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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen  (Gelesen 42964 mal)

tomwr


Ein paar Verständnisfragen zum Thema Freigabe der selbständigen Tätigkeit
Habe in der Suchfunktion nichts Passendes gefunden, denke aber der Beitrag wird bei einigen Membern auf Interesse stoßen.


Mein IV hat kürzlich mit mir Kontakt aufgenommen und die Möglichkeit der Freigabe meiner selbständigen Tätigkeit angesprochen. Dadurch würde er einen Abführungsbetrag mit mir vereinbaren. Er stellt sich einen Betrag von ca. 1000 EUR im Monat vor, als Annahme für ein fiktives Einkommen von 4000 EUR im Monat.  :mad2:
Ich solle mir mal Gedanken darüber machen welche Möglichkeiten ich habe und ihm das darlegen und einen Abführungsbetrag berechnen und begründen bzw. belegen.

1. Ist es richtig, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit für alle Einkünfte daraus gilt (natürlich auch nicht für Verbindlichkeiten aufgekommen wird) ? In einigen Beiträgen im Internet liest man von einer strikten Zweiteilung des Verfahrens, als im laufenden Verfahren würden die vollen Einkünfte zur Insolvenzmasse gehören und ein Abführungsbetrag wäre erst in der WVP zulässig. Auf der anderen Seite scheint es eine Gesetzesänderung 2006/2007 gegeben zu haben, wonach eine komplette Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach §35 Abs.2 InsO durch den IV möglich ist. Ist das die aktuelle Regelung ???

2. Da der IV zu einer Freigabe nicht verpflichtet ist, muss man sich wohl oder übel mit ihm darüber einigen. Sehe ich das richtig ? Also muss man ihm wohl auch einen Betrag anbieten.

3. Da ich geschildert habe, dass meine Selbständigkeit bisher auf Sparflamme lief da ich auf eine klar Rechtslage gewartet habe, also Eröffnung des Verfahrens, habe ich nun natürlich das Geschäft erstmal wieder aufzubauen. D.h. ich kann derzeit nur einen Betrag von EUR 250 im Monat abführen, was einem Pfändungbetrag entspricht wenn man eine Arbeitsstelle mit EUR 2000 brutto im Monat hat.
Außerdem ist ja zu berücksichtigen, dass man am Anfang erstmal nichts hat und eben Anlaufschwierigkeiten da sind.

4. Da bei mir auch noch Lohnabtretungen durch Gläubiger vorliegen, würden die bei einer Festanstellung für die ersten 2 Jahre doch durchaus greifen. D.h. die Gläubiger sehen da erstmal nichts. Wäre ja ein weiteres Argument für die Freigabe, oder ?

5. Kann man in der Freigabeerklärung auch die abzuführenden Beträge staffeln ? Also im ersten Jahr ... und im zweiten Jahr ...

6. Muss der Zeitpunkt der Abführung zwingend monatlich sein ? Wäre es nicht besser einen Betrag festzulegen, der am Jahresende abgeführt wird ? Da Einkünfte ja durchaus unregelmäßig.

7. Beschränkt sich eine solche Freigabeerklärung und deren Wirkungen automatisch auf die Dauer des Insolvenverfahrens, also nur bis Aufhebung des Insolvenzverfahrens ? Danach greifen ja die Obliegenheiten.

8. Mein IV meinte ich müsse im eigenen Interesse einen "angemessenen" Betrag an ihn abführen da ich sonst die Restschuldbefreiung durch Versagungsanträge riskiere. Angeblich lägen ihm da auch schon Informationen von Gläubigern vor, die einen solchen Antrag stellen wollen. Da Versagensanträge wegen zu niedriger Abführung an die Gläubiger nur wegen Verstoß gegen Obliegenheiten nach §295 gestellt werden können, betreffen diese Anträge doch nur die WVP aber nicht das Insolvenzverfahren. Sehe ich das richtig ? Alles nur Bluff ?

9. Bin ich dem IV gegenüber Rechenschaftspflichtig, was ich in früheren Festanstellungen verdient habe ? Das wollte er auch noch als Vergleich haben. Ich bin ca. 6 Jaher aus einem früheren Beruf raus, habe zwischenzeitlich was Anderes gemacht (Selbständigkeit). Da ist es sowieso nicht so einfach was Neues dann zu finden da ich in der IT Branche tätig war, die einem stetigen Wandel unterliegt.
« Letzte Änderung: 10. November 2010, 00:28:21 von tomwr »
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Leopold Bloom

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #1 am: 10. November 2010, 08:57:41 »

Da Versagensanträge wegen zu niedriger Abführung an die Gläubiger nur wegen Verstoß gegen Obliegenheiten nach §295 gestellt werden können, betreffen diese Anträge doch nur die WVP aber nicht das Insolvenzverfahren. Sehe ich das richtig ? Alles nur Bluff ?
vermutlich
Hast du die Unterlagen aus deine früheren Arbeitsverhältnissen überhaupt noch?
Du bis als AN nicht verpflichtet, diese Länger als 2 Jahre aufzubewahren.
Außerdem ist das sowieso belanglos, was du mal verdient hattest.
Maßgeblich ist allein, was du unter den gegenwärtigen Marktbedingungen verdienen könntest.
Das ist wohl immer ein wenig Verhandlungssache.
Auch aus diesem Grund bin ich recht glücklich über meinen gegenwärtigen Arbeitsvertrag, weil da eine genaue Summe darinsteht, was ich derzeit verdienen kann.
Tipp:
Warum setzt du nicht eine Stellenannonce und schreibst direkt deine Gehaltsvorstellungen rein. Das, was der IV meint, was du verdienen könntest.
Aus der Reaktion hast du mit Sicherheit gute Argumente für Verhandlungen mit dem IV.
9. Bin ich dem IV gegenüber Rechenschaftspflichtig, was ich in früheren Festanstellungen verdient habe ? Das wollte er auch noch als Vergleich haben. Ich bin ca. 6 Jaher aus einem früheren Beruf raus, habe zwischenzeitlich was Anderes gemacht (Selbständigkeit). Da ist es sowieso nicht so einfach was Neues dann zu finden da ich in der IT Branche tätig war, die einem stetigen Wandel unterliegt.
Warum hast du den IV in dem Gespräch nicht angeboten, freundlich und höflich,  der Einfachheit halber die 1.000 Euro mtl. direkt von der Arge einzuziehen?
Das heißt, du nimmst 1.000 Euro keineswegs in den Mund, sondern sagst ihm ganz einfach, er solle den pfändbaren Betrag deiner HzL direkt bei der Arge einziehen.
Das dürfte ihn auf den Boden der Tatsachen runterbringen.
So hab ichs gemacht.
Jeder Euro, den du dem IV bezahlst, ist freiwillig und reiner Goodwill deinerseits, so lange du Leistungen aus dem ALG II beziehst

hier ein Beitrag von @Deagle zu dem Thema Friegabe:
es gibt keinen §§ der die Freigabe eines Betriebes regelt.

schicke dem TH deine "UNSORTIERTEN" Steuerunterlagen und bitte um erledigung der Umsatzsteuervoranmeldung, bzw Einkommensteuererklärung!

Im nächsten Schreiben bittest Du nach § 100 InsO um Unterhalt aus der Masse,. diesen soll er Dir monatlich im Vorraus zu entrichten.

Im nächsten Schreiben bittest Du um Freigabe von 1.000,-- € aus der Masse, da Du wegen defekt/ausfall an alten Geräten, neue EDV Einrichtung benötigst...

in allen Schreiben erwähnen, dass dem Insolvenzgericht jeweils eine Kopie zukommt und dies auch so handhaben.

Du erreichst die schriftliche Freigabe nur wenn Du dem TH arbeit machst, zur Freigabe des TH reicht ein formloses Schreiben ans InsoG.

http://www.f-sb.de/forumneu/archive/index.php?t-38503.html

Gruß Leopold Bloom

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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #2 am: 11. November 2010, 23:18:58 »

Danke erstmal Leopold.  :thumbup:

Schade, dass bei so einem interessanten und wichtigen Thema bislang nur eine Antwort kommt bei den vielen Experten hier. Bin auch sicher, dass es ein wichtiger Thread für viele zukünftige selbständige Schuldner werden könnte, wenn sich alle daran beteiligen würden. Aber kann ja noch werden.  :wink:

Also verhandeln kann ich mit dem IV natürlich auch selbst und mir meine Argumente zurecht basteln.
Es wäre aber durchaus konstruktiv die von mir geschilderten Punkte hier mal auszudiskutieren und natürlich hilft auch die Sichtweise anderer Betroffener. Auch wie es in der Praxis gehandhabt wird/wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich der einzige bin der eine solche Vereinbarung mit dem IV zu treffen hat.


Was mich von dem von Leopold Bloom geschilderten Fall unterscheidet, ist die Tatsache, dass ich das bestehende Gewerbe nicht weiterführen will sondern ein neues Gewerbe bzw. freiberufliche Tätigkeit aufnehmen will die jetzt mit dem bestehenden Gewerbe nicht wirklich was zu tun hat. Insofern handelt es sich nicht um eine Fortführung.

§100 InsO
Also fordern kann man den Unterhalt aus der Insolvenzmasse nicht wirklich (wenn denn überhaupt eine nennenswerte vorhanden ist), der Gläubigerausschuss kann ihn lediglich gewähren. Das macht er nur, wenn der Betrieb weitergeführt wird und durch die Mitarbeit des Schuldners ein entsprechendes positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann oder dies erwartet wird. Nach überwiegender Meinung hat der Schuldner keinen Rechtsanspruch gegenüber der Masse:

http://lexetius.com/2006,1231
Zitat
Denn nach überwiegender Meinung hat der Schuldner selbst auf den das Existenzminimum abdeckenden Unterhalt keinen Rechtsanspruch gegen die Masse (MünchKomm-InsO/ Passauer, § 100 Rn. 20; Nerlich/ Römermann/ Wittkowski, InsO § 100 Rn. 2a; FK-InsO/ App, 4. Aufl. § 100 Rn. 2; HK-InsO/ Eickmann, 4. Aufl. § 100 Rn. 3; Kübler/ Prütting/ Lüke, InsO § 100 Rn. 2; Schmidt/ Wendler, InsO § 100 Rn. 3; Braun/ Kroth, InsO 2. Aufl. § 100 Rn. 3; a. A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 100 Rn. 1; Kohte, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 805 ff).

Insofern kann man mit einem solchen Antrag auf Gewährung von Unterhalt einen IV nicht wirklich beeindrucken. Entscheiden kann er selbst darüber sowieso nicht. Wohl aber über die Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Hier hat der Gläubigerausschuss zwar theoretisch ein Widerspruchsrecht. Wenn man die Gründe dafür darlegt, kann das aber für die Gläubiger (und den IV) durchaus von Vorteil sein.

Solche Argumente und Strategien für die Verhandlung über eine solche Vereinbarung zu finden, darum gings mir eigentlich in diesem Posting. Das erreicht man m.E. nicht durch massiven Druck und einer zelebrierten Anti-Haltung gegenüber dem IV.

Ich persönlich verspreche mir eigentlich mehr davon dem IV die bestehende Situation darzulegen und mit ihm über eine freiwillige Abgabe zu verhandeln. Letztlich habe ich aus der Freigabe der selbständigen Tätigkeit ja auch gewisse Vorteile. Keine Kontrolle, kann ggf. auch mehr verdienen. Natürlich kann man auch sagen ich beziehe wieder ALG II und schreibe Bewerbungen die vermutlich nicht sonderlich erfolgversprechend sind. Aber das kann m.E. nur eine Notlösung sein. Im Grunde schneidet man sich mit einer Totalverweigerung ja auch finanziell ins eigene Fleisch. So üppig und so prickelnd die nächsten 6 Jahre als Single mit etwa 1000 EUR im Monat auszukommen ist es ja schließlich auch nicht.

Daher setze ich ja auf sinnvolle Verhandlungen. Falls er wirklich auf 1000 EUR im Monat als Zahlung bestehen sollte (was ich nicht wirklich glaube) kann ich natürlich auch mit ALG II und einem katholischen Neben-Arbeitsverhältnis leben. Letzlich müssen es die Gläubiger entscheiden bzw. die Entscheidung des IV akzeptieren oder ggf. anfechten.

Nach dem BGH Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 249/ 07 kann ein Verstoß gegen Obliegenheiten frühestens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgen. Insofern bräuchte man natürlich nach dieser Begründung überhaupt keinen Beitrag abführen. Sofern man aber selbständig tätig ist, kann der IV die Einnahmen jedoch zur Masse ziehen, sofern man nicht einen Antrag nach §850i ZPO stellt. Aber selbst diese Konstellation bietet keinen größeren finanziellen Spielraum als der Bezug von ALG II. Also nicht wirklich attraktiv für den Schuldner.

Ich komme daher zur Einsicht, dass es besser ist den Treuhänder um Freigabe der selbständigen Tätigkeit gegen Zahlung eines (zäh zu verhandelndem und für den Schuldner vertretbaren und zahlbaren) Betrages xy zu bitten. Ich wäre bereit einen Betrag von bis zu EUR 250,00 in der Anfangsphase dafür abzuführen (und hätte auch die Möglichkeit dazu).

Vielleicht gibts ja noch die eine oder andere Meinung oder Hinweis dazu.  :hi:
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Leopold Bloom

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Re: Nebenkriegsschauplätze
« Antwort #3 am: 12. November 2010, 08:11:10 »

Hallo tomwr,

du musst aufpassrn, das du dich nicht in einem Nebenkriegsschauplatz verhedderst.

Der Grundgedanke aus der Inso bei Selbständigen istist, es ist völlig egal, was dein Gewerbe abwirft, du hast so viel abzuführen wie gepfändet werden könnte, wenn de ein deinen Fähigkeiten, deiner Ausbildung und deiner Lebenslage angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wärest.
lies mal das hier:
http://www.f-sb.de/download/grote295abs2.htm
Ich wäre bereit einen Betrag von bis zu EUR 250,00 in der Anfangsphase dafür abzuführen (und hätte auch die Möglichkeit dazu).
Das kannst du gerne machen. Der IV wird es auch gerne nehmen.
Nur die Arge wird das sehr interessieren.
Sie wird von dir eine Aufklärung darüber fordern, wie du es schaffst bei 359,- Regelsatz, wenn du davon großzügig mit 250 Euro den IV finanzierst, von den restlichen 109 Euro deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Rechne mal mit einer vollständigen Sperre der Leistungen der Arge an dich.

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 12. November 2010, 08:14:01 von Leopold Bloom »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #4 am: 12. November 2010, 13:04:26 »

Natürlich ist mir klar, dass die erzielten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit entsprechend hoch sein müssen. Eine Unterstützung durch die ARGE kommt ja dann nicht mehr in Betracht. Sollte der IV oder die Gläubiger aber der Meinung sein meine selbständige Tätigkeit nicht freizugeben werde ich diese natürlich einstellen und mich um eine abhängige Beschäftigung bemühen und während dieser Zeit ganz in den Bezug der ALG II Leistungen fallen.

Die ARGE weiß natürlich von meiner selbständigen Tätigkeit und die bisherigen Einkünft werden auch alle 6 Monate der ARGE offengelegt und mit meinen erhaltenen Leistungen verrechnet. Das läuft alles ganz sauber und easy.

Im Übrigen brauche ich der ARGE aber auch nicht nachzuweisen was ich mit meinem Regelsatz mache und ob ich Lebensmittel oder ähnliches zusätzlich von meinen Eltern erhalte oder diese z.B. Zahlungen an den Treuhänder leisten würden. Es interessiert die ja auch nicht, ob ich mehr als den Regelsatz im Monat brauche. Den Regelsatz bekommt jeder und kann ihn so aufteilen oder ausgeben wie er will. Im Übrigen sind nach Aufteilung der Bestandteile für Lebensmittel sowieso nicht mehr als 120 EUR vorgesehen. Ich kenne Alkoholiker die einen großen Batzen für Alkohol ausgeben, andere für Zigaretten obwohl im Regelsatz dafür nichts vorgesehen ist. Das interessiert wirklich keine Sau, ob und wie Du damit über die Runden kommst.  :wink:

Aber ich wäre natürlich behämmert, würde ich freiwillig Zahlungen an den IV / TH abführen wenn ich keine selbständigen Einkünft erziele und voll im Leistungsbezug stehe.  :mad2:


Ja und die Freigabe der selbständigen Tätigkeit ist für mich kein Nebenkriegsschauplatz sondern sagen wir mal eine strategisch wichtige Position. :whistle:
« Letzte Änderung: 12. November 2010, 13:30:33 von tomwr »
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Leopold Bloom

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #5 am: 12. November 2010, 20:33:56 »

Sollte der IV oder die Gläubiger aber der Meinung sein meine selbständige Tätigkeit nicht freizugeben werde ich diese natürlich einstellen und mich um eine abhängige Beschäftigung bemühen und während dieser Zeit ganz in den Bezug der ALG II Leistungen fallen.
Aber warum denn?
Warum machst du es nicht so wie deagle empfohlen hat?
Liegt da vielleicht ein Missverständnis vor?
Du kannst dein Gewerbe weiterführen, egal, ob der IV das freigibt oder nicht.
Der Unterschied liegt lediglich darin, gibt der IV dein Gewerbe nicht frei, hat er sämtliche Rechnungen zu bezahlen, auf der anderen Seite gehen deine Einnahmen direkt an ihn.
Du legst ihm lediglich alle Belege vor.
Der Überschuss fließt der Masse zu.
Du brauchst dich hinfort nicht mehr darum zu kümmern, dass der IV dir aus der Masse deinen LU bezahlt, das erledigt die Arge für dich.
Die ARGE weiß natürlich von meiner selbständigen Tätigkeit und die bisherigen Einkünft werden auch alle 6 Monate der ARGE offengelegt und mit meinen erhaltenen Leistungen verrechnet. Das läuft alles ganz sauber und easy.
Du brauchst als einzigen Beleg nur noch vorlegen, was dir der IV aus der Masse ausbezahlt hat.
Der ganze Buchhaltungskrempel mit Journal und Belege sammeln und EKS liegt dann beim IV.

