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Autor Thema: Frist Feststellungsklage bei vorsätzlich begangener unerlaubten Hdl.  (Gelesen 4023 mal)

viajero

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Hallo,

ich habe da mal eine Frage: Seit Mai läuft mein Regelinsolvenzverfahren. 4 Krankenkassen haben Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet. Ich habe der vorsätzlich begangenen Handlung widersprochen als ich zu einem Termin beim Gericht im August erscheinen musste. Dort wurde mir gesagt, dass die Krankenkassen ab jetzt 4 Wochen Zeit hätten, eine Klage anzustreben.
Ich habe erst heute wieder von einer Krankenkasse gehört, die zum 16.12. die Feststellungsklage anstrebt, wenn ich den Widerspruch nicht zurückziehe. Ist die Frist nicht schon lange verstrichen? Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Ich muss dazu sagen, dass gleichzeitig eine Prüfung der Rentenversicherung lief und die Krankenkassen auf den Abschluss dieser Prüfung warteten.
Können die Krankenkassen jetzt auch noch eine Feststellungsklage erheben und was hat es dann mit der 4 Wochenfrist auf sich?
Die Frage brennt mir unter den Nägeln weil davon abhängt ob ich den Widerspruch zurückziehe oder nicht. Da ich mittlerweile in Spanien lebe, ist das so eine Sache mit der Feststellungsklage in Deutschland.

Danke schon einmal!
Liebe Grüße.
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paps

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Re: Frist Feststellungsklage bei vorsätzlich begangener unerlaubten Hdl.
« Antwort #1 am: 28. November 2009, 14:42:36 »

Für die Feststellungsklage gibt es leider keine Frist.
Sie sollte jedoch bis zur Erteilung der RSB erfolgt sein.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

nsolventer

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Re: Frist Feststellungsklage bei vorsätzlich begangener unerlaubten Hdl.
« Antwort #2 am: 28. November 2009, 18:47:55 »

Es kommt wohl auf die Höhe der Forderungen an, ob die entsprechenden Gläubiger eine Feststellungsklage tatsächlich anstrengen, da diese ja mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist und nur Erfolg hat wenn man beweisen kann, dass die betreffende Handlung vorsätzlich vom Schuldner erfolgt ist. Neben den Kosten für das Verfahren (von denen man nicht weiß ob sie jemals eintreibbar sind zusätzlich zu dem Forderungsbetrag) trägt der Kläger ja auch ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Denn was nützt ein angestrebter Prozess, wenn der Vorsatz nicht bewiesen wurde ? Und die Beweislast trifft immer den Kläger.

Im Übrigen ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen dann nicht strafbar, wenn eine Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr möglich war (also nur wenn kein Guthaben bestand oder ein Kontokorrent bereits voll ausgenutzt wurde) oder bereits ein Insolvenzgrund vorlag. In diesen Fällen liegt kein Vorsatz vor. In der Regel kann der Kläger hier nur vermuten und wird sich schwer tun mit Beweisen vor Gericht.

Da die Krankenkassen in jedem Fall eine Feststellungsklage erheben können, zeigt der Gebrauch der Klageerhebung als Druckmittel, dass die eigentlich eine Klage aus den o.g. Gründen vermeiden wollen, möglicherweise auch vermeiden werden.

Auch aus Spanien kann man einen in Deutschland ansässigen Anwalt beauftragen. Im Übrigen würde ich den konkreten Klageschriftsatz erstmal abwarten und die dort angeführten Beweismittel.
 :smoke:
« Letzte Änderung: 28. November 2009, 18:50:32 von nsolventer »
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viajero

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Re: Frist Feststellungsklage bei vorsätzlich begangener unerlaubten Hdl.
« Antwort #3 am: 28. November 2009, 20:15:15 »

Danke für die schnellen Antworten.

Bedeutet das, dass ich den Widerspruch auch erst zurücknehmen kann wenn die Feststellungsklage schon läuft? Entstehen dann Kosten für mich? Leider habe ich im Moment kein Geld für einen Anwalt da ich dieses Jahr ein Kind bekommen habe (was für ein Timing  :neutral:) und nicht arbeite.

Die Krankenkassen argumentieren, dass jeder wisse, dass man die Sozialabgaben abführen muss und es so immer Vorsatz ist. Außerdem wenn man weiss, dass man insolvent ist, könne man ja sofort den Betrieb schließen und so weitere Schulden vermeiden.

Grüße
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nsolventer

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Re: Frist Feststellungsklage bei vorsätzlich begangener unerlaubten Hdl.
« Antwort #4 am: 30. November 2009, 19:17:43 »

War das ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft ?
Wie lange ist denn an die Sozialversicherung nichts mehr abgeführt worden ?

Ich würde mit den Krankenkassen gar nicht großartig reden, das sollte man allgemein mit Gläubigern nicht.
Man braucht da überhaupt keinen Widerspruch zurücknehmen, wofür auch ? Die Krankenkasse sagt unerlaubte Handlung und der Gläubiger darf widersprechen. Das ist sein gutes Recht. Wenn die Krankenkasse meint, sie müsse dann eine Feststellungsklage erheben, dann soll sie es doch tun. Dann ist es Aufgabe des Gerichts dazu eine Entscheidung zu treffen. Das ist nicht nachteilig für den Schuldner, selbst wenn er behauptet hat es sei keine unerlaubte Handlung. Wie immer entscheiden in juristischen Streitfragen Gerichte, dafür sind die da.

Die Feststellungsklage unternimmt der Gläubiger ja nur zur eigenen Sicherung der Forderung und darf die Kosten dafür übernehmen. Genauso wie ich einem Mahnbescheid widersprechen kann ohne Angabe von Gründen. Ich bin nicht verpflichtet dem Gläubiger zu einem vollstreckbaren Titel zu verhelfen. Wenn er meint, er müsse seine Forderung einklagen, kann er das tun.
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