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Autor Thema: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen  (Gelesen 42969 mal)

brain2nd

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #20 am: 12. Dezember 2010, 18:24:33 »

Ich habe hier und da ein Zitat und ansonsten meine Einschätzung da es doch sehr viel Kommentar ist. Kannst mich gerne um Auszüge bitten.

Zu:
1. Ist es richtig, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit für alle Einkünfte daraus gilt (natürlich auch nicht für Verbindlichkeiten aufgekommen wird) ? In einigen Beiträgen im Internet liest man von einer strikten Zweiteilung des Verfahrens, als im laufenden Verfahren würden die vollen Einkünfte zur Insolvenzmasse gehören und ein Abführungsbetrag wäre erst in der WVP zulässig. Auf der anderen Seite scheint es eine Gesetzesänderung 2006/2007 gegeben zu haben, wonach eine komplette Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach §35 Abs.2 InsO durch den IV möglich ist. Ist das die aktuelle Regelung ???


„Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse.“ ²  §35 Rn 81

Die Freigabe ist nach dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (Ergänzung um Abs. 2 + 3 des §35 InsO) eine Kann-Entscheidung des IV. Hier ist der Hintergrund, dass auch deine unternehmerischen Verbindlichkeiten durch Neuerwerbe (auch Mietverträge etc.) bei keiner Freistellung in die Insolvenzmasse eingehen. Das heißt, der IV müsste sich auch um diese Dinge kümmern. Sollte sich aber der IV mit dir einigen das die Selbständigkeit nicht zur Masse dazu gehört (Massenzugehörigkeitserklärung/Freigabeerklärung des IV), dann kann immer noch die Gläubigerversammlung/-ausschuss einen Antrag bei Gericht auf Unwirksamkeit stellen. Ist alles aktuell. 

Zu:
2. Da der IV zu einer Freigabe nicht verpflichtet ist, muss man sich wohl oder übel mit ihm darüber einigen. Sehe ich das richtig ? Also muss man ihm wohl auch einen Betrag anbieten.


Betrag anbieten kann eigentlich nicht im Sinne des Gesetzes sein, da du nach dem §295 Abs.2 InsO in der Höhe Zahlungen entrichten musst, die du auch bei unselbständiger Tätigkeit an die Gläubiger abführen würdest. Hier musst du selber einmal recherchieren, was du aktuell bei deiner Situation verdienen könntest. Du musst auch aktuell nicht mehr zahlen, auch wenn du mehr Gewinne erwirtschaftest. Hierzu gab es Anträge an die Regierung, die aber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bisher nichts geändert haben.


Zu:
3. Da ich geschildert habe, dass meine Selbständigkeit bisher auf Sparflamme lief da ich auf eine klar Rechtslage gewartet habe, also Eröffnung des Verfahrens, habe ich nun natürlich das Geschäft erstmal wieder aufzubauen. D.h. ich kann derzeit nur einen Betrag von EUR 250 im Monat abführen, was einem Pfändungbetrag entspricht wenn man eine Arbeitsstelle mit EUR 2000 brutto im Monat hat.
Außerdem ist ja zu berücksichtigen, dass man am Anfang erstmal nichts hat und eben Anlaufschwierigkeiten da sind.


Das am Anfang nichts haben spielt insofern keine Rolle, dass du die Möglichkeit hast über die gesamte Zeit der WVP deine Zahlungen nach wirtschaftlicher Situation zu zahlen. Du solltest aber a) am Ende deiner gesamten Verpflichtung nachgekommen sein und b) den Nachweis erbringen können, warum Zahlungen später geflossen sind.

Zu:
4. Da bei mir auch noch Lohnabtretungen durch Gläubiger vorliegen, würden die bei einer Festanstellung für die ersten 2 Jahre doch durchaus greifen. D.h. die Gläubiger sehen da erstmal nichts. Wäre ja ein weiteres Argument für die Freigabe, oder ?


Inwiefern gibt es denn Lohnabtretungen die nicht mit in die Inso fallen?

Zu:
5. Kann man in der Freigabeerklärung auch die abzuführenden Beträge staffeln ? Also im ersten Jahr ... und im zweiten Jahr ...


Siehe zu 3.

Zu:
6. Muss der Zeitpunkt der Abführung zwingend monatlich sein ? Wäre es nicht besser einen Betrag festzulegen, der am Jahresende abgeführt wird ? Da Einkünfte ja durchaus unregelmäßig.


Siehe zu 3.

Zu:
7. Beschränkt sich eine solche Freigabeerklärung und deren Wirkungen automatisch auf die Dauer des Insolvenverfahrens, also nur bis Aufhebung des Insolvenzverfahrens ? Danach greifen ja die Obliegenheiten.


Ich schaue mal was ich finde

Zu:
8. Mein IV meinte ich müsse im eigenen Interesse einen "angemessenen" Betrag an ihn abführen da ich sonst die Restschuldbefreiung durch Versagungsanträge riskiere. Angeblich lägen ihm da auch schon Informationen von Gläubigern vor, die einen solchen Antrag stellen wollen. Da Versagensanträge wegen zu niedriger Abführung an die Gläubiger nur wegen Verstoß gegen Obliegenheiten nach §295 gestellt werden können, betreffen diese Anträge doch nur die WVP aber nicht das Insolvenzverfahren. Sehe ich das richtig ? Alles nur Bluff ?


Die Versagungsanträge beziehen sich auf die WVP. Deshalb auch während am besten der gesamten Zeit deiner Selbständigkeit min. die Summe zahlen, die du auch als unselbständiger in einer Festanstellung zahlen könntest. Du bist am Ende des Verfahrens zur RSB in der Beweispflicht, wenn ein Antrag gestellt wird. Wenn also schon vorher mit dir und dem IV eine Zahlung als angemessen besprochen wird, die auch haltbar ist, dann solltest du im grünen Bereich sein.

Zu:
9. Bin ich dem IV gegenüber Rechenschaftspflichtig, was ich in früheren Festanstellungen verdient habe ? Das wollte er auch noch als Vergleich haben. Ich bin ca. 6 Jaher aus einem früheren Beruf raus, habe zwischenzeitlich was Anderes gemacht (Selbständigkeit). Da ist es sowieso nicht so einfach was Neues dann zu finden da ich in der IT Branche tätig war, die einem stetigen Wandel unterliegt.


Hier find ich die Idee mit Stellensuche ganz gut. So bekommst du ein Gefühl für deinen Marktwert und hast den auch ggf. schriftlich.

----------------------------

Ich bin mit mir auch noch nicht im Reinen wie ich meine Zukunft gestalte.

²Eberhard Braun, InsO Kommentar 4. Auflage 2009
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brain2nd

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #21 am: 12. Dezember 2010, 18:30:13 »

Der IV selbst kann dagegen die Erklärung der Freigabe auch jederzeit ändern (Höhe des abzuführenden Betrags) oder auch wieder ganz aufheben, jedoch nicht rückwirkend.

- Rechtsquellen dazu?


Auch hier schreibt Braun das die Erklärung, die zur Beweissicherung immer schriftlich erfolgen sollte(eine Kopie sollte wegen der Anzeigepflicht zum Gericht gesandt werden), nur durch die Anordnung der Unwirksamkeit durch die Gläubigerversammlung/-ausschuss aufgehoben werden kann. Ansonsten ist sie unwiderruflich
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #22 am: 02. Januar 2011, 17:40:22 »

Der IV selbst kann dagegen die Erklärung der Freigabe auch jederzeit ändern (Höhe des abzuführenden Betrags) oder auch wieder ganz aufheben, jedoch nicht rückwirkend.

- Rechtsquellen dazu?


Muss ich hier an der Stelle korrigieren, habe da auch ziemlich viel Text zu der Zeit gelesen. Also die einmal abgegebene Erklärung an und für sich ist nicht widerrufbar, da es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, siehe auch HambKInso, §35 Rz 67 und 255.

Nach §35 Abs.2 Satz 2 InsO i.V. mit §295 Abs.2 InsO besteht eine Abführungspflicht (keine Obliegenheit)  wenn man selbständig tätig ist. Der Abführungsbetrag sollte dem pfändbaren Betrag entsprechen, derbei einem angemessenes Dienstverhältnis anfallen würde. Die Höhe wird im Allgemeinen durch den IV festgelegt. Der Anspruch ist einklagbar, da es sich um eine Leistungspflicht des Schuldners handelt. Im Zweifel bestimmt das Gericht dann den tatsächlich abzuführenden Betrag, sofern der Schuldner keinen geringeren Betrag glaubhaft machen kann, wird es der Ansicht des IV wohl folgen.

Zur Leistungspflicht siehe auch HambKInso, §35 Rz 264

Da die Abführung der Beträge eine Leistungspflicht ist, wird hier auch gerne §290 Abs.1 Nr.5 herangezogen um die Restschuldbefreiung ggf. bei unterbleibender Mitwirkung des Schuldners zu untersagen (über den Umweg der Gläubiger, die natürlich durch den IV informiert werden). Das dürfte zumindest für Schuldner zutreffen, die Einkünfte erzielt haben und diese nicht, nicht vollständig oder nicht regelmäßig abgeführt haben.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #23 am: 02. Januar 2011, 17:49:40 »


Zu:
3. Da ich geschildert habe, dass meine Selbständigkeit bisher auf Sparflamme lief da ich auf eine klar Rechtslage gewartet habe, also Eröffnung des Verfahrens, habe ich nun natürlich das Geschäft erstmal wieder aufzubauen. D.h. ich kann derzeit nur einen Betrag von EUR 250 im Monat abführen, was einem Pfändungbetrag entspricht wenn man eine Arbeitsstelle mit EUR 2000 brutto im Monat hat.
Außerdem ist ja zu berücksichtigen, dass man am Anfang erstmal nichts hat und eben Anlaufschwierigkeiten da sind.


Das am Anfang nichts haben spielt insofern keine Rolle, dass du die Möglichkeit hast über die gesamte Zeit der WVP deine Zahlungen nach wirtschaftlicher Situation zu zahlen. Du solltest aber a) am Ende deiner gesamten Verpflichtung nachgekommen sein und b) den Nachweis erbringen können, warum Zahlungen später geflossen sind.

Generell rede ich hier von einer Freigabe nach §35 InsO. Das ist VOR der WVP WÄHREND des laufenden Insolvenzverfahrens. Hier handelt es sich um eine Zahlungsverpflichtung und keine Obliegenheit und die Zahlungen sind nach helliger Meinung monatlich zu entrichten und nicht erst am Ende des Verfahrens. Das hängt insbesondere mit dem Umstand der Erwerbsobliegenheit bei Verfahrenskostenstundung zusammen. Hier will man nicht erst am Ende des Verfahrens wissen, ob der Schuldner der Erwerbsobliegenheit nachkommt, da ein Versagungsantrag am Ende des Verfahrens sinnlos wäre.

Es hängt aber auch damit zusammen, dass in den Neuerwerb des Selbständigen von Neugläubigern vollstreckt werden kann und man daher vermeiden muss, dass es zu Zahlungsausfällen aufgrund von möglichen Vollstreckungen in das Neuvermögen kommt. Wäre dumm wenn man das anspart und am Ende des Verfahrens der Betrag durch Vollstreckungsmassnahmen verloren ginge. Zu guter Letzt besteht natürlich auch die Gefahr, dass der Schuldner das angesparte Geld in das eigene Unternehmen steckt, dieses aber nicht ertragreicher wird bzw. die Ertragskraft verliert.

Ansonsten Danke für die ausführliche Beantwortung, den Großteil meiner Fragen vom Anfang konnte ich mir ja mittlerweile auch selbst beantworten.
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brain2nd

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #24 am: 03. Januar 2011, 11:33:55 »

Sorry, hatte bei dem Ganzen vergessen, dass es sich nicht um die WVP handelt. Du hast natürlich vollkommen recht mit deinen Ausführungen während des Insovlenzverfahrens.

Hast du denn in deinem Fall die Freigabe schon beantragt? Würd mich mal interessieren was dein IV sagt. Ich spiele ja auch wieder mit dem Gedanken und dem Antrag der Freigabe.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #25 am: 03. Januar 2011, 17:00:04 »

Ja mein IV hat nach Rücksprache eigentlich unverzüglich die Freigabe erklärt allerdings verbunden mit einer konkreten Zahlungsaufforderung einen vereinbarten Betrag monatlich auf das Treuhandkonto zu zahlen als Ausgleichszahlung für die Gläubiger, siehe §295 Abs.2 InsO. Hat mich auch vorher gefragt was ich verdienen könne als abhängig Beschäftigter, sollte mich mal schlau machen und ihm einen Vorschlag schicken. Seine Forderung war dann EUR 40,00 höher als mein Vorschlag. Von daher recht easy.

Hängt aber eventuell auch damit zusammen, dass ich Gläubiger mit einer Lohnabtretung als Sicherung habe, siehe auch §114 Abs.1 InsO. Damit würde die Insolvenzmasse bei einer abhängigen Beschäftigung in den ersten beiden Jahren keine Zahlungen erhalten wenn ich eine abhängige Beschäftigung eingehen würde. Kommt also auch ein bischen auf die Argumentation an. Unter diesen Umständen tut sich der IV mit der Freigabe leichter weil Zahlung xxx besser ist als überhaupt keine Zahlung bzw. Pfändung in den ersten beiden Jahren.
 :hi:
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redster

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #26 am: 28. Januar 2011, 12:13:26 »

So, ich habe heute auch mal die Freigabe meiner im Februar startenden Selbständigkeit gebeten. Bei mir ist es aber relativ einfach. Ich mache das, was ich vorher fast drei Jahre als Festangestellter gemacht habe nun als Selbständiger. Deshalb macht das die Festlegung des Abführungsbetrages sehr einfach, nämlich in gleicher Höhe wie bei der letzten Festanstellung.

Das Finanzamt erteilt nach Rücksprache für die Selbständigkeit eine neue Steuernummer. Ein Firmenkonto auf Guthabenbasis habe ich sehr problemlos bei einer großen, deutschen Bank erhalten. Hatte Businessplan, Projektvertrag etc. dabei, wollten die überhaupt nicht sehen. Habe es vorher bei einer Volksbank versucht, die wollten mich nicht mal anhören, da Sie "mit mir kein Geld verdienen können". Die werden mich nie wieder sehen.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #27 am: 28. Januar 2011, 22:31:16 »

Bei mir ist es aber relativ einfach. Ich mache das, was ich vorher fast drei Jahre als Festangestellter gemacht habe nun als Selbständiger. Deshalb macht das die Festlegung des Abführungsbetrages sehr einfach, nämlich in gleicher Höhe wie bei der letzten Festanstellung.

Das ist auf der einen Seite schön (insbesondere auch für den IV), auf der anderen Seite stellt sich natürlich auch immer die Frage ob man die verlangten Zahlungen dann auch tatsächlich regelmäßig leisten kann. Das setzt ein konkrete oder potentielle Auftragsverhältnisse voraus.
 :wink:
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #28 am: 28. Januar 2011, 22:47:05 »

Übrigens will mein IV offenbar meine zweite bei ihm angemeldete selbständige Tätigkeit nicht freigeben.  :fuchsteufelswild:

Nun bleibt eigentlich nur der Weg die daraus entstehenden Einkünfte mit Anträgen nach §850i und/oder §850f zu sichern, damit sie nicht in voller Höhe zur Insolvenzmasse gezogen werden. Ergänzend beziehe ich auch ALG II und die bewilligten ALG II Leistungen laut Bescheid sind schon mal von Haus aus höher als der Pfändungsfreibetrag und es geht natürlich auch noch um Anrechnung des privaten KV Anteils, den anteiligen Mietkosten für das Arbeitszimmer und um die anrechnungsfreien Beträge nach §30 SGB II. Hierauf werden natürlich die Einkünfte angerechnet.

Insbesondere bin ich zu den Entscheidungen des Gerichts zu §30 SGB II gespannt. Diese fallen eigentlich unter die gesetzlich festgelegte Anwendung der Vorschriften des "Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" wie in §850f Abs.1 erwähnt.

Das ist mal wieder Neuland und ich werde hier künftig berichten wie es in der Sache weitergeht.


By the way:
Hat irgendjemand Erfahrung mit einem Antrag nach §850i (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte) ?
Generell setzt ein Antrag eine Pfändung voraus, meiner Meinung nach ist der Anspruch des IV die erzielten Einkünfte zur Masse zu ziehen einer Pfändungsmaßnahme gleich. Oder ?
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redster

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #29 am: 29. Januar 2011, 10:39:24 »

Das ist auf der einen Seite schön (insbesondere auch für den IV), auf der anderen Seite stellt sich natürlich auch immer die Frage ob man die verlangten Zahlungen dann auch tatsächlich regelmäßig leisten kann. Das setzt ein konkrete oder potentielle Auftragsverhältnisse voraus.
 :wink:

Da ich in den letzten Jahren auf ein hohes Bruttogehalt nicht wirklich wert gelegt habe, sondern darauf, wie mich dieser Job in Zukunft weiterbringt, ist der Pfändungsbetrag nicht sehr hoch gewesen. Ich hätte deutlich mehr verdienen können, dafür hätte ich aber pendeln müssen. Wäre dann unterm Strich günstiger. Habe die Insolvenz ausgenutzt, um erstmal meine Work-Live-Balance ins Reine zu bekommen.

Und als Freiberufler bin ich jetzt schon bis Jahresende ausgebucht, allerdings zu deutlich besseren Konditionen.
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Robinhot

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #30 am: 18. Februar 2011, 23:02:42 »

Guten Tag,

ich möchte mich nun doch in diese Disskussion einbringen. Vorab aber erkläre ich, dass ich mit meinem Artikel hier keinerlei Rechtsberatung leiste und dies lediglich meine Meinung darstellt.