Aber ich wäre natürlich behämmert, würde ich freiwillig Zahlungen an den IV / TH abführen wenn ich keine selbständigen Einkünft erziele und voll im Leistungsbezug stehe.  :mad2:
Tus trotzdem.
Nur als Rat von mir, ich führe auch mtl. 20 Euro ab, obwohl ich nicht müsste.
Darauf führe ich es zurück, dass bei mir die Inso für mich relativ stressfrei verläuft und der IV bis jetzt nicht versucht hat, mir überflüssige Knüppel zwischen die Beine zu werfen
Ja und die Freigabe der selbständigen Tätigkeit ist für mich kein Nebenkriegsschauplatz sondern sagen wir mal eine strategisch wichtige Position. :whistle:
Warum?
Beispiel: Mich hat meine Hausverwaltung angeschrieben, als sie vom IV über die Inso informiert wurden, ob ich damit einverstanden wäre, dass die Arge die Miete direkt an sie überweist.
Ich weiß genau, dass ich dazu nicht verpflichtet bin.
Ich hab gerne zugestimmt.  :smoke:

Ich bin in der Vergangenheit gelegentlich mit der Miete in Verzug geraten, das lag jedoch nicht an mir, sondern weil die Arge öfter mal ewig benötigte, um meinen BWZ zu verlängern.
Jetzt darf die HV sich mit der Arge rumärgern.  :lollol:

Gruß Leopold Bloom

« Letzte Änderung: 12. November 2010, 20:39:13 von Leopold Bloom »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #6 am: 14. November 2010, 01:57:54 »

Warum machst du es nicht so wie deagle empfohlen hat?
Liegt da vielleicht ein Missverständnis vor?
Du kannst dein Gewerbe weiterführen, egal, ob der IV das freigibt oder nicht.
Der Unterschied liegt lediglich darin, gibt der IV dein Gewerbe nicht frei, hat er sämtliche Rechnungen zu bezahlen, auf der anderen Seite gehen deine Einnahmen direkt an ihn.
Du legst ihm lediglich alle Belege vor.
Der Überschuss fließt der Masse zu.
Du brauchst dich hinfort nicht mehr darum zu kümmern, dass der IV dir aus der Masse deinen LU bezahlt, das erledigt die Arge für dich.

Ich kann dem dargelegten Konzept von deagle nicht folgen. So einfach wie er schreibt ist das nicht. Zunächst hat den Unterhalt aus der Insolvenzmasse der Gläubigerausschuss zu gewähren oder zu verweigern. Die Entscheidung liegt nicht mal im Ermessen der Insolvenzverwalters. Und dass man irgendwelche Rechnungen dem IV vorlegen kann, scheidet auch aus da nach §80 InsO die Verfügungsgewalt über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen ausschließlich beim IV liegt. In diesem Sinne hat m.E. der Schuldner nicht die Möglichkeit beliebige Rechnungen vorzulegen, die der IV aus der Masse bezahlen muss. Der Schuldner muss sich alle Ausgaben vorher genehmigen lassen.

Es ergibt sich aus meiner Sicht eine ganz andere Problematik. Der IV kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt (vor Beendigung des Verfahrens) plötzlich ankommen und die eingenommenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Masse ziehen. Parallel wurden die Einnahmen möglicherweise von der ARGE auf Auszahlungen angerechnet. Das hindert den TH m.E. nicht daran die Einnahmen zur Masse zu ziehen und bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gilt ja auch die Pfändungstabelle nicht. Somit müsste ich sicherheitshalber jeden Monat einen Antrag nach §850i (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte stellen). Da ja auch ein Drittschuldner für falsch abgeführte Beträge haftet und diese ggf. doppelt abzuführen hat wenn ihn ein Verschulden trifft, halte ich das auch in Bezug auf Verrechnung mit Leistungen der ARGE für nicht ausgeschlossen. Zumindest habe ich hier keinerlei Lust selbst ggf. einen Prozess bis zum BGH zu führen.

Also wähle ich die sichere Variante (keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) wenn die selbständige Tätigkeit nicht freigegeben wird, schreibe meine Bewerbungen und genieße bis zur Schließung eines Arbeitsvertrages die freie Zeit.  :uneinsichtig:

Im Ürbigen bin ich mir überhaupt nicht sicher, dass deagle die empfohlenen Hinweise selbst durchexerziert hat. Das hört sich sehr theoretisch an. Wenn Du Dich zu doof stellst und alles an den IV schickst wäre auch eine Gewerbeuntersagungsantrag durch den IV nach §35 GewO möglich wegen Unzuverlässigkeit oder in diesem Sinne Unfähigkeit. Das ist alles in allem ein Spiel mit dem Feuer. Du machst es ja offenbar auch nicht so wie von deagle empfohlen. Mein erstes Schreiben vom IV betraf übrigens die Schließung des bereits eingestellten (alten Gewerbebetriebs) mit freundlichem Hinweis auf §146 GewO. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden kann. Ich denke er wäre sich im Zweifel nicht zu schade eine solche Anzeige beim Ordnungsamt durch einen 3-Zeiler in die Wege zu leiten.

Du brauchst als einzigen Beleg nur noch vorlegen, was dir der IV aus der Masse ausbezahlt hat.
Der ganze Buchhaltungskrempel mit Journal und Belege sammeln und EKS liegt dann beim IV.

Was sollte er mir denn aus der Masse konkret auszahlen ???
Er wird wohl eher erwarten dass ich was zur Masse einzahle.

Nur als Rat von mir, ich führe auch mtl. 20 Euro ab, obwohl ich nicht müsste.
Darauf führe ich es zurück, dass bei mir die Inso für mich relativ stressfrei verläuft und der IV bis jetzt nicht versucht hat, mir überflüssige Knüppel zwischen die Beine zu werfen

Das o.g. Verfahren von deagle schafft ganz sicher kein stressfreies Verhältnis zum IV und die freiwillige Abführung von Beträgen an den IV steht im Widerspruch zu der von deagle empfohlenen Vorgehensweise. Ich denke eine Freigabe ohne Abführung von bestimmten Beträgen ist in der Praxis wohl kaum zu erreichen. Das Konzept erscheint mir alles sehr theoretisch.
« Letzte Änderung: 14. November 2010, 02:02:26 von tomwr »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #7 am: 14. November 2010, 02:04:35 »

Gibts denn hier wirklich sonst Niemanden, der etwas zur Freigabe der selbständigen Tätigkeit und einer entsprechenden Vereinbarung mit dem IV beitragen kann ? Ich denke es sind so viele Selbständige hier. Oder Leute die selbständige Mandanten beraten. :gruebel:
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Mephisto

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #8 am: 14. November 2010, 14:01:52 »

Hallo, ich arbeite freiberuflich als Dozentin, meinen TH habe ich damals nicht gefragt, denn eine Anstellung war nicht in Aussicht und als Freiberufler hatte ich dann wenigstens Arbeit - und das fast sofort.

Ärgerlich ist nur, dass ich mich seit letztem Jahr mit seiner Sachbearbeiterin rum ärgern muss, weil sie ausser Krankenkassenbeiträge und Arb.losenversicherung nichts anerkennt oder anrechnet. Weder versteht sie, dass mein Honorar nicht NETTO ist, noch dass ich vielleicht auch mal einen Monat mit dem anderen ausgleichen muss, wenn mal nicht ein Auftrag in d. nächsten übergeht. Sie berücksichtigt keinerlei Anschaffungen für meine kleine Firma noch sonst irgendwas.

Ich werde mich jetzt ans Gericht wenden und hoffen, dass da eine Lösung gefunden wird. Denn ich habe dieses Jahr allein schon 4000,- bezahlt - zählt aber offensichtlich alles nicht.

Ist vielleicht keine große Hilfe - aber wenigstens ne kleine Info
 :Oh_no:
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #9 am: 15. November 2010, 22:23:02 »

Ja dann werde ich morgen mal alleine in die Vollen gehen und in nächster Zeit dazu berichten.  :cheesy:
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Mephisto

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #10 am: 16. November 2010, 06:14:17 »

Genau! Ärmel aufgekrempelt  - und ran an die Arbeit. Auch wenn mein IV mir ständig Steine in den Weg legt, habe ich meine Entscheidung keine Sekunde bereut. Und außerdem gibt es auch noch prima Anwälte f. Insolvenzrecht. Den werde ich jetzt aufsuchen...
 :wink:
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #11 am: 22. November 2010, 23:32:03 »

So gibt Neuigkeiten vom IV. Nach meiner Begründung ist er im Grunde meinem Vorschlag zur Höhe des abuführenden Betrages gefolgt (wenn auch der Betrag nun etwa 15% höher ist als vorgeschlagen). Aber damit könnte ich leben.

Allerdings hat er mir die Freigabe der selbständigen Tätigkeit mit Einschränkungen erklärt. Und zwar sind nur Vermögen und Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit als (sagen wir mal Werbegrafiker) freigegeben. In einem zusätzlichen Merkblatt ist angegeben, dass sonstige Einnahmen außerhalb der "freigegebenen Selbständigkeit" oder speziell Einnahmen aus "nicht freigegebener selbständiger Tätigkeit" dem Insolvenzbeschlag unterliegen.

Mit einer solchen Einschränkung kann ich natürlich nicht leben denn wenn ich schon selbständig tätig bin, muss ich auch die Möglichkeit haben mit entsprechender Flexibilität alle sich bietenden Einkunftsmöglichkeiten wahrzunehmen, auch wenn sie nicht explizit unter die bezeichnete selbständige Tätigkeit fallen.

Insofern ist die Freigabe zwar ganz schön aber nicht wirklich hilfreich. Was hilft es denn, wenn der IV nach ein paar Jahren ankommt, sich entsprechende Unterlagen zeigen läßt und der Meinung ist, die zu Grunde liegende Tätigkeit ließe sich nicht unter der freigegebenen Tätigkeit subsumieren ? Und der IV nachträglich die Einkünfte aus der Tätigkeit voll verlangt ?

Gibt es gegen die Freigabe laut InsO bzw. gegen Erklärungen des IV eigentlich konkrete Rechtsmittel ?  :gruebel:


Desweiteren ist mit der Freigabe eine Zahlungsaufforderung zugeschickt worden mit weiteren Verpflichtungen. So ist zunächst die Grundlage der Berechnung des abzuführenden Betrages genannt. Da kann ich ja noch folgen. Weiterhin ist dann genannt, dass dieser Betrag monatlich abgeführt werden muss auf ein angegebenes Konto. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass die Abführung der Beträge auch nachträglich (später) geleistet werden kann, wenn der Schuldner dazu in der Lage ist, die Beträge also erwirtschaftet wurden. Das ist ja auch sinnvoll.

Womit begründet der IV die Zahlungsverpflichtung ? Ich habe ja keine Vereinbarung mit ihm geschlossen. Zu der Freigabe ist er ermächtigt nach §35 Abs.2 InsO aber diese Zahlungsaufforderung kann ich im Rahmen der InsO nicht einordnen. Die Abführung der Beträge ist ja eine "Obliegenheit". Eine Obliegenheit ist laut Definition von Wikipedia:

Zitat
Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss die Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.[1]

Bei Nichtabführung will der IV Leistungsklage erheben und die Beträge vollstrecken. Ein weiterer Hinweis ist, dass die Nichtabführung der Beträge ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §290 Abs.1 Nr. 5 darstellen kann. Da sind normalerweise Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genannt. M.E. handelt es sich aber hier nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Gesetzes, oder ? Wie seht Ihr das ?

Darüberhinaus will er zur Überprüfung der Zahlungspflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse den Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit durch Übersendung regelmäßiger BWA's, Jahresabschlüsse, etc. nachgewiesen haben. Ich denke die Freigabe ist unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn (oder Verlust). Hat er nach der Freigabe überhaupt ein Recht diese Daten anzufordern ?

Gibt es ein Rechtsmittel gegen diese "Zahlungsaufforderung" ? Gut ich könnte die Leistungsklage ggf. abwarten aber vielleicht kann man da auch früher dem IV einen Stock zwischen die Beine werfen.  :wink:

Grundsätzlich kann das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung (diese ist in einigen Wochen zum ersten Berichtstermin) die Freigabeerklärung ja auch für unwirksam erklären. Insbesondere unter diesem Hintergrund will ich natürlich vorab keine Zahlungen an den IV leisten, da ich fürchte in diesem Fall den abgeführten Betrag nicht zurückzuerhalten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die monatliche Abführung für mich zunächst nicht tragbar.

Weiterhin soll ich eine neue Steuernummer beantragen. Da bin ich aber mal gespannt wie sich das FA dazu äußert in Verbindung mit §139a AO. Da ich eine natürliche Person bin, muss ich ja ein eindeutiges Steueridentifikationsmerkmal haben. LOL.  :whistle:


Ja ist ein etwas längerer Abschnitt geworden aber ich denke es lohnt sich hier für Jeden sich im Rahmen der Diskussion an diesem Stoff zu beteiligen. Die Informationen zu §35 Abs.2 InsO sind im Internet auch recht spärlich und ich denke der Inhalt im Thread wird für viele selbständige Schuldner mal nützlich sein.

