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Autor Thema: Frage zur vorgehensweise der Th  (Gelesen 1929 mal)

Pearcy

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Frage zur vorgehensweise der Th
« am: 21. April 2009, 13:00:08 »

Guten Tag,

ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Verbraucherinsolvenz. und habe nun folgendes Problem:

2007 wechselte ich meinen AG und bat meine Th dem neuen AG noch nicht von der Inso informieren zu müssen. Sie willigte ein und berechnete nun das Pfändbare Einkommen, welches immer pünktlich von mir abgeführt wurde.

Nach einem Jahr informierte ich meinen AG über meine Inso und fortan führt er die Beträge an die TH ab.

Jetzt fiel aber auf, das die Th das Pfänbare Einkommen falsch berechnete und somit ein Schaden in Höhe con ca. 3000 Euro enstand, welchen ich jetzt begleichen soll, um mein Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu gefährden.

Wer haftet denn nun für die falsch berechneten Beträge, meine Th oder ich?
Welche vorgehensweise würdet ihr mir empfehlen?

Gruß Pearcy
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paps

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Re: Frage zur vorgehensweise der Th
« Antwort #1 am: 21. April 2009, 20:14:39 »

Grundsätzlich sind Sie für die richtige Abführung verantwortlich.
Aber:
Wenn der Th ihnen die abzuführenden Beträge vorgegeben hat, dann doch sicherlich in schriftlicher Form.
Insofern könnte man auf Haftung des TH abstellen.

Wie kommt man jetzt darauf, dass für dieses 1 jahr falsch berechnet wurde?
Führt ev. der neue Arbeitgeber mehr ab als notwendig?
Mit welcher Begründung wurden Sie zum Ausgleich der 3.000 aufgefordert?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Pearcy

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Re: Frage zur vorgehensweise der Th
« Antwort #2 am: 21. April 2009, 22:28:44 »

Hallo,

die zur Überweisung fällingen Beträge wurden mir durch meine TH immer schriftlich mitgeteilt, Schriftwechsel liegt kompl. vor.

Die Falschberechnung fiel auf, da mein jetziger AG einen höheren Pfändungsbetrag berechnete, welchen ich damals durch die TH prüfen ließ und diese dann feststellte das sie falsch berechnete. Auch das Eingeständnis das meine TH falsch berechnete liegt mir schriftlich vor.

Die Begründung der Th lautet wie folgt (original Text)  -" Nach meiner Ansicht sind Sie kraft der gesetzlichen Regelung, die als gemeinsamer Grundgedanke der Verpflichtung zur Abgabe der Abtretungserklärung und der Vorschrift des § 295Abs. 2 InsO zugrunde liegt, verpflichtet, nach besten Kräften dafür zu sorgen, das abgetretene Beträge in voller Höhe beim treuhänder eingehen. Hieraus folgt die Verpflichtung, den bislang fehlenden Betrag an mich als TH zu zahlen!"

Mir wird hier wohl nichts anderes übrig bleiben als den Weg zum Rechtsanwalt zu gehen und diesen Fall Gerichtlich klären zu lassen. Diese Vorgehensweise hatte ich meiner Th bereits telefonisch angekündigt, woraufhin sie nur meinte das sich ein solches Gerichtsverfahren über Jahre hinwegziehen kann. Da ich  nur noch 18 Monate Wohlverhaltensphase habe würde das Urteil eh nach der beendigung meiner WVP gefällt werden.

Aufgrund der Tatsache das der falschberechnete Betrag fehlen würde, würde mir die Restschuldbefreiung dann wohl versagt werden.

Ich finde die vorgehensweise der TH zum Kotzen, denn so bin ich gezwungen wahrscheinlich einen Kontenausgleich vor dem Gerichtsurteil vorzunehmen um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden und die RA Kosten in vollem Umfang zu übernehmen um zu meinen Recht zu kommen.

Oder gibt es eine andere, bessere Vorgehensweise?

Pearcy
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Feuerwald

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Re: Frage zur vorgehensweise der Th
« Antwort #3 am: 21. April 2009, 23:25:41 »

durch die TH prüfen ließ und diese dann feststellte das sie falsch berechnete

- was wurde denn so sehr falsch berechnet?


Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO zugrunde liegt

- diese Vorschrift betrifft nur Selbständige in der WVP , ist die wirklich so benannt?
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Pearcy

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Re: Frage zur vorgehensweise der Th
« Antwort #4 am: 22. April 2009, 17:57:26 »

Hallo,

die Th hat vergessen die 1% des Dienstwagens mit in die Pfändungsbrechnung einzubeziehen.
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