So nun zur Problematik des §35Abs.2InsO und des §295Abs.2 InsO.
In der Tat stellen diese Vorschriften für den Rechtssuchenden i.d.R. der Schuldner ein Problem dar.   
Der §35Abs.2InsO wurde ja erst nach Einführung des InsO-Reform integriert und sollte dem Ziele dienen, dem InsoSchuldner die Möglichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit zu eröffnen mithin der Massemehrung dienlich sein zu können.
Nun gibt es eine zersplitterte Meinung dahingehend, ob bei einer NICHTFREIGABE gem.$35Abs.2InsO der selbständige InsoSchuldner zulasten der Masse Verbindlichkeiten begründen könnte. Ein klassisches Beispiel wären Dauerschuldverhältnisse z.B. Leasing,Miete oder auch die etwaig geschuldete USt.. Einerseits gebührt i-lfd, InsoVerfahren bei einer NICHTFREIGABE der selbständigen Erwerbstätigkeit des InsoSchu. der komplette Neuerwerb der Masse. Andereseits könnte man schlussfolgern stünden dann ebenso die Verbindlichkeiten dieser Neuerwerbe der Masse zu, wären dieser zuzurechnen. Tja, wenn das so seitens des Gesetzgebers gewollt worden wäre könnte man eigentlich sogleich eine Verpflichtung i.S.e. "auf erstes Anforderen einer Freigabeerklärung" gesetzlich manifestieren. Dies kann also so nicht gewollt gewesen sein.
Versucht man nun andererseits das durch Gesetzseseinführung des §35Abs.2InsO Gewollte zu ergründen, muss man zwangsläufig auf eine Freigabe damit Rechtliche Trennung der Vermögenskreise InsoMasse und  (neue)Selbst.Erwerbstätigkeit kommen. Sonst würde die Einführung dieser Vorschrift kaum Sinn machen.
Somit bleibt, dass mangels einer Trennung der (Neu)selbständigen Erwerbstätigkeit des InsoSchu von der Beschlagenen InsOMasse auch die Verbindlichkeiten dieser erwerbsform der Masse gebühren. Die persönliche Haftung des IV ggü. den Gläubigren entstünde doch erst dann wenn diesem durch seine NICHTerfolgte Freigabe n.§35Abs.2InsO eben keine Massehaltung etwaig sogar Mehrung sondern ein Masseabgang der auf einer Handlung (i.S.e. Untätigkeit) des IV beruht. Denklogisch kann der selbständige InsOSchu mit seinem im laufenden InsoVerfahren beschlagenem Vermögen auch dem Neuvermögen keine seiner Verbindlichkeiten bezahlen, da ihm dies durch den Entzug seiner Verfügungsrechte untersagt ist.
Somit bleibt: In die Verhandlung mit einem sich bockig stellenden IV einer Abschlussoption eines langlaufenden Festmietvertrag über eine Gewerbefläche  gehen und den IV um VorabZeichnung dieses Dauerschuldverhältnisses bitten da ihm (also dem IV) doch der Neuerwerb und auch die Verbindlichkeit zusteht.
Ob der bockige IV dann den Mietvertrag erfüllen muss oder er sich selbst in die Reihe der deutschen IV Liste intergrieren mag wird wohl ihm selbst überlassen bleiben.
Grüsse  :juchu:

PS: zu §295Abs.2 InsO erkläre ich mich demnächst einmal. gn8 bis dahin       
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #31 am: 19. Februar 2011, 22:58:36 »

Vielleicht vorab:
Mein IV hat meine zweite angemeldete selbständige Tätigkeit jetzt doch auch freigegeben, hat nur etwas länger gedauert. Prinzipiell stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Tätigkeit umschrieben sein muss und nicht einfach "jedwede" Selbständigkeit freigegeben werden kann bzw. dies nicht im Sinne der Insolvenzordnung sei. Schließlich ist damit ja auch eine Zahlung an die Masse verbunden die wiederum in Abhängigkeit zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit steht.

Ich habe mich mal auf einen Probeaccount bei Lexis Insolvenzrechtsportal eingelinkt und etliche juristische Fachaufsätze die auch regelmäßig in der ZInsO erscheinen, zu Gemüte geführt. Die darauf durchleuchtete Rechtspraxis bildet im Grunde folgende konsensmäßige Manifeste heraus.

Die Freigabeerklärung ist im Grunde eine "Enthaftungserklärung" für die Verbindlichkeiten, die durch die Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstehen (können). Neben einschätzbaren Verbindlichkeiten wie Steuern, Arbeitslöhne von eventuellen Mitarbeitern oder Mieten von eventuell notwendigen Geschäftsimmobilien können natürlich auch ganz andere Kaliber abgeschlossen werden, wie z.B. der Kauf einer Geschäftsimmobilie.

Weiterhin können gerade auch bei einer selbständigen Tätigkeit jede Menge Haftunsrisiken und evtl. Schadenersatzforderungen entstehen. Z.B. ausgelöste Betriebsunterbrechung bei einem Kunden, Sach- oder Personenschäden (Unfälle), Abmahnungen, Verpflichtungen durch Produkthaftungsgesetz, Umweltschutz und was weiß ich alles. Die Liste der Risiken kann auch bei überschaubaren selbständigen Tätigkeiten lang sein. Insofern ist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit m.E. sicher der Regelfall.

Im Übrigen kehrt sich nach h.M. die Obliegenheitspflicht aus §295 Abs.2 (der als Obliegenheit nur in der WVP gilt) für die Dauer des Insolvenzverfahrens bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Zahlungsverpflichtung um. Der IV ist berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Zahlung zu fordern, notfalls auch zu vollstrecken und die Nichtabführung dieser Beiträge kann auch als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren gewertet werden (Versagung der RSB).
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Robinhot

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #32 am: 20. Februar 2011, 01:30:46 »

Hallo Tomwr,

[Im Übrigen kehrt sich nach h.M. die Obliegenheitspflicht aus §295 Abs.2 (der als Obliegenheit nur in der WVP gilt) für die Dauer des Insolvenzverfahrens bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Zahlungsverpflichtung um. Der IV ist berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Zahlung zu fordern, notfalls auch zu vollstrecken und die Nichtabführung dieser Beiträge kann auch als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren gewertet werden (Versagung der RSB).]

Nun ja dem kann ich nicht so einfach folgen. Woraus will sich den eine Anspruchsgrundlage des TH zur Forderung und ZV zu einem fiktiv abzuführenden Betrag i.S.d. §295II InsO bei einem selbständigen InsOschu ergeben. Ich kenne keine!

§295II InsO ist als reine Obliegenheit des selbständigen InsOschu ausgestaltet. Obliegenheiten sind nicht VORAB einforderbar, sondern sind i.d.R. Verhaltensregeln.