Danke vorab.  :cheesy:
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #12 am: 23. November 2010, 00:35:57 »

In diesem Zusammenhang noch ein zweiter Gedankenanstoss.

Gesetzt den Fall, es gibt (generell) wirksame Lohnabtretungen von Insolvenzgläubigern, die als Sicherungsrechte für ihre Forderungen geltend gemacht werden. Diese wären für nach §114 Abs.1 InsO für die Dauer von 2 Jahren ab Insolvenzeröffnung wirksam.

In diesem Fall würden die Gläubiger durch die Aufnahme einer Beschäftigung (in diesem Zeitraum) keine Befriedigung erhalten. Reden wir mal zunächst nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens bis Aufhebung. Ein Versagungsantrag wegen unzureichender Beschäftigung wäre hier nicht möglich da die Versagungsgründe nach §290 InsO abschließend genannt sind. Nach Diskussion mit "paps" könnte aber die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden nach §4c InsO.

Laut einem Urteil des BGH Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/ 09 ist die Aufhebung der Stundung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger nicht kommt. Da die abzuführenden Beträge für die Dauer von 2 Jahren ja an den betreffenden Insolvenzgläubiger gehen, ist hier eine Beeinträchtigung der Gläubigergemeinschaft nicht ersichtlich, eine Versagung aus diesem Grund also nicht zulässig.

http://lexetius.com/2009,3164
Auszug:
Zitat
2. Die Stundung kann auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin aufgehoben werden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich darum zu bemühen. Zwar besteht die Erwerbsobliegenheit nach § 4c Nr. 4 InsO - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bereits ab dem Zeitpunkt der Stundungsbewilligung (BT-Drucks. 14/ 5680, S. 23; vgl. ferner LG Berlin ZInsO 2002, 680, 681; Wenzel in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO § 4c Rn. 36; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Jaeger/ Eckardt, InsO § 4c Rn. 57; HK-InsO/ Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 21). Eine Aufhebung der Stundung wegen einer Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit setzt jedoch voraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger durch die Weigerung beeinträchtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die einzige Frage stellt sich hingegen, ob bei Abschluss eines Arbeitsvertrages die Lohnabtretung vertraglich abbedungen werden könnte. Das liegt jetzt nicht unbedingt im Ermessen des Arbeitnehmers und es ist eigentlich auch keine Obliegenheit auf einen solchen Vertragspassus bei Aufnahme einer Beschäftigung zu bestehen.

Wohlgemerkt ein Grenzfall, eine explizite Entscheidung zu dem letzten Absatz gibt es derzeit nicht.
Wie denkt ihr darüber ? Prinzipiell stehen die Gläubiger ja bei Aufnahme einer Beschäftigung (auch wenn sie gut bezahlt wird) möglicherweise aufgrund der Abtretung trotzdem mit leeren Händen da. Unter diesem Gesichtspunkt ist es natürlich lohnenswert darüber nachzudenken, den Abführungsbetrag in dieser Phase entsprechend niedrig anzusetzen.

Ich mein jetzt nur mal so.  :gruebel:
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #13 am: 30. November 2010, 20:42:57 »

So, heute mal wieder mit dem Insolvenzverwalter telefoniert.
Offenbar interpretiert der den §295 Abs.2 InsO folgendermaßen (auf den wird ja auch in §35 Abs.2 InsO Bezug genommen):

Das angemessene Dienstverhältnis stellt er auf die selbständige Tätigkeit ab. Will heißen, wenn ich selbständig als Koch arbeite, hätte ich soviel abzuführen wie bei einem Koch in einer abhängigen Beschäftigung pfändbar bzw. abzuführen wäre. Wenn ich dagegen eine selbständige Hausmeistertätigkeit übernehme, käme es auf den Verdienst eines angestellten Hausmeisters an und wenn ich eine selbständige Tätigkeit als Ingenieur ausüber müsse ich eben Beträge eines angestellten Ingenieurs abführen.

Dem kann ich nicht folgen. §295 Abs.2 InsO bezieht sich auf eine Alternative zu §295 Abs.1. Demnach kommt es auf eine angemessene Erwerbstätigkeit an bzw. sich um eine solche zu bemühen. Insofern interpretiere ich den Abs.2 auf ein angemessenes Dienstverhältnis gemessen an der Ausbildung und den persönlichen Voraussetzungen des Schuldner und nicht gemessen an dem durchschnittlichen Verdienst eines Dritten, der die selbständige Tätigkeit als Angestellter ausübt.

Denn hier sind ja Faktoren wie Alter, Ausbildung, Berufsunterbrechung usw. zu berücksichtigen. Wenn jemand z.B. jahrelang selbständig als Kaufmann tätig war und sagen wir mal der Ausbildungsberuf 10 oder mehr Jahre nicht mehr ausgeübt wurde und dieser deutlich über 50 Jahre alt ist dann kann man ja nicht das Durchschnittsgehalt eines Technikers der sich ständig fortgebildet hat und im aktuellen Berufsleben steht und zwischen 30 und 40 ist.

Ich bin daher der Meinung, dass sich §295 Abs.2 an den Chancen des Schuldners als Arbeitnehmer anknüpfen muss und nicht an die aktuell ausgeübte selbständige Tätigkeit. Es kann ja auch sein, dass ich mit einer Selbständigkeit als Ingenieur so gerade gut über die Runden komme aber nicht riesige Gewinne erwarten kann. Dennoch kann eine solche Tätigkeit gerechtfertigt sein, wenn man dadurch den Lebensunterhalt bestreiten kann und am Arbeitsmarkt keine besseren Chancen hätte zumindest nicht auf eine Anstellung mit einem durchschnittlichen Ingenieursgehalt.

Leider gibt es dazu relativ wenig Informationen im Internet, auch wenig BGH Rechtsprechung wie ich bisher festgestellt habe. Habe mir jetzt mal einen aktuellen InsO Kommentar bestellt um da weitergehend zu recherchieren.

Leider hat sich auch sonst bisher niemand hier dazu geäußert, woraus ich schließen muss, dass doch deutlich weniger Leute in der Insolvenz selbständig sind als gedacht. Oder irgendjemand hier, der seine Erkenntnisse hinterm Berg hält ???


