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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe  (Gelesen 3319 mal)

Rose1985

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Hallo zusammen,

mein Freund ist seit 2010 in der PI- noch im eröffnetem Verfahren.
Heute (wir haben beide Urlaub) kam ein Telefonanruf seines TH. Er hatte noch ein paar Fragen an ihn, da er gerade dabei ist dem Schlusstermin zu machen. Fragen geklärt. TH sagt Schlussbericht wird positiv ausfallen, da mein Freund immer alles bereitwillig mitteilte. Puuh- zum Glück schon mal gut.

Jetzt ist es aber so das er 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, die Mutter hat insgesamt 10000 Euro an Unterhaltsschulden ohne vorsätzliche Handlung angemeldet, mein Freund ist damals bis zum Prüftermin (schriftliches Verfahren) nicht in Einspruch gegangen