens auf den TH über.  Hierzu zählen auch zukünftige Steuererstattungsansprüche aus der Einkommensteuer.

Habe gerade diesen Fall.

Das Finanzamt hat bisher die Steuererstattungsansprüche gegen Steuerschulden alt der Ehefrau aufgerechnet.
Die Steuerschulden sind eigentlich nur entstanden, da ein Steuerberater wohl die Ehefrau bekniet haben muss noch die gemeinsame Einkommensteuererklärung mit zu unterschreiben, obwohl die Ehefrau eigenes Einkommen hatte welches dem Lohnsteuerabzug unterlag.  Es handelte sich hier um die Einkommensteuerschulden des Ehemanns aus 1.  Ehe, der einen Gewerbebetrieb unterhielt.

In diesem Fall befand sich diese Person bereits in der WVP.  Die Insolvenzverwalterin hat dann die Herausgabe des Steueranspruchs beim Finanzamt beantragt, mit Erfolg.  Obwohl die Steuerschuld immer noch nicht beglichen ist, gehen die zukünftigen Erstattungsansprüche direkt an die Insolvente und nicht an den TH.

Ich bin daher mal gespannt was sich da entwickelt, denn das FA müsste ja eigentlich den anteiligen Anspruch aus der Einkommensteuer an den TH überweisen.  Vielleicht ist es dem FA nur zu mühselig den Erstattungsanspruch der Ehegatten aufzuteilen und an den TH abzuführen, um danach einen Bruchteil zurüch zu erhalten und diesen auf die noch bestehnden Steuerschulden zu verrechnen.  Ein Steuererlass ist nicht bekannt.

MfG

agent_haribo   

 
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #12 am: 14. Oktober 2007, 21:00:22 »

Hier ist es so, dass sich das FA regelmäßig auf die Entscheidung des BFH  Vom 21.07.2005 AZ IX ZR 115/04 beruft.
Tenor: das Finanzamt kann in der WVP mit eigenen Forderungen aufrechnen

Dies wird mit allen Steuerarten so gemacht; Begründung staatliche Abgabeschuld
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Frage zur Steuererklärung nach Eröffnung des IV
« Antwort #13 am: 14. Oktober 2007, 21:20:00 »

Vielleicht noch ergänzend:

Für die Zeit   n a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in der sog. Wohlverhaltensphase, wird die Steuererstattung nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst (das ist höchstrichterlich geklärt) und fällt dem Schuldner zu, sofern das Finanzamt nicht als Insolvenzgläubiger die Aufrechnung betreibt.

Gruss
Feuerwald


Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz