Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Tatum am 20. September 2008, 21:49:48

Titel: Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in der Privatinsolvenz
Beitrag von: Tatum am 20. September 2008, 21:49:48
Im September 2008 Eröffnung der Privatinsolvenz.

Für mich gilt ein jährlicher Freibetrag von 801 Euro.

Kann ich diesen in der Verbraucherinsolvenz überhaupt noch geltend machen?

Im Mai 2008 wurden bei mir Kapitalertragssteuern fällig, da versehentlich kein Freistellungsauftrag eingereicht wurde.
Ich habe aber die Möglichkeit, dies nachträglich zu tun.

Geht das in meiner Situation?

LG Tatum


Titel: Re: Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in der Privatinsolvenz
Beitrag von: paps am 20. September 2008, 23:38:01
Fr was sollen die Zinsen freigestellt werden?
Spareinlagen gehören zur Masse.
Titel: Re: Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in der Privatinsolvenz
Beitrag von: Tatum am 21. September 2008, 13:29:48
Hallo Paps!

Der Freistellungsauftrag war für zwei Lebensversicherungen, welche im Mai gekündigt wurden.
Begünstigte waren die Kinder, aber ich war Versicherungsnehmer.

Den Freistellungsaufrag kann ich nachreichen oder später bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Nur ist meine Frage eben, ob ich die 801 Euro im Kalenderjahr jetzt überhaupt noch geltend machen kann, da im September mein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Das gilt ja auch für meine Hausbank, da liegt ein Freistellungsauftrag in Höhe von z.B 50 Euro.
Steht der für mich geltende Höchstbetrag von insgesamt 801 Euro im Kalenderjahr mir jetzt 6 Jahre lang nicht mehr zur Verfügung?  :rougi:

LG Tatum
Titel: Re: Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in der Privatinsolvenz
Beitrag von: paps am 21. September 2008, 20:00:26
zur Verfügung steht der Freistellungsantag immer.
Wie sie ihn nutzen sollten, kann man pauschal nicht beantworten.

Im Verfahren geht z.B. die Erstattung aus dem Lohnsteuerausgleich in die Masse.
Insofern sollte man abwägen, wann er gestellt wird.

Da die Versicherungsleistung ausgezahlt ist, können Sie nur noch über das FA die kapitalertragssteuer zurückholen.

Freistellungsaufträge bei der Kontoführenden Bank sind dauerhaft und müssen nicht erneuert werden.

Es ist aber angedacht im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer, generell neue Anträge umzusetzen.

In der Inso sind Sie auch nicht aller Rechte entmündigt.
Da die Freistellung nichts mit Vermögen zu tun hat, dürfen Sie diese natürlich stellen, sofern Sie überhaupt was zum freistellen haben.