Wie ich bereits ausführte und sich ebenso aus §60ff.InsO ergibt besteht die SE-Pflicht (Haftung) des IV und zwar allen Beteiligten ggü. mithin auch den Gläubigern.
Als geeignte Haftungsgrundlagen bieten sich Dauerschuldverhältnisse aber auch die gute alte USt bzw. die Erfüllungspflichten zur simplen Abgabe von diversen Steuererklärungen an. Wie will der IV bzw. TH diese pflichtgemäß bei einer NICHTerfolgten Freigabe gem.§35II InsO erfüllen, wenn der selbständige InsOSchu i.d. WVP wo ja 97InsO eben nicht mehr greift, keinerlei Infos zur steuerlichen Situation an den TH gibt. Tja dann ... muss wohl der TH etwaige Steuerverbindlichkeiten begleichen. :lollol:

Mit vorzüglichen Grüssen    

« Letzte Änderung: 20. Februar 2011, 01:33:41 von Robinhot »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #33 am: 21. Februar 2011, 00:15:24 »

Nun ja dem kann ich nicht so einfach folgen. Woraus will sich den eine Anspruchsgrundlage des TH zur Forderung und ZV zu einem fiktiv abzuführenden Betrag i.S.d. §295II InsO bei einem selbständigen InsOschu ergeben. Ich kenne keine!

§295II InsO ist als reine Obliegenheit des selbständigen InsOschu ausgestaltet. Obliegenheiten sind nicht VORAB einforderbar, sondern sind i.d.R. Verhaltensregeln.

Ja da bist Du offenbar nicht richtig informiert und scheinbar bist Du auch nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens selbständig tätig. Sonst würde der IV schon mit einer entsprechenden Forderung auf Dich zukommen. Eventuell besorgst Du Dir auch mal einen Kommentar zur Insolvenzordnung.

Es ist richtig, dass der §295 Abs.2 InsO als Obliegenheit formuliert ist, allerdings bezieht sich das nur auf die WVP. Der Hinweis auf die Abführungspflicht ergibt sich unter anderem aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Insolvenzänderungsgesetz 2006, der ggf. zur Auslegung der einzelnen Paragraphen genutzt wird (also bei Unklarheiten was die Regierung mit dem Wortlaut des jeweiligen Paragraphen eigentlich wollte.
http://www.bmj.bund.de/files/-/1270/RegE%20Vereinfachung%20Insolvenzverfahrens.pdf

Es kann einfach nicht sein, dass ein Schuldner durch Ausübung der selbständigen Tätigkeit nach der Freigabe besser gestellt ist als ein Schuldner der abhängig beschäftigt ist. Siehe unter Nr. 12 unter Hinweis zum o.g. Gesetzentwurf auf den Seiten 30-32. Auch ist klargestellt, dass die Abführung der Beträge eine Mitwirkungspflicht nach §290 Abs.1 Nr.5 ist. Siehe auch entsprechende Hinweise unter HambKInsO §35 Rz. 264 (Hamburger Insolvenzkommentar). Auch besteht gegenüber der Masse ein klagbarer Anspruch auf Zahlung (keine Obliegenheit während der Dauer des Insolvenzverfahrens).

Recht gut erläutert ist das in dem Aufsatz von Prof. Dr. Christian Berger, Universitätsprofessor in Leipzig und Richter am OLG Dresden (Fachgebiet Insolvenzrecht). Erschienen in ZInsO 2008, 1101-1108 (Zeitschrift für Insolvenzrecht, Ausgabe 20 vom 31.10.2008). "Die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Rahmen der Haftungserklärung nach §35 Abs.2 InsO."

Etwas ausführlicher mit den Rechtsfolgen der Freigabe befasst sich ein Aufsatz Dr. Markus Wischemeyer (Fachanwalt Insolvenzrecht der Sozietät Schröder Rechtsanwälte Berlin/Bochum/Dortmund/Münster) erschienen in ZInsO 2009, 2121-2131, Ausgabe 46 vom 12.11.2009. "Freigabe einer selbständigen Tätigkeit nach §35 Abs.2 InsO - Praxisfragen und Lösungswege".
Weitere Infos zu Dr. Markus Wischemeyer:
http://inso.whitecase.com/ansprechpartner/newslettersdetail.aspx?newsletter=2681

Noch ausführlicher nimmt jedoch der neu in 2010 erschiene Artikel in ZInsO 2010, 2068-2072, Ausgabe 45 vom 05.11.2010 auf die Zahlungspflicht Bezug (ebenfalls von Dr. Markus Wischemeyer). "Die Zahlungspflicht des selbständig tätigen Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren gem. §§ 35 Abs.2 Satz 2, 295 Abs.2 InsO" Hier wird im Wesentlich ausgeführt woher die Zahlungsverpflichtung im laufenden Insolvenzverfahren rührt und welche Unterschiede zur bloßen Obliegenheit bestehen.

Aber es kommt noch dicker. Während in der WVP der Grundsatz gilt, dass die Bemessung der Zahlung unabhängig vom tatsächlich erzieltem Einkommen ist, gilt während des laufenden Verfahrens der Grundsatz dass im Grunde die tatsächlich pfändbaren Beträge abzuführen sind, also bei besonders erfolgreicher Selbständigkeit auch entsprechend höhere Beträge als ursprünglich festgelegt. Dazu ist dem IV / TH regelmäßig über die tatsächlich erzielten Einkünfte Bericht zu erstatten. Die Nichtabführung der Beträge ist ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §290 Abs.1 Nr.5 und die Zahlungspflicht kann durch eine Leistungsklage mit Vollstreckung gegen den Insolvenzschuldner erfolgen.

Noch ein anderer Hinweis: Während des Insolvenzverfahrens besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, analog dazu auch keine Verpflichtung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Auf der anderen Seite hat es aber Rechtsfolgen, wenn man freiwillig einer solchen Tätigkeit nachgeht. Bei einer abhängigen Beschäftigung erfolgt ggf. Lohnpfändung, bei einer selbständigen Tätigkeit besteht eben während der Ausübung der Tätigkeit eine Zahlungspflicht des Schuldners in Höhe des ermittelten hypothetischen oder fiktivem Einkommen.

Die Artikel sind unter anderem im "Insolvenzrechtsportal" von Lexis verfügbar.
« Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 00:32:09 von tomwr »
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Robinhot

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #34 am: 21. Februar 2011, 22:46:22 »

Hallo Tomwr,

bisher ging ich davon aus, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im noch laufenden Insolvenzverfahren ausführen. Dies ergibt sich aus Ihrer Fragestellung bzw. Themenbildung am Anfang.

