"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Fragen zum eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren  (Gelesen 1987 mal)

rubenspower

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 82
Fragen zum eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren
« am: 25. Oktober 2007, 12:52:25 »

In meinem Beschluß zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens heißt es u.a. :

 Die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt im schriftl. Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 22.11.2007  den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zuwidersprechen. Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsich durch die Beteiltigten bei Gericht auf.  Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderung fesltgestellt worden sind, werden nicht benachritigt.

Nun meine Fragen hierzu:

Müssen die Gläubiger bei Gericht die Forderungsliste persönlich einsehen oder bekommen Sie eine Abschrift?

Was bedeutet der Hinweis Gläubiger deren Forderung festgestellt worden sind werden nicht berücksichtig. Was passiert da praktisch? Sind die schon geprüft falls keiner Widerspruch erhebt?
Gespeichert
 

rubenspower

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 82
Re: Fragen zum eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2007, 14:07:53 »

Es muss heißen: werden nicht benachrichtigt.

Sorry der Fehlerteufel hatte zugeschlagen
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Fragen zum eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2007, 20:22:11 »

Mit der Anmeldung hat der TH und der Schuldner die Möglichkeit die Forderung ganz oder teilweise zu bestreiten.

Wird dies nicht getan, gilt die Forderung als festgestellt.

Insofern werden nur noch Gläubiger mit bestrittenen Forderungen benachrichtigt.

Zitat
Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht durch die Beteiltigten bei Gericht aus
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz