Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Moosi am 25. Februar 2015, 08:30:05

Titel: Fragen über Fragen - Hilfe
Beitrag von: Moosi am 25. Februar 2015, 08:30:05
Schönen Guten Tag   :wink:

ich bin neu hier und habe ein paar Fragen zu meinem Verfahren.( wie sollte es auch anders sein  :lollol:)
Ihr mögt bitte entschuldigen, wenn diese Fragen bereits zig mal gestellt wurden.
Aber bei der Vielzahl der Themen ist das Suchen nach Antworten sehr umständlich

Vorab meine Info's
a) Regelinsolvenzverfahren (IN)
b) Status des Verfahrens eröffnet
c) Wenn Verfahren eröffnet, dann nach dem 01.07.2007

So nun zu meinen Fragen
1. Ich habe Verfahrenskostenstundung bewilligt bekommen.
Heißt das, ich zahle erst meine Schulden ab und dann kommen die Kosten für das Gericht und den TH oder  werden diese Kosten als Massekosten vorangestellt. Sprich erst diese Kosten und dann die eigentlichen Schulden ?
Wenn diese gestundet sind habe ich nachgelesen, dass diese erst bei der Restschuldbefreiung bezahlt werden müssen ?

2. Vergütung des TH nach der Masseinkunft
ich habe auch gelesen das die Vergütung des TH sich nach den Einnahmen der Masse richtet. Also je mehr Masse vorhanden ist desto mehr bekommt der TH ?
Kann mir jemand dazu etwas sagen ?

3. Habe ich vor ein verkürztes Verfahren auf 3 Jahre anzustreben. Da meine Schulden nicht so emens hoch sind. Die reinen Schulden lassen sich in der Zeit von Sep 2014 bis April 2016 abbezahlen.
Aber ich habe Angst das es wegen der Kosten des Gerichtes und der TH Kosten evtl zu Problemen kommen könnte.

Jetzt bin ich völlig verwirrt.

UND NEIN DER TREUHÄNDER IST NICHT DEIN FREUND- ER IST DER MODERNE SHERRIF VON NOTTINGHAM  :nono:

Titel: Re: Fragen über Fragen - Hilfe
Beitrag von: eidechse am 26. Februar 2015, 16:06:40
Die Verfahrenskostenstundung hat keinerlei Auswirkungen darauf, wie die Insolvenzmasse zu verteilen ist, wenn tatsächlich Masse vorhanden ist. Die Verfahrenskostenstundung hat praktisch nur dann Bedeutung, wenn nicht genügend Masse zur Verfahrenskostenstundung vorhanden ist. Der Verteilungsschlüssel für die Masse lautet aber immer: Erst Verfahrenskosten, dann sonstige Masseverbindlichkeiten, dann Insolvenzforderungen und dann evtl. noch nachrangige Insolvenzfroderungen.

Die Vergütung richtet sich, abgesehen von gewissen Grundbeträgen, tatsächlich nach der Insolvnezmasse. Näheres kann man in der InsVV nachlesen.