Somit gilt, dass im laufenden Insolvenzverfahren und zwar bei nicht erfolgter Freigabe des Geschäftsbetriebes n.§35Abs.2InsO sämtliche Einkünfte des selbständig tätigen InsOSchu zur Insolvenzmasse gehören. Denn im laufenden InsOVerf. gelten gerade bei selbständigen InsOSchu die Pfändungsregeln gem. §850cZPO für Arbeitseinkommen nicht. Der selbständig tätige InsOSchu kann hingegen Unterhalt gem.§850i ZPO i.S.d. Pfändungsschutzregeln für sonstige Einkünfte beantragen.

Wenn nunmehr und dies war ja Eingangs Ihre Themenstellung, durch den InsOVerw. eine Freigabe des Geschäftsbetriebs n.§35Abs.2InsO erfolgt ist, ist das "Teilvermögen-Geschäftsbetrieb" nunmehr nicht mehr vom Insolvenz-beschlag erfasst, heisst das beschlagene Insolvenzvermögen minimiert sich um den freigegeben Vermögensteil "Geschäftsbetrieb". Die Literatur beschreibt diesen Vorgang als Trennung des rechtlichen Bandes durch die Bildung eines weiteren, des herausgelöst, freigegeben Vermögensteils, hier der Geschäfts-betrieb des InsOschu..
Soweit so gut.

Wenn nun Ihr InsOVerw. die Vorschrift des §295Abs.2InsO und zwar im laufenden Verfahren zum Anlass nimmt eine Abführungsverpflichtung! mit dem selbständig tätigen InsOSchu. zum Ausgleich etwaig des Masseabgangs zu vereinbaren so ist dies unzulässig. An keiner Stelle der InsO ist diese Berechtigung des InsOVerw. zur Ausgestaltung bzw. zur kreativen Fortbildung der InsO ausgeführt. Derzeit sind Entscheidungen des BGH zur etwaigen "Vorverlagerung" des§295Abs.2InsO in das laufende Verfahren nicht vorhanden.Die Aufgaben des InsOVerw. ergeben sich ja gerade und dies abschließend aus §80Abs1.InsO, dies sind die Verwaltung und Verfügung des in beschlggenommen InsOSchuVermögens.

Pflichtverstöße aus§290Abs.1nr.5InsO besziehen sich n.h.M und Rechtsprechung bisher nur auf die §§ 20, 97,98 und 101 InsO.
 
Der Abschluss einer Abführungsvereinbarung zum Zwecke der Kompensation der freigegeben einzelgegenständlichen Geschäftsvermögens ergibt sich nicht durch den Umkehrschluss der WVP-Obliegenheit des §295Abs.2InsO. Diese Obliegenheit gilt tatsächlich ausschließlich in der Wohlverhaltens-periode.

Wenn Sie nun der Auffassung sind das der von Ihnen angeführte RegE die dazu nötige analoge Anwendungsberechtigung zur Anwendung des§295Abs.2InsO für die laufende Insolvenzverfahrensphase liefert so irren Sie. Es handelt sich dabei lediglich um eine Empfehlung Zitat S.30ff.Nr.12 d.RegE "...es bietet sich an...". Damit steht klar, das sich der Verweis in§35Abs.2S.2InsO auf §295Abs.2InsO gerade nicht als gesetzliche Anspruchsgrundlage einer etwaigen Verpflichtung zur Sinngemäßen Abführung eines Betrages n. §295Abs.2InsO aus einem fiktiven Dienstverhältnis im Laufenden Verfahren eignet.

Für den Fall, dass Ihr InsOVerw. evtl. eine Ausübungsüberlassung des Geschäftbetriebs erklärt hat, so unterscheidet sich diese wiederum erheblich von einer klassischen Freigabeerklärung gem. §35Abs.2InsO. Solche Ausübungsüberlassungen sind mir durch diverse Berufskollegen bekannt und bieten sich durchaus an, dies auch zu vereinbarten Konditionen, den überlassenen "Masseabgang" zu kompensieren.

Aber dieses Szenario haben Sie ja so nicht gemeint... oder doch?! :neutral:

Im Übrigen" Richtig informiert werden wir jeden Tag aufs Neue".

Mit vorzüglichen Grüssen

    

    

« Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 23:25:27 von Robinhot »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #35 am: 21. Februar 2011, 23:57:14 »

Robinhot,

also hier irrst Du. Es gibt diese Zahlungsverpflichtung sehr wohl. Die genannten Artikel kannst Du unter Lexis nachlesen, sind von kompetenten Leuten geschrieben (einem Insolvenzanwalt einer renommierten Kanzlei sowie einem in Insolvenzkreisen bekannten Richter am OLG Dresden). Die Meinungen sind nicht nur in der gesamten Insolvenzbranche konsensfähig sondern finden sich auch in allen Kommentaren der Insolvenzordnung wieder.

Mag vielleicht sein, dass Du das Insolvenzrecht umkrempeln willst und Dir sagst, das sind alles Idioten die das geschrieben haben und von der Materie haben die keine Ahnung. Der Meinung kann man sein, muss man aber auf der Hut sein. Wieviel Semester Jurastudium, wieviele kollegiale Unterstützung aus Fachkreisen der Insolvenzjuristen hast Du da entgegenzuhalten ? Einfach nur zu sagen "das glaube ich nicht solange nicht der BGH dazu geurteilt hat" ist keine weitsichtige Haltung. Und eben aus diesem Grund, weil im Internet wirklich kaum brauchbare Informationen (zumindest kostenfrei) angeboten werden, habe ich diesen Thread hier ins Leben gerufen. Nichts gegen Deine Meinung dazu, die ist in meinen Augen aber laienhaft und nicht wirklich gut begründet.

Und zum Thema meiner Frage zurück (die eigentlich eindeutig formuliert ist) - es geht hier um die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach §35 Abs.2 InsO. Das kann keinen Bezug zur WVP haben, da es dann kein Insolvenzverfahren im eigentlichen Sinne mehr gibt (Aufhebungsbeschluss). Und es geht auch nicht um Eigenverwaltung. Eigentlich ist schon alles im Titel klar definiert.

Und es gibt auch keine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter, in dem ich eine Zahlungspflicht im Gegenzug der Freigabe anerkenne. Das war früher mal der Regelfall (bis 2006) bevor der §35 Abs.2 im Gesetz eingeführt wurde. Heute braucht der Verwalter das nicht mehr, der gibt die Tätigkeit frei und daraus ergibt sich konkludent die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung analog zu §295 Abs.2 mit der Ausnahme, dass diese keine reine Obliegenheit sondern eine Zahlungspflicht ist.

Der IV hat nach allen ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zu ermitteln, welcher Pfändungsbetrag sich bei einem adäquaten abhängigen Beschäftigungsverhältnis ergibt und diesen einzufordern. Hierzu ist es sinnvoll wenn der Schuldner dazu entsprechende eigene Angaben oder Recherchen macht, so kann man das ein wenig nach "unten" beeinflussen. Einzige Möglichkeit des Schuldners sich gegen eine unliebsame Erklärung des IV zu wehren, ist eine Erklärung dahingehend, dass eine Ausübung der freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht stattfindet. Hier darf der Schuldner dann die Tätigkeit nicht selbständig ausüben und muss sich bei Vorliegen der Verfahrenskostenstundung eben um eine abhängige Beschäftigung bemühen.

Der Fall, dass die Tätigkeit nicht freigegeben wird und die Einkünfte in vollem Umfang zu Masse gezogen werden, dürfte m.E. der Ausnahmefall sein. Die Regelung kommt aber durchaus zum Tragen für den Zeitraum vor Zustellung der Freigabeerklärung beim Schuldner. Wenn die Tätigkeit nämlich bereits ausgeübt wurde, wird für die auf den Zeitraum vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entfallen Einkünfte zur Insolvenzmasse gehören und vom IV eingezogen.

Wenig Informationen habe ich allerdings bisher für den Fall gefunden, dass die Beträge tatsächlich nicht vom Schuldner abgeführt werden. Nach h.M. ist eine Leistungsklage und Vollstreckung gegen den Schuldner vom IV zulässig. Das gilt sowohl für den Fall der Weigerung des Schuldners als auch für den Fall dass der Schuldner durch die freigegeben Tätigkeit zu wenig oder keine Erträge oder gar Verluste erwirtschaftet.
Sofern tatsächlich wenig oder keine Einkünfte erzielt werden, ist eine Pfändung in das nicht dem IV unterliegende Vermögen / Einkünften schwierig aber nicht unmöglich. Die Entscheidung über den abzuführenden Betrag wird in diesem Fall nicht das IG sondern das zuständige Prozessgericht (Amtsgericht) treffen. Die Zahlungsverpflichtung alleine ist noch kein vollstreckungsfähiger Titel, den müsste der IV nämlich erstreiten um dann gegen den Schuldner zu pfänden.

Da das Verfahren irgendwann (nach 6 Jahren) abgeschlossen sein muss, ist eine Verteilung danach an die Gläubiger nicht mehr möglich. Eine Vorleistung der abzuführenden bzw. einzuklagenden Beträgen kommt aber auch nicht in Betracht, durch wen auch ? Hinzu kommt, dass für diese Leistungklage / Vollstreckung die RSB nicht greift (da nach Insolvenzeröffnung entstanden). Die für mich spannende Frage wäre in diesem Zusammenhang, was eigentlich mit einem erstrittenen Titel des IV gegen den Schuldner nach Ablauf des Insolvenzverfahrens passiert. Also wer Nutzießer des Titels wäre. Eine Verteilung an die Gläubiger wäre dann nicht mehr möglich, die Staatskasse bekommt ihre Kosten über §4b der InsO und der IV / TH wurde ja bereits von der Staatskasse bezahlt.

Der wahrscheinlichste Fall dürfte daher die Versagung der RSB nach §290 Abs.1 Nr.5 sein (fehlende Mitwirkungspflichten des Schuldners). Die Versagung kann ein beliebiger Gläubiger beantragen nachdem er einen entsprechenden Bericht des IV / TH erhalten bzw. gelesen hat. Selbst wenn kein Gläubiger einen solchen Antrag stellt, so wird das IG den vorliegenden Stundungsbeschluss für die Verfahrenskosten aufheben, in der Folge hätte der Schuldner in einer kurzen Frist sämtliche (noch offene) Verfahrenskosten zu tilgen, andernfalls wird das Insolvenzverfahren ohne Erteilung der RSB aufgehoben und der Schuldner hat nun einen weiteren Gläubiger dazu, die Staatskasse.

Umgehen kann man dies m.E. lediglich durch die Erklärung des Schuldners, die freigegebene selbständige Tätigkeit nicht (mehr) auszuüben. Dann entfällt auch die Pflicht zur Ausgleichszahlung analog §295 Abs.2 InsO.
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 00:21:29 von tomwr »
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Robinhot

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #36 am: 22. Februar 2011, 01:34:35 »

Hallo Tomwr,

mehr als Ihre permanente Verweigerung sich einmal mit dem Gestz zu befassen kann ich leider nicht feststellen.
Wenn Sie der Meinung sind, das meine Antworten hier laienhaft sind dann irren Sie.
Der Unterschied zwischen Ihren und meinen Ausführungen sind doch offensichtlich. Sie verlassen sich in Ihrer Rechtsauffassung auf die Aufsätze und etwaigen Kommentare Dritter die sich zudem nirgends im Gesetz wider finden.

Fakt ist eines und dies sollten auch Sie zur Kenntnis nehmen:
BGH Beschlüsse fehlen bisher dazu. Aus dem Gesetz insbesondere der InsO ergibt sich zudem gerade keinerlei Sanktion. Und Falls ich einmal in der Nähe sein sollte werde ich benannten Kollegen dazu ansprechen.

Führen Sie doch einmal einen einzig Nachweis dahin gehend. Bisher haben Sie außer bloße Links zu setzen, keinerlei Nachweis erbracht.

Und entschuldigen Sie bitte, aber wenn Sie immer zu der Meinung sind, Sie wüssten die Lösung dieser offensichtlichen Murks-Norm, warum haben Sie dann diesen Thread eröffnet. Ich unterstelle Ihnen nicht, dass Sie lediglich den RegE linken wollten?

