So, meine Frage:
Mir fehlen die letzten 3 Jahresabschlüsse. Mein Steuerberater macht sie erst, wenn er eine Akontozahlung von mir erhält. Konnte ich bisher nicht leisten, also hab ich die BWAs der letzten 3 Jahre zum IV reingereicht. Der IV wird die Steuererklärungen -so vermute ich- nicht machen wenn ich nun in 3 Wochen die Freigabe erhalte. Kann das sein? Oder muss er? Die Steuern für die 3 Jahre wurden (recht hoch) geschätzt und die habe ich auch als Forderung alle angegeben. "Zum Glück" sind ich auch die Beitragsbescheide von Berufsgenossenschaft und HWK-Beiträge lange fällig ( hab sie ja nicht zahlen können).
Eigentlich müßte der Verwalter die Abschlüsse und Steuererklärungen machen, weil sie die Zeit vor der Freigabe betreffen. Sie sind erst ab Freigabe wieder zuständig, bzw. berechtigt. Der IV wird das aber nicht machen, dem ist das wurscht. Die geschätzten Forderungen kann das FA zur Tabelle anmelden.
Sie haben daraus aber womöglich ein Problem. Das FA kann mit den Forderungen aus den Schätzungsbescheiden gegen etwaige Erstattungsansprüche aus der freigegebenen Tätigkeit, aufrechnen. Bzw. nach Aufhebung des Verfahrens mit allen Erstattungen bis zum Ende der WVP. Kommt es da wg. irgendwelcher Investitionen oder sonstwas mal zu einem Vorsteuer-Überhang, dann ist das Geld weg. Das kann im Extremfall wieder ruinöse Folgen haben. Deshalb kann es ggf. sinnvoll sein, die Erklärungen selber erstellen zu lassen und über den IV beim FA einzureichen. Wenn der IV keinen Aufwand hat, dann macht er das auch.
Alternativ ist es manchmal ratsam, mit der Erstellung der alten Erklärungen bis zur Aufhebung des Verfahrens zu warten. Die Schätzungsbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können noch geändert werden (muß man prüfen, auch die Verjährungsfristen). Oftmals führen die Verluste aus vorinsolvenzlichen Zeiten zu Steuererstattungen, die eigentlich zur Masse gehören. Nach Aufhebung des Verfahrens kann man die selber kassieren, weil der IV das nicht überblickt und i.d.R. deshalb keine Nachtragsverteilung angeordnet wird.
Es kommt also wie immer drauf an. Besprechen Sie das mal mit Ihrem StB, so der ein wenig Ahnung von Insolvenzen hat.