Eigenartig.  :gruebel:

Ich meine ich kann auch ansonsten meine Selbständigkeit so gut es geht vorbereiten und die Aufhebung des Insolvenzbeschlusses abwarten und auf Nachfrage dem IV, dem Insolvenzgericht und den Gläubigern meine Bewerbungsaktivitäten nachweisen. Aber eigentlich wollte ich ja einen Beitrag leisten. Der scheint aber weniger willkommen zu sein als zunächst gedacht.  :mad2:
« Letzte Änderung: 30. November 2010, 20:45:46 von tomwr »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #14 am: 06. Dezember 2010, 21:39:11 »

So nachdem ich mich jetzt nochmal eingehend mit der Thematik beschäftigt habe und einige juristische Fachaufsätze zu der Thematik von einem Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter sowie von einem Richter am OLG Dresden zu Gemüte geführt habe, möchte ich hier kurz zusammenfassen wie die betreffende Rechtslage zur Freigabe gemäß §35 Abs.2 InsO gesehen wird.

Die Freigabe wird juristisch auch als Enthaftungserklärung bezeichnet und soll vorwiegend die Insolvenzmasse vor möglichen Ansprüchen an die Insolvenzmasse durch Ausübung der selbständigen Tätigkeit schützen. Nach der geltenden Rechtslage ist es so, dass der IV für Ansprüche aus der selbst. Tätigkeit (kürze ich im Folgenden mal mit sT ab) haftet, wenn er die Erträge beansprucht, also zur Insolvenzmasse zieht.

Solche Haftungsansprüche können vielfältig sein in Abhängigkeit der Tätigkeit. Z.B. Schadenersatzansprüche von Auftraggebern wenn keine betriebliche Haftpflichtversicherung dafür besteht, Verpflichtungen nach dem Produkthaftungsgesetz, Wettbewerbsstreitigkeiten (Abmahnungen), Vertragsstrafen und vieles mehr ist hier denkbar. Hier entscheidet der IV nach eigenem Ermessen die Wahrscheinlichkeit von solchen Ansprüchen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit und gibt diese dann frei, d.h. die Einkünfte daraus sind nicht mehr zur Insolvenzmasse abzuführen aber es können auch keine Ansprüche gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

Auftraggeber können sich im Rahmen der Insolvenzbekanntmachungen über das Bestehen einer Freigabe informieren, da eine Veröffentlichungspflicht nach §35 Abs.3 existiert und so die Risiken der Auftragsvergabe (eben dass keine Haftungsmasse da ist) einkalkulieren, sind demgegenüber auch nicht rechtlich benachteiligt. Die Art der Tätigkeit kann durchaus näher beschrieben werden, wie bereits im obigen Fall ja auch geschehen. Es ist aber nicht zulässig weitere Bedingungen oder Einschränkungen für die Freigabe festzulegen was zeitliche oder örtliche Beschränkungen betrifft, erzielten Umsätzen oder Ähnliches.

Generell ist man während des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet zu arbeiten, da die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse gehört allerdings hat die Aufnahme einer Tätigkeit entsprechende Folgen wenn man es dann freiwillig macht (Beschlagnahme der Einkünfte oder Abführung eines festzulegenden Betrages zur Insolvenzmasse nach §295 Abs.2 InsO. Die Obliegenheit einer Arbeitsaufnahme gilt erst mit Beginn der WVP und in dem Sinne mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Vorher haben Gläubiger keinen Anspruch darauf.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach §4c die Stundung des Verfahrens aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. In aller Regel wird die Stundung beantragt und gewährt, so dass eben doch eine Erwerbsobliegenheit besteht, wenn man die Stundung in Anspruch nimmt. Hier ist das Gericht auch berechtigt entsprechende Erklärungen und Nachweise vom Schuldner anzufordern über das Vorliegen einer angemessenen Beschäftigung. Angemessen ist sie in dem Sinne, wenn die Gerichtskosten und Verwaltungskosten des IV im Verfahren voraussichtlich gedeckt sind. Das wurde in den Fachaufsätzen nicht thematisiert, schlussfolgere ich aber aus der Tatsache, dass gegenüber den Gläubigern keine Erwerbsobliegenheit für die Dauer des Insolvenzverfahrens besteht. Sollte die Stundung aufgehoben werden, wird das Verfahren jedoch nicht sofort eingestellt sondern der Rechtspfleger wird einen Vorschuss für die Durchführung des Verfahrens festsetzen. Sofern dieser Vorschuss vom Antragsteller geleistet wird, wird das Verfahren dann auch fortgesetzt.

Laut helliger Meinung ist die Erwerbsobliegenheit durch §4c oder §35 Abs.2 InsO für das Insolvenzverfahren vorgezogen, gilt also auch schon im Verfahren. Weiterhin ergibt sich aus den genannten Aufsätzen, dass sich durch das Insolvenzverfahren der Charakter der Erwerbsobliegenheit ändert, er in den genannten Fällen Verfahrenskostenstundung oder Freigabe der selbständigen Tätigkeit von bloßer (freiwilliger) Obliegenheit zu einer Verpflichtung wird, die dann auch im Sinne einer Leistungsklage durch den IV durchgesetzt werden kann. Eine Vollstreckung in die Einkünfte ist dann jederzeit möglich, da es sich dann um Neuverbindlichkeiten handelt. Außerdem wird mehrheitlich ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren bejaht wenn die Zahlungen nicht regelmäßig erbracht werden.

Die Höhe der Zahlungen soll sich errechnen durch den Pfändungsanteil des Einkommens, dass sich ergeben würde, wenn der Schuldner die selbständige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter ausüben würde. Daneben wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner sich um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu bemühen hat. Man sollte daher nicht eine unterqualifizierte Tätigkeit selbständig ausüben um den abzuführenden Betrag gering zu halten. Wobei man im Verfahren aber auch nicht mehr leisten muss, als die Verfahrenskosten zu bestreiten (Gerichtskosten und Insolvenzverwaltervergütung). Generell sind aber immer die persönlichen Voraussetzungen des Schuldners (z.B. eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen Berufsunterbrechung, Krankheiten, Berufsunfähigkeit u.ä.) zu berücksichtigen.

