"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Freigabe angekündigt. Wer macht nun die fehlenden Jahresabschlüsse?  (Gelesen 3351 mal)

Lissi

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 127

Der vorläufige IV hat die Freigabe meines Betriebes zum 1. Juli in Aussicht gestellt.
Das wäre ja dann wirklich flott.
Alle Einnahmen aus laufenden Aufträgen im Juni gehen dann noch in die Insolvenzmasse. 

Der IV hat mich auf die entstehende Liquiditätslücke hingewiesen, die unmittelbar mit Freigabe des Betriebes entsteht. Klar, alle Einnahmen zuvor werden noch einkassiert.  Alles was ich danach erwirtschaften möchte, muss ich zuvor auch noch irgendwie einkaufen.  Zum Glück hab ich Aufträge laufend, wobei ein Dauerauftrag materialfrei abläuft. Diesen werde ich ein bisschen schieben um dann im ersten Freigabemonat recht flott von meinen Einnahmen verfügen zu können. Ich hoffe, das läuft einigermassen unproblematisch.  ...ist ja offtopic  :whistle:

So, meine Frage:   
Mir fehlen die letzten 3 Jahresabschlüsse.  Mein Steuerberater macht sie erst, wenn er eine Akontozahlung von mir erhält. Konnte ich bisher nicht leisten, also hab ich die BWAs der letzten 3 Jahre zum IV reingereicht.   Der IV wird die Steuererklärungen  -so vermute ich- nicht machen wenn ich nun in 3 Wochen die Freigabe erhalte.  Kann das sein? Oder muss er?   Die Steuern für die 3 Jahre wurden (recht hoch)  geschätzt und die habe ich auch als Forderung alle angegeben.  "Zum Glück" sind ich auch die Beitragsbescheide von Berufsgenossenschaft und HWK-Beiträge lange fällig ( hab sie ja nicht zahlen können).
Das sind ja nun alles  Insolvenzgläuber und für dieses Jahr sind die Beiträge dann ja auch durch.

Ist eine flotte Freigabe unter Umständen auch eine elegante Lösung für den IV um viel Masse in kurzer Zeit zusammenzubekommen und dann schnell den Betrieb "wieder loszuwerden" ?

Ich möchte wissen, für welche Ausgaben ich mich nun eventuell nach Freigabe zusätzlich "wappnen" muss.



 







Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415

So, meine Frage:   
Mir fehlen die letzten 3 Jahresabschlüsse.  Mein Steuerberater macht sie erst, wenn er eine Akontozahlung von mir erhält. Konnte ich bisher nicht leisten, also hab ich die BWAs der letzten 3 Jahre zum IV reingereicht.   Der IV wird die Steuererklärungen  -so vermute ich- nicht machen wenn ich nun in 3 Wochen die Freigabe erhalte.  Kann das sein? Oder muss er?   Die Steuern für die 3 Jahre wurden (recht hoch)  geschätzt und die habe ich auch als Forderung alle angegeben.  "Zum Glück" sind ich auch die Beitragsbescheide von Berufsgenossenschaft und HWK-Beiträge lange fällig ( hab sie ja nicht zahlen können).

Eigentlich müßte der Verwalter die Abschlüsse und Steuererklärungen machen, weil sie die Zeit vor der Freigabe betreffen. Sie sind erst ab Freigabe wieder zuständig, bzw. berechtigt. Der IV wird das aber nicht machen, dem ist das wurscht. Die geschätzten Forderungen kann das FA zur Tabelle anmelden.

Sie haben daraus aber womöglich ein Problem. Das FA kann mit den Forderungen aus den Schätzungsbescheiden gegen etwaige Erstattungsansprüche aus der freigegebenen Tätigkeit, aufrechnen. Bzw. nach Aufhebung des Verfahrens mit allen Erstattungen bis zum Ende der WVP. Kommt es da wg. irgendwelcher Investitionen oder sonstwas mal zu einem Vorsteuer-Überhang, dann ist das Geld weg. Das kann im Extremfall wieder ruinöse Folgen haben. Deshalb kann es ggf. sinnvoll sein, die Erklärungen selber erstellen zu lassen und über den IV beim FA einzureichen. Wenn der IV keinen Aufwand hat, dann macht er das auch.

Alternativ ist es manchmal ratsam, mit der Erstellung der alten Erklärungen bis zur Aufhebung des Verfahrens zu warten. Die Schätzungsbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können noch geändert werden (muß man prüfen, auch die Verjährungsfristen). Oftmals führen die Verluste aus vorinsolvenzlichen Zeiten zu Steuererstattungen, die eigentlich zur Masse gehören. Nach Aufhebung des Verfahrens kann man die selber kassieren, weil der IV das nicht überblickt und i.d.R. deshalb keine Nachtragsverteilung angeordnet wird.

Es kommt also wie immer drauf an. Besprechen Sie das mal mit Ihrem StB, so der ein wenig Ahnung von Insolvenzen hat. 
Gespeichert
 

Lissi

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 127

Danke, das ist eine wichtige Angelegenheit. 
Ich hab auch die BWA nur bis Januar.
Also würden bis vermutlich Mai alle Umsatzsteuerzahlungen auch noch auf mich zukommen.

Nachmelden an Forderungen kann ich da ja nun wohl nichts mehr, oder?
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

Also würden bis vermutlich Mai alle Umsatzsteuerzahlungen auch noch auf mich zukommen.Nachmelden an Forderungen kann ich da ja nun wohl nichts mehr, oder?

-> Auch das sind Insolvenzforderungen. Der vorl. IV wird für das Eröffnungsverfahren eine eigene Abrechnung der UST vornehmen. Nach Freigabe sind Sie dann wieder zuständig. Altforderung bis Datum Eröffnung sind wie gesagt Insolvenzforderungen.



Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz