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Autor Thema: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen  (Gelesen 43110 mal)

klaus5891

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #60 am: 14. März 2011, 18:12:24 »

Es wäre sehr nett, wenn mir jemand einen auch für Nichtjuristen verständlichen  Insolvenz Komentar empfehlen könnte. Gerne auch per PN.  :thumbup:

Danke
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klaus5891

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #61 am: 19. März 2011, 17:38:19 »

Hallo liebe Mitstreiter/innen,
Hallo tomwr,

ich finde eine gute Literatur kann man auch öffentlich empfehlen  :thumbup:.

@tomwr
Von der Büge Literatur lass ich auch lieber die Finger. Die Euronen spende ich lieber dem Forum  :biggrin:.

Gestern habe ich den Eröffnungsbeschluss vom AG über mein RI-Verfahren
erhalten  :hi:.

Ich habe vor, Anfang nächster Woche beim IV einen Antrag auf "freigabe der selbstständigen Tätigkeit" zu stellen und denke zur Zeit darüber nach in welcher Höhe ich dem IV etwas anbieten kann und bastel gerade an meiner Argumentation.

Ich bin seit ca. 20 Jahren Selbstständig tätig und werde in meinem erlernten/studierten Beruf wohl nicht mehr unterkommen, da ich in meiner Selbstständigkeit (Werbebranche) etwas ganz anderes gemacht habe. Zudem hatte ich im vergangenen Jahr gesundheitliche Probleme (Schlaganfall), die mich ca. 8 Wochen aus meinem Unternehmen gezogen haben. Bin aber wieder weitgehend genesen. Ich denke, dass ich aufgrund meines Alters (53 Jahre) auf dem normalen Arbeitsmarkt kaum Chancen habe. Deshalb habe ich vor für bekannte/befreundete Unternehmen als freier Mitarbeiter im Bereich Kundenakquise zu arbeiten, da ich in der Branche über gute Kontake verfüge.

Ich habe über derartige Vorhaben speziell in diesem Thread schon einiges gelesen und auch verstanden. Habe aber noch eine für mich wichtige Frage.
Ist es richtig, dass wenn ich mich mit dem IV über eine Ausgleichszahlung Az einige und der die sT freigibt dieses bis zum Abschluß des Verfahrens (bis zum Beginn der WVP) unwiderufbar gilt. Muss ich dem IV auch eine BWA vorlegen und was passiert wenn die Tätigkeit in seinen Augen zu lukrativ ist und er zu der Meinung gelangt, dass die Az zu gering ist.

Für das Verfahren ansich ist genügend Masse da.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und wünsche euch ein

schönes Wochenende

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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #62 am: 20. März 2011, 00:25:25 »

Ist es richtig, dass wenn ich mich mit dem IV über eine Ausgleichszahlung Az einige und der die sT freigibt dieses bis zum Abschluß des Verfahrens (bis zum Beginn der WVP) unwiderufbar gilt. Muss ich dem IV auch eine BWA vorlegen und was passiert wenn die Tätigkeit in seinen Augen zu lukrativ ist und er zu der Meinung gelangt, dass die Az zu gering ist.

Also generell muss man während des Verfahrens (ohne WVP) einer Beschäftigung nur bei Verfahrenskostenstundung nachgehen, das gilt natürlich nicht wenn die Insolvenzkosten gedeckt sind durch genügend Masse. Wenn man aber freiwillig einer Beschäftigung nachgeht, hat das rechtliche Auswirkungen.

Bei einer selbständigen Tätigkeit fallen alle Einkünfte ausnahmslos und in voller Höhe in die Insolvenzmasse, wenn man keinen Antrag auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte stellt. Da ist im Übrigen auch das Pfändungsschutzkonto keine große Hilfe, weil da nach dem Willen des Gesetzgebers Einkünfte egal welcher Rechtsnatur bis zu einem bestimmten Betrag im Monat unpfändbar sind. Das nützt aber alles gar nichts wenn der IV (oder außerhalb des Insolvenzverfahrens ein Gläubiger) beim Auftraggeber pfändet. Insofern ist dieser Gedankenansatz des Gesetzgebers mehr oder weniger ein Schuss in den Ofen.

Der IV kann die selbständige Tätigkeit natürlich auch freigeben und wird das in aller Regel auch tun einfach um Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit vermeiden. Und als Ersatz kann und muss er eine Ausgleichszahlung festlegen, die im Streitfall im Rahmen einer Klage des IV vom zuständigen Amtsgericht (nicht Vollstreckungsgericht) zu überprüfen ist.

Basis dafür bilden die Erkenntnisquellen des Insolvenzverwalters was der Schuldner mit einer vergleichbaren abhängigen Beschäftigung voraussichtlich verdienen könnte und was daraus nach seinen Verhältnissen (ggf. unterhaltsberechtigte Personen) pfändbar wäre. Natürlich sind Wahrscheinlichkeit einer Beschätfigung im höheren Alter, Arbeiten in einem ungelernten Beruf, längere Berufsunterbrechungen, persönliche Voraussetzungen wie Erkrankungen usw. gehaltsmindernd zu berücksichtigen. Aber auch regionale Gegebenheiten sind zu berücksichtigen sowie die Anzahl der freien Stellen in einem bestimmten Berufszweig.

Also bei Kundenaquise würde ich darlegen, was ein Verkäufer verdient. Wahrscheinlich wird der IV auch noch die Branche spezifiziert haben wollen weil es natürlich ein Unterschied ist, ob ich Fleisch und Wurstwaren verkaufe, Autos oder Immobilien. Um mal nur ein Beispiel zu nennen. Generell ist es wohl eher so, dass man das ggf. telefonisch mit dem IV besprechen sollte was man vorhat und da kann man mal vorfühlen auf beiden Seiten, anschließend würde ich meine Vorstellungen schriftlich konkretisieren und untermauern durch z.B. Internetrecherchen oder andere Quellen.

Bei mir ist es eigentlich so gelaufen, dass mein IV von meiner vorherigen Selbständigkeit wußte, das auch freigeben wollte und wir am Telefon kurz erörtert habe wie das von statten geht und was es bedeutet und er hat mich dann gebeten ihm mal etwas schriftlich reinzuschicken und habe dann auch meinerseits einen Vorschlag gemacht. Später habe ich noch mal eine andere Tätigkeit freigeben lassen. Generell kam der IV immer auf einen höheren Abführungsbetrag als von mir vorgeschlagen bzw. dargelegt aber das ist halt Ermessenfrage. Er lag bei mir so in etwa 10-15% über dem von mir vorgeschlagenen Abführungsbetrag. Das sollte man ggf. einkalkulieren. Außerdem ist er in einer Erklärung davon ausgegangen, dass ich im zweiten Jahr mehr verdienen könne und hat den Betrag für das zweite Jahr entsprechend höher in der Erklärung ausgewiesen.

Wenn es überhaupt keine Einigung gibt, hat man eigentlich nur 2 Optionen. Gerichtliche Klärung oder Niederlegung der freigegebenen selbständigen Tätigkeit.

Der IV hat natürlich ein Recht auf die tatsächlich erzielten Einkünfte und quartalsweise BWAs oder zumindest Vorlage der Einnahmen, ggf. Ausgaben und Kontoauszüge. Allein schon weil er für den Schuldner auch Steuererklärungen abgeben muss. Wobei durch Freigabe der Tätigkeit zumindest die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Sache des Schuldners ist. Er wird neben dem Insolvenzgericht auch das Finanzamt informieren.

Das Insolvenzgericht hat die Freigabeerklärung des IV öffentlich bekannt zu machen jedoch nicht im gesamten Umfang (z.B. Höhe der Abschlagszahlung). In der Regel wird wohl nur veröffentlicht, dass die die selbständige Tätigkeit xy freigegeben wurde und Einkünfte daraus nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und Verbindlichkeiten daraus nicht als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können. Weiterhin hat die Gläubigerversammlung die Möglichkeit auf Beschluss die Unwirksamkeit der Erklärung durch das Insolvenzgericht feststellen zu lassen. In diesem Fall unterfallen die gesamten Einkünfte dem Insolvenzbeschlag, in aller Regel aber nicht rückwirkend weil der Schuldner nach Treu und Glauben sich auf die Erklärung des IV verlassen durfte und rückwirkend auch keine Massnahmen wie Pfändungsschutz veranlassen könnte.

Ob der IV die Höhe der Ausgleichszahlung bei besonders ertragreicher Selbständigkeit heraufsetzen kann ist in der Literatur umstritten. Die Befürworter gehen davon aus, dass der IV im Interesse der Gläubiger die erwirtschafteten Beträge bestmöglich in Beschlag zu nehmen hat und die Freigabeerklärung im Wesentlichen der Reduzierung der Masseverbindlichkeiten dient. Prinzipiell erwirtschaftet der Schuldner ggf. übermäßiges Vermögen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit was im Widerspruch zu §35 Abs.1 InsO steht. Die andere Seite geht davon aus, dass die Erklärung des IV zum Zeitpunkt der Abgabe rechtlich bindend ist und nicht geändert werden kann. Nach meinen Recherchen gibt es mehr Befürworter für die "Anpassung" der Ausgleichszahlungen.

Ich gehe auch mal davon aus, dass mein IV im Zweifel die Erklärung anpassen wird. Sicherlich aber nur wenn die Ertragsaussichten deutlich besser sind, nicht um nur die maximale Höhe abzuschöpfen. Aber mal abwarten. Im Moment führe ich den Betrag laut Freigabeerklärung ab und alle sind zufrieden.

Viel Erfolg mit der Freigabe wünsche ich Dir und vor allem zu vertretbaren Bedingungen. Aber wird schon schiefgehen.  :cheesy:
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 00:27:36 von tomwr »
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klaus5891

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #63 am: 20. März 2011, 10:04:57 »

@tomwr

Danke

wird schon schief gehen :cheesy:

Die einzige Befürchtung die ich habe ist die, dass mir der ein oder andere GL einen Stock zwischen die Beine wirft und gegen die Freigabe des IV interveniert... aus niederen Beweggründen oder einfach aus Rachegelüsten...
Da habe ich in den letzten Wochen schon einiges erlebt - aber auch viele positive Dinge

So ist das Leben :gruebel:

liebe Grüße
Klaus
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #64 am: 20. März 2011, 21:44:29 »

Also ein Gläubiger kann das gar nicht einfach entscheiden. Sofern eine Gläubigerversammlung zu stande kommt, geht das nur mit einem Mehrheitbeschluss (§77 InsO).

Zitat
Entscheidungen der Gläubigerversammlung erfordern eine absolute Mehrheit der Summe der Ansprüche der anwesenden Gläubiger.

Das Stimmrecht bestimmt sich somit nicht nach Köpfen, sondern nach der Summe der Forderungsbeträge bzw. der Absonderungsrechte.

Meistens kommen gar keine Gläubiger zur Versammlung bei den Prüfungsterminen. Im schriftlichen Verfahren geht da nichts (außer es wird angeordnet, wäre aber bei Regelinsolvenzen ungewöhnlich), der muss da schon auftauchen. Bei mir ist kein Gläubiger aufgetaucht, nicht mal die Hauptgläubiger mit gut 5-stelligen Forderungssummen. Wenn das Verfahren erstmal eröffnet ist werden die Gläubiger meistens still, insbesondere die die am Lautesten vorher waren. Vorher kann man ja noch Druck ausüben, im Verfahren geht da eigentlich nichts mehr.

Und was hätten sie davon die Tätigkeit nicht freigeben zu lassen ? So kommt wenigstens noch ein bischen was rein.
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 21:49:50 von tomwr »
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Sam16

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #65 am: 20. März 2011, 21:51:37 »

Hallo an alle,

ich bins nochmal. :wink:

Nach langem Überlegen hab ich mich entschlossen in die Schweiz zu ziehen und dort meine Selbstständigkeit auszuüben. Nach langen Gesprächen letzte Woche, mit ehemaligen Geschäftsfreunden (wovon einige mir helfen wollen wieder auf die Beine zukommen), wird mein Einkommen bei ca. 10.000 Euro liegen (Provision, Beratung, Verkauf etc.). Nach meiner Kalkulation bleiben mir abzüglich aller Kosten (Miete, Essen, Sprit, Versicherung usw.) ca. 5.000 Euro.
Wie bereits geschildert, würde ich nur eine Anstellung mit dem Gehalt von 1000-1200 Euro bekommen. :heulen:

Da mein Gewerbe zur Zeit abgemeldet ist und das Verfahren noch nicht eröffnet ist, stellen sich mir die Fragen:
1. Muss ich nach Eröffnung des Verfahren meine Selbstständigkeit beim IV freigeben lassen, oder kann ich in der Schweiz einfach eine neue Firma eröffnen?
2. Wie verhält sich der abzuführende Betrag, wenn ich nicht mehr in Deuschland meinen Wohnsitz habe?
3. Sollte ich nach einem Jahr genug Gewinn erzielt habe um meine Schulden zu begleichen, kann ich dass ohne weiteres auf einen Schlag machen?
4. Werde die Behörden in der Schweiz informiert?

Versteht mich nicht falsch, ich versuche alle meine Möglichkeiten durchzugehe, um für mich und die Gläubiger die beste Lösung zufinden. Einfach Aufgeben und den Kopf in den Sand zustecken ist nicht meine Art.

Vielen Dank vorab für eure Antwort und Ratschlag. :hi:

Gruß
Sam
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #66 am: 20. März 2011, 22:14:50 »

Da mein Gewerbe zur Zeit abgemeldet ist und das Verfahren noch nicht eröffnet ist, stellen sich mir die Fragen:
1. Muss ich nach Eröffnung des Verfahren meine Selbstständigkeit beim IV freigeben lassen, oder kann ich in der Schweiz einfach eine neue Firma eröffnen?
2. Wie verhält sich der abzuführende Betrag, wenn ich nicht mehr in Deuschland meinen Wohnsitz habe?
3. Sollte ich nach einem Jahr genug Gewinn erzielt habe um meine Schulden zu begleichen, kann ich dass ohne weiteres auf einen Schlag machen?
4. Werde die Behörden in der Schweiz informiert?

Also es spricht erstmal nichts dagegen in die Schweiz zu gehen und dort zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein. Man muss dem IV eben die Anschrift mitteilen und auch die Absicht der selbständigen Tätigkeit. Ohne Freigabe gehören die Einkünfte in der Schweiz allerdings der Insolvenzmasse und zwar in voller Höhe.

Wo man jetzt die selbständige Tätigkeit ausübt ist dann eigentlich egal. Eventuell wird er aber von besseren Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz ausgehen. Ich würde aber auf keinen Fall das tatsächlich angestrebte Einkommen angeben. Das weckt Begehrlichkeiten. Und man kann auch im laufenden Verfahren einen Vergleich anstreben. Sofern man sich mit allen Gläubigern einigt und die Einigungssumme bezahlt hat, ist das Verfahren (nach Begleichung der Kosten !) zu schließen und RSB zu erteilen.

Ich wüßte nicht welche Behörden in der Schweiz informiert werden. Möglicherweise das dortige Finanzamt, wie das da mit den Steuern läuft weiß ich aber nicht.
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Sam16

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #67 am: 20. März 2011, 22:30:10 »

@ tomwr

vielen Dank.

Was sagt deine Erfahrung mit dem IV, ich bräucht ca 2-3 Monate bis alles gut läuft, hab auch eine Unterkuft in der Schweiz bei Bekannten, hätte in der Anfangszeit kaum Kosten bis ich im Mart etabliert bin.

Würde er mir 2 Monate Zeit geben oder will er sofort einen fest ausgehandelden Betrag?

gruß Sam
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 22:45:21 von Sam16 »
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klaus5891

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #68 am: 03. April 2011, 21:51:41 »

Guten Abend an alle,

habe letzte Woche meine Freigabe erhalten. Es ging sehr problemlos
(1 Schreiben) und auch zu überaus akzeptablen Konditionen.
Mein neuer Steuerbarater kümmert sich jetzt um eine neue Steuernummer
und los gehts....

Danke noch mal für die tollen Infos hier im Thread und auch an tomwr. :thumbup:

Werde weiter berichten...

Lg
Klaus

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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #69 am: 03. April 2011, 22:11:42 »

Danke für die Rückmeldung und viel Erfolg !

Der IV informiert normalerweise das FA und die werden dann eine neue Steuernummer (für Umsatzsteuerzwecke) mitteilen. Betreffend der Einkommensteuer bleibt normalerweise die alte Steuernummer bestehen.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #70 am: 21. August 2012, 23:45:23 »

Nachdem es kürzlich vom BGH ein entsprechendes Urteil gab, ergänze ich das Thema mal hier mit folgendem Hinweis:

http://lexetius.com/2012,3185

Zitat
Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

Eigentlich betrifft das Urteil die WVP und Ausführungen zu Verletzung der Obliegenheiten nach §295 InsO durch Nichtabführung von Ausgleichszahlungen, hat jedoch auch einen interessanten Ansatz für Selbständige im laufenden Insolvenzverfahren, deren Einkünfte für regelmäßige oder vollständige Ausgleichszahlungen nicht ausreicht.

Zunächst zu dem Urteil, der Tenor besagt dass die Ausgleichszahlungen alsbald, zumindest jährlich zu entrichten sind (entsprechende Einnahmen vorausgesetzt). Ansonsten wären zurückbehaltene Erträge, die man vorübergehend in den Ausbau des Geschäfts investieren möchte, aus Sicht der Gläubiger in Gefahr, wenn später z.B. die Erträge aufgezehrt wurden oder sich gar ein Zweitinsolvenzverfahren ergeben sollte. Das Erbringen der Zahlung nur am Ende der WVP (wie bisher gemeinhin als zulässig angenommen) ist damit nicht mehr möglich, zumindest wenn vorher nennenswerte Erträge erzielt wurden.



Es gibt im Urteil einen spannenden Passus zur Begründung, der für laufende Insolvenzverfahren von Bedeutung sein könnte:

Zitat
Vermag der Schuldner hingegen - etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes - nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm jedenfalls dann keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12 f; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8).

Das stützt meine These (im Übrigen gestützt von RA Dr. Markus Wischemeyer, Bochum, diverse Artikel in der ZInsO), dass im laufenden Insolvenzverfahren nicht mehr Beiträge als Ausgleichszahlungen abgeführt werden müssen, als nach der Pfändungstabelle tatsächlich pfändbar wären. Der Gläubiger ist halt nur nicht schlechter zu stellen, als wenn man abhängig beschäftigt wäre. Ein abhängig Beschäftigter, der unter der Pfändungsfreigrenze verdient, muss ebenfalls keine Beträge an die Gläubiger abführen.

Während sich der Schuldner in der WVP aber um ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis den Gläubigern gegenüber bemühen muss, trifft das im Insolvenzverfahren nicht zu. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag. Eine Verpflichtung zur angemessenen Erwerbstätigkeit besteht nur im Falle der Verfahrenskostenstundung (§4a InsO) und m.E. auch nur, solange die Verfahrenskostenstundung notwendig ist, die Auslagen der Verfahrens also nicht gedeckt sind.

Ich bin mal gespannt, was der Rechtspfleger antwortet, wenn ich um Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bitte gemäß §4c Abs.1 Satz 1 Nr.2, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben, weil der Gutachter das zur Verfügung stehende Vermögen (Insolvenzmasse) falsch prognostiziert hat. (http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/gruebel.gif)


Infos zu RA Dr. Markus Wischemeyer (Publikationen)
http://inso.whitecase.com/ansprechpartner/newslettersdetail.aspx?newsletter=2681
« Letzte Änderung: 21. August 2012, 23:48:16 von tomwr »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #71 am: 22. August 2012, 00:37:21 »

Ergänzend dazu folgendes Urteil:

Nach dem AG Regensburg scheidet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §290 InsO bei Aufgabe einer Arbeitsstelle aus, da eine Verpflichtung zur Arbeit erst in der WVP besteht. Demzufolge dürfte eine Verletzung der Obliegenheiten nach §4c (angemessenes Beschäftigungsverhältnis) generell ausscheiden, hier scheint die Sanktionierung über die Aufhebung der Stundung ausreichend zu sein. Das gilt aber wohl nicht für Auskünfte dem Gericht gegenüber zur Beschäftigung.

Zitat
InsO §§ 97, 289, 290, 295
Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung einer Vereinbarung zur Abführung des pfändbaren Einkommens
AG Regensburg, Beschl. v. 6. 7. 2004 – 2 IN 337/02 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze der Redaktion:

1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit dem Schuldner die Abführung einer monatlichen Pauschale des pfändbaren Einkommens zu vereinbaren, um durch Nichtoffenlegung des Insolvenzbeschlags eine Kündigung des Schuldnerarbeitsverhältnisses zu vermeiden (Anschluss an BGH ZVI 2003, 170, 174).

2. Führt der Schuldner die Pauschale nicht regelmäßig ab, dann kann der Insolvenzverwalter den Insolvenzbeschlag offenlegen.

3. Die Nichterfüllung einer Vereinbarung zur Abführung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter verletzt keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Schuldners nach der Insolvenzordnung und kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen.

