Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rubenspower am 25. Oktober 2007, 12:52:25
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In meinem Beschluß zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens heißt es u.a. :
Die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt im schriftl. Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 22.11.2007 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zuwidersprechen. Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsich durch die Beteiltigten bei Gericht auf. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderung fesltgestellt worden sind, werden nicht benachritigt.
Nun meine Fragen hierzu:
Müssen die Gläubiger bei Gericht die Forderungsliste persönlich einsehen oder bekommen Sie eine Abschrift?
Was bedeutet der Hinweis Gläubiger deren Forderung festgestellt worden sind werden nicht berücksichtig. Was passiert da praktisch? Sind die schon geprüft falls keiner Widerspruch erhebt?
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Es muss heißen: werden nicht benachrichtigt.
Sorry der Fehlerteufel hatte zugeschlagen
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Mit der Anmeldung hat der TH und der Schuldner die Möglichkeit die Forderung ganz oder teilweise zu bestreiten.
Wird dies nicht getan, gilt die Forderung als festgestellt.
Insofern werden nur noch Gläubiger mit bestrittenen Forderungen benachrichtigt.
Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht durch die Beteiltigten bei Gericht aus