Soweit so gut, meinen Sie was Sie wollen. :whistle:

Mit vorzüglichen Grüssen



  
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 01:38:23 von Robinhot »
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paps

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #37 am: 22. Februar 2011, 19:03:47 »

Nur mal so, nicht um die "Diskussion" zu brechen.
Professor Dr. Hugo Grote hatte sich 2004 mal in einem Artikel damit beschäftigt.
Sein Fazit:
Zitat von: Zur Abführungspflicht des Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO in der Wohlverhaltensperiode
von Professor Dr. Hugo Grote, Köln
  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO zwar viele ungeklärte Fragen aufwirft, grds. aber als ausgewogenes System zur Einbeziehung des Einkommens des selbstständigen Schuldners angesehen werden kann, zu dem es wohl keine sinnvolle Alternative gibt. Das Verfahren belastet die Gerichte und Treuhänder denkbar wenig, durch die Hürde der Glaubhaftmachung einerseits und dem Damoklesschwert der Versagung andererseits wird es den verschiedenen Interessen der Beteiligten gerecht.

Allenfalls sollte darüber nachgedacht werden, ob de lege ferenda eine gerichtliche Feststellung des fiktiven Abführungsbetrages installiert werden sollte
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Robinhot

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #38 am: 22. Februar 2011, 22:38:57 »

Hallo paps,

den entsprechenden Aufsatz von Prof.Grote kenne ich. In diesem stellt er den Problemkreis des §295Abs.2InsO im übertragenen Sinne als "Preis für die RSB" dar.

Zu der von Tomwr thematisierten Problematik der Anwendbarkeit des§295Abs.2InsO bereits im eröffneten, laufenden InsoVerf. wird aber in diesem Aufsatz von Prof.Grote wenig Bezug genommen.

Insofern bin ich ganz bei Tomwr! In der Tat, es ist ein Problem nicht nur für den InsoSchu die "Angemessenheit" n.§295Abs.2InsO zu bestimmen. Aber auch für den etwaig Versagungsantrag stellenden Gläubiger ist die substantiierte Glaubhaftmachung einer Plichtverletzung zu §295Abs.2InsO im eröffneten InsOVerf. nicht ohne Stolpersteine.

Für die WVP geltend wurde bereits durch den BGH am 18.12.2008 - IX ZB 249/07
bestätigt, dass die Obliegenheiten des InsoSchu gem. § 295 InsO ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung somit in der WVP gelten. Zuletzt wurde dies nochmals durch den Senat bestätigt, vgl. BGH, Beschluss vom 13. 1. 2011 - IX ZB 113/ 10.

Eine analoge Anwendung dieser Obliegenheit i.S. einer Zahlungsverpflichtung und diese bereits auf das eröffnete und laufende InsOVerf. anzuwenden ist mir nicht bekannt.

Liest man den BGH Beschluss vom 18. 11. 2010 - IX ZB 137/ 08 wird man zur Erkenntnis kommen müssen, dass auch die Hürden der ein Versagungsverfahren betreibenden Gläubiger zur Glaubhaftmachung des SCHULDHAFTEN Pflichtverstoßes durch den InsOSchu keineswegs so niedrig sind. Schon gar nicht bei gut vorbereiteten beratenen zudem redlichen InsoSchu..

Mit vorzüglichen Grüssen

 
 
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 22:50:49 von Robinhot »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #39 am: 23. Februar 2011, 00:54:37 »

Führen Sie doch einmal einen einzig Nachweis dahin gehend. Bisher haben Sie außer bloße Links zu setzen, keinerlei Nachweis erbracht.

Und entschuldigen Sie bitte, aber wenn Sie immer zu der Meinung sind, Sie wüssten die Lösung dieser offensichtlichen Murks-Norm, warum haben Sie dann diesen Thread eröffnet. Ich unterstelle Ihnen nicht, dass Sie lediglich den RegE linken wollten?

Ich habe genügend Nachweise und Zitate genannt. Welche Nachweise bringst Du denn in dieser Sache außer bloße Behauptungen aufzustellen und sich aufgrund der m.E. immer noch laienhaften Meinung zu stützen, solange kein BGH Urteil dazu existiert wäre nix bewiesen ? Wieviel Semester Jura studiert ? Wie lange im Insolvenzverfahren, Freigabeerklärung OHNE Zahlungsverpflichtung konkret vorliegen ?

Ich weiß halt wovon ich hier rede da ich sowohl im Insolvenzverfahren selbständig tätig bin, Freigabeerklärungen konkret vorliegen habe und mich ich weiß nicht wieviele Dutztend Stunden mit den entsprechenden Themen und Recherchen dazu befaßt habe. Das sich jemand hinstellt und sämtliche Insolvenzkommentare (die konkret auf die Zahlungsverpflichtung Bezug nehmen) als "Murks" bezeichnet, selbst keine weiteren Rechtsquellen benennen kann und sich lediglich auf eine wortwörtliche Auslegung eines Paragraphen bezieht ist mit Verlaub gesagt ein wenig lächerlich.

Warum ich den Thread eröffnet habe ? Weil in der Tat zum Zeitpunkt der Eröffnung Unklarheiten bestanden. Leider konnte hier im Forum kaum jemand konkret Stellung nehmen zu den offenen Fragen so dass ich gezwungen war in diese Thematik selbst tiefer einzusteigen. Dass ich die daraus resultierenden Ergebnisse hier mitteile ist m.E. selbstverständlich.

Wenn hier jemand dann seine Meinung dazugibt, dann erwarte ich schon dass derjenige auch tatsächlich etwas weiß und nicht lediglich etwas "glaubt zu wissen". Und selbst die entsprechenden Rechtsquellen dazu benennt, die die persönliche These stützen. Alles andere ist wenig hilfreich oder glaubwürdig. Wer einen LEXIS Account hat kann auf die von mir genannten Rechtsquellen zugreifen. Nicht alle Informationen sind immer über Google zu finden und nicht alle Informationen sind immer kostenlos. Und wer nicht mal einen Insolvenzkommentar sein eigen nennen kann sollte von Behauptungen ohne Beweiskraft doch lieber Abstand nehmen.
« Letzte Änderung: 23. Februar 2011, 01:00:46 von tomwr »
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