4. Die Nichtvorlage von Gehaltsabrechnungen verletzt die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 97 InsO. Werden die Abrechnungen aber nach der Monierung dem Insolvenzverwalter vorgelegt, dann liegt nur eine unerhebliche Verletzung der Auskunftspflicht vor, die keine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt.

5. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch Abschluss eines zum Verlust des Arbeitsplatzes führenden Auflösungsvereinbarung scheidet während des Insolvenzverfahrens aus, weil eine Arbeitsverpflichtung erst in der Wohlverhaltensperiode besteht.

6. Die Eingehung von Neuschulden während eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO dar.

Quelle: http://zvi-online.de/987a6d2da5c9a82e5c9dbb5739d6cf21

PS: Das Urteil bezieht sich zwar auf eine Vereinbarung zwischen IV und Schuldner, also vor der Möglichkeit einer Freigabe durch §35 Abs.2 InsO (ab 01.07.2007 möglich), die Aussage dass im Verfahren das Niederlegen einer Beschäftigung keine Mitwirkungspflicht verletzt, ist aber eindeutig und unabhängig von der zu Grunde liegenden Vereinbarung.
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Insokalle

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #72 am: 22. August 2012, 10:50:31 »

Zu AG Regensburg: Ja und?
Mit der Stundung der Verfahrenskosten hat das nichts zu tun. Die kann trotzdem versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4c erfüllt sind. § 4c beschreibt keine Obliegenheiten, sondern eben Voraussetzungen, unter denen die Stundung der Verfahrenskosten versagt werden kann. § 4c und § 290 oder 295 sind zwei verschiedene Paar Schuhe.


Zu BGH v. 19.07.12
Hoffentlich ist dem BGH klar gewesen, was er da schrieb. Denn in dem Urteil, auf das er verweist, steht was anderes drin. Da ging es um eine selbständige Nebentätigkeit.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #73 am: 23. August 2012, 00:45:23 »

Zu AG Regensburg: Ja und?
Mit der Stundung der Verfahrenskosten hat das nichts zu tun. Die kann trotzdem versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4c erfüllt sind. § 4c beschreibt keine Obliegenheiten, sondern eben Voraussetzungen, unter denen die Stundung der Verfahrenskosten versagt werden kann. § 4c und § 290 oder 295 sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Die Aufhebung der Stundung ist mir relativ wurscht. Es geht um die Aussage, dass eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gegenüber der Stundung nach Ansicht des Gerichts kein Grund für die Versagung der RSB nach §290 Abs.1 Nr. 5 darstellt. Oder mit anderen Worten: Die Erwerbsobliegenheit im Rahmen der Verfahrenskostenstundung ist offenbar keine Mitwirkungspflicht im Sinne des §290 Abs.1 Nr.5.

Das ist der entscheidende Punkt bei dem Urteil. Es gibt ja immer verschiedene Ansichten bei IV, was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Wenn man nach den IV geht - oft so ziemlich alles was ihm nicht in den Kram paßt.
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #74 am: 23. August 2012, 00:51:13 »

Zu BGH v. 19.07.12
Hoffentlich ist dem BGH klar gewesen, was er da schrieb. Denn in dem Urteil, auf das er verweist, steht was anderes drin. Da ging es um eine selbständige Nebentätigkeit.
Welches Urteil paßt nicht ? In dem Urteil vom 19.07.2012 wird auf 3 andere Urteile verwiesen.
Und eine selbständige Tätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit, egal ob haupt- oder nebenberuflich. Warum sollte eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit anderen Bedingungen unterliegen als eine hauptberufliche ?

Und wo will man da überhaupt differenzieren ? Nach Umsatz, Ertrag ? Was ist wenn ein Schuldner mehrere verschiedene selbständige Tätigkeiten parallel ausübt und möglicherweise je nach Saison der Umsatz aus den Tätigkeitsfeldern wechselt. Was ist Haupt- und was Nebengewerbe, wie will man da differenzieren und vor allem warum ?
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #75 am: 27. August 2012, 01:38:51 »

Vorsicht bei Freigabe einer Selbständigkeit mit laufenden Verträgen

Mal wieder ein Urteil zur Selbständigkeit und Freigabe nach §35 Abs.2 InsO.
Der BGH hat festgestellt, dass durch die Freigabeerklärung laufende Verträge (im konkreten Fall Mietvertrag, genauso könnten aber auch andere Verträge wie Arbeitsverträge etc. betroffen sein) in Bezug zu der Selbständigkeit durch die Freigabeerklärung auf den Schuldner übergehen. Diese müssen (und sollen nach Ansicht des BGH) nicht vom IV gekündigt werden, wenn sie für die selbständige Tätigkeit für den Schuldner von Bedeutung sind. Nach Kündigung durch den IV sei für den Schuldner ein Neuabschluss oder Fortsetzung des Vertrages zu gleichen Konditionen gefährdet. Ein Kündigungsrecht bzw. Erklärung nach §103 InsO ist deshalb nicht zwingend eine Pflicht des IV.