- Fortsetung folgt -
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2010, 22:04:05 von tomwr »
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tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #15 am: 06. Dezember 2010, 21:58:39 »

Die Gerichtskosten bestimmen sich durch das GKG (3-facher Wert für das Verfahren insgesamt) und als bestimmender Wert wird die Höhe der Aktivmasse zu Grunde gelegt. In der Regel dürften sich die Gerichtskosten daher in den meisten Fällen auf einige Hundert EUR belaufen als Größenordnung. Die Kosten der Verwalters bestimmen sich ebenfalls nach der Aktivmasse und der Anzahl der Gläubiger und dürfte in aller Regel bei einigen Tausend EUR liegen. Die Kosten für ein eventuelles Gutachten dürften ebenso in der Größenordnung von etwa 500 bis 1000 EUR liegen, kann aber bei komplexen Fällen oder Fällen mit einer Vielzahl von Gläubigern auch deutlich höher liegen. Grundlage ist hier das InsVV.

Zitat
§ 2 Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
    von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2.
    von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3.
    von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4.
    von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5.
    von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6.
    von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7.
    von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

Der Insolvenzverwalter wird daher bemüht sein im eigenen Interesse die Insolvenzmasse zu mehren und das Verfahren ggf. auch länger laufen zu lassen um eine höhere Vergütung zu erzielen. Im Grunde ist das eine gute Sache vom Gesetzgeber, damit die verfügbare Masse optimal verwertet wird. Im Prinzip kann dem Schuldner die Dauer des Verfahrens egal sein, weil die RSB 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erteilt wird. Meiner Meinung nach profitiert der Schuldner wie auch der IV von einem länger laufenden Verfahren weil die Obliegenheiten eben erst nach Aufhebung des Verfahrens beginnen, im Zweifel (bei entsprechen langen Verfahren) auch gar nicht.

Zitat
§ 14 Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält

1.
    von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2.
    von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3.
    von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Die Freigabe der sT ist eine Ermessensache des IV, diese steht nur ihm zu. Der Gläubigerausschuss bzw. die Vertreter bei einer Versammlung können diese Erklärung anfechten. Die Wirkungen der Erklärung (Abführungspflicht des Betrages nach §295 Abs.2 InsO) beginnt bereits mit Zustellung der Erklärung beim Schuldner, wird jedoch aufgehoben (rückwirkend) wenn die Freigabeerklärung angefechtet wird. Der IV selbst kann dagegen die Erklärung der Freigabe auch jederzeit ändern (Höhe des abzuführenden Betrags) oder auch wieder ganz aufheben, jedoch nicht rückwirkend. Gründe für die Anpassung der Freigabeerklärung können zum Beispiel in einer höheren Leistungsfähigkeit des Schuldners liegen, also deutlich höhere Erträge aus der selbständigen Tätigkeit.

Die Erklärung ist in der Regel unverzüglich abzugeben, in vielen Fällen sind die Risiken der Tätigkeit dem IV auch bereits bekannt durch Beschäftigung mit dem Einzelheiten des Verfahrens aus einer vorherigen Tätigkeit als vorläufiger IV oder als Gutachter. Der IV kann die selbständige Tätigkeit des Schuldners nicht untersagen und sich so einer Erklärungspflicht entziehen. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen des Schuldners offensichtlich unrentabel ist.


Nach Aufhebung des IV verliert die Freigabeerklärung ihre Wirkung und der Schuldner ist angehalten Beträge nach §295 Abs.2 in eigenem Ermessen an den TH abzuführen. Die Gläubiger können jedoch einen Versagungsantrag (RSB) stellen, wenn die Abführungspflicht nicht in angemessener Weise erfüllt wurde.

Über den Zeitpunkt der Abführung der Beträge nach §35 Abs.2 InsO herrscht allgemein Übereinstimmung, dass diese auch monatlich zu entrichten sind (analog zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis). Dies ergibt sich zum Einen aus dem Wandel der Obliegenheit in eine Verpflichtung, hat jedoch auch andere praktische Ansätze da der Schuldner das Geld nicht in Betriebsmittel investieren soll, das Vermögen nicht veruntreut und auch weil Neugläubiger in das Vermögen pfänden könnten. Die Aufhebung der Stundung würde ebenso ad absurdum geführt wenn erst im letzten Moment (vor Aufhebung des Verfahrens) feststeht ob die Beträge abgeführt werden. Sofern Gründe für die Aufhebung der Stundung vorliegen, soll diese alsbald erfolgen können um die Staatskasse nicht unnötig zu belasten.

- Fortsetzung folgt -
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2010, 22:07:16 von tomwr »
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Feuerwald

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #16 am: 07. Dezember 2010, 10:51:53 »

Der IV selbst kann dagegen die Erklärung der Freigabe auch jederzeit ändern (Höhe des abzuführenden Betrags) oder auch wieder ganz aufheben, jedoch nicht rückwirkend.

- Rechtsquellen dazu?
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

brain2nd

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #17 am: 12. Dezember 2010, 11:57:41 »

Hi tomwr!

Ich hadere auch noch mit dem Gedanken wieder eine sT aufzunehmen und finde deinen Diskussionshintergrund und deine Ausführungen sehr gut.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen mich eingehend damit zu beschäftigen, habe mir aber auch eine InsO mit Kommentar (Eberhard Braun) bestellt.

Ich werde mich jetzt erst einmal arbeitslos melden, da mich mein Alter Partner nun über den Tisch gezogen hat und ich nun auch noch ohne Job da stehe und dann mehr Zeit in das Ganze investieren. Ich war da ohnehin viel zu lange blauäugig.

Danke dir für diese Diskussion und ich werde mich hoffentlich bald konstruktiver einbringen können.

Ein treuer Leser :thumbup:
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brain2nd

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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #18 am: 12. Dezember 2010, 12:30:33 »

Ich habe hier noch wirklich eine Menge brauchbarer Sachen gefunden die noch Fragen von dir beantworten, nur gib mir bitte noch 1-2 Tage Zeit zum abschreiben :wink:
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2010, 17:39:03 von brain2nd »
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Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #19 am: 12. Dezember 2010, 17:38:44 »


"Da der Zahlungszeitpunkt der abzuführenden Beträge nicht gesetzlich geregelt ist, sollte die Gläubigerversammlung im erforderlichen Zustimmungsbeschluss konkrete Angaben machen."
" Eberhard Braun, InsO Kommentar 4. Auflage zu §35 Rn89
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