Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rubenspower am 07. November 2007, 22:14:10

Titel: Fragen zur Prüfung im schriftl. Verfahren
Beitrag von: rubenspower am 07. November 2007, 22:14:10
Bei meinem Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Im Beschluß heißt es wörtlich "Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 22.11.07 den Forderungsanmeldungen schriftl. bei Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft".

Nun meine Frage: Wann ist dann die Frist für die Prüfung zu Ende?

Im Eröffnungsbeschluß heißt es auch: Gläubiger deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtig.

Heißt dies Sie nehmen nicht an der Prüfung im schriftl. Verfahren teil?
Weil alle Forderungen, die bis jetzt gemeldet sind, sind auch festgestellt.
Titel: Re: Fragen zur Prüfung im schriftl. Verfahren
Beitrag von: paps am 08. November 2007, 23:08:44
Wenn alle Forderungen festgestellt und nicht bestritten (durch den TH oder Sie) sind, ist es eine reine Formsache.
Auch ein Gläubiger könnte das ganze Verfahren in`s wackeln bringen, wenn der Rechtspfleger mit seinem Richter nicht den "Rechtsweg" einhält.  :thumbup:
Titel: Re: Fragen zur Prüfung im schriftl. Verfahren
Beitrag von: rubenspower am 29. November 2007, 18:37:44
Wenn der Rechtspfleger mit seinem Richter den Rechtsweg nicht einhält? Wie das denn?

Gibt es denn Fristen bis wann die Gläubiger "schriftl. geprüft" haben müssen?
Titel: Re: Fragen zur Prüfung im schriftl. Verfahren
Beitrag von: paps am 29. November 2007, 21:26:34
Es war eigentlich zu Ihrer Beruhigung und zur Ehrenrettung der Bediensteten am Gericht gemeint.

Da ja keinerlei persönlicheBeziehungen zwischen Ihnen un dem Rechtspfleger/Richter bestehen, werden die  sich einfach nur an den Gesetzestext halten.

Die Prüffristen sollten in den Beschlüssen stehen. Also nächster Termin z.B. Berichts / Schlußtermin.