Konkret ging es dabei um einen gewerblichen Mietvertrag des Schuldners.

Zitat
1. InsO § 35 Abs. 2 Satz 1
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit frei, können auf die selbständige Tätigkeit bezogene vertragliche Ansprüche von Gläubigern, die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehen, nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden.
2. InsO § 61 Abs. 1 Satz 1
Versäumt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Kündigung eines von dem Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht nur für solche Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte.

http://www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte-2/9zr7511.pdf
« Letzte Änderung: 27. August 2012, 01:47:04 von tomwr »
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Feuerwald

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #76 am: 27. August 2012, 10:05:28 »

Vorsicht bei Freigabe einer Selbständigkeit mit laufenden Verträgen

- weshalb Vorischt? Es gibt viel zu viele viel zu vorsichtige IVs, die meinen alles und jedes inkl. das Gewerbe selbst im Rahmen einer Freigabe kündigen zu müssen.  Das muss jetzt nicht mehr sein.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #77 am: 27. August 2012, 17:54:30 »

Vorsicht deshalb, weil man sich gut überlegen sollte ob man das Geschäft auf der selben Basis weiterführen möchte. Vielleicht tut es ein kleineres Büro, vielleicht braucht man keine Angestellten mehr oder nicht mehr so viele. Ich wollte das nur als Punkt zu bedenken geben. Sonst hat man möglicherweise zum Neustart gleich wieder einen Klotz am Bein.

Wenn man sich im Insolvenzverfahren unliebsame Verträge vom Hals schaffen möchte, sollte man das ggf. mit dem Insolvenzverwalter besprechen, damit der die nichtbenötigten Verträge ggf. kündigt bzw. erklärt, dass er nicht in den Vertrag eintritt. Hilfsweise könnte man vielleicht einwenden, dass man zwar wohl an einer Selbständigkeit festhalten möchte aber keine "Betriebsfortführung" oder ggf. zunächst keine Freigabe der selbständigen Tätigkeit verlangt bis die Altverträge vom Tisch sind.
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Feuerwald

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #78 am: 27. August 2012, 20:19:33 »

in der Tat, hier kann es zu Problemem kommen. Mir stellt sich die Frage, wer zur Kündigung solcher Dauerschuldverhältnisse im Fall einer zeitgleichen Eröffnung/Freigabe berchtigt ist.


 
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

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Insokalle

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #79 am: 28. August 2012, 11:33:36 »

Ich sehe das auch so. Zeitgleich wird allerdings nicht gehen, weil die Freigabe ein eröffnetes Verfahren voraussetzt. Aber der IV könnte ja noch am selben Tag freigeben. Bis zu der BGH-Entscheidung war es für den IV durchaus ratsam, unmittelbar nach Eröffnung die Verträge über Dauerschuldverhältnisse (Miete, Arbeitnehmer usw.) zu kündigen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des weiter selbständigen Schuldners ist das kleinere Übel im Vergleich zu hohen Masseverbindlichkeiten oder womöglich noch persönlicher Haftung. Inzwischen gibt es einige AG-Entscheidungen, die auch die Arbeitsverhältnisse als sozusagen freigegeben ansehen. Kündigungen muss dann also der Schuldner aussprechen. Angesichts des BGH ist das nur konsequent.

Sinnvollerweise sollte sich der Schuldner vor Eröffnung, besser noch vor Antragstellung überlegen, ob er wie bisher weiterwursteln will. Da der IV relativ zügig entscheiden wird, ob er den Geschäftsbetrieb freigibt oder nicht, bleibt dem Schuldner nach Eröffnung nicht viel Zeit zum entscheiden. Will er nicht weiter selbständig tätig sein, sollte er das dem IV schnell mitteilen. Dann hat sich das mit der Freigabe erledigt und der IV muss sich um die weitere Abwicklung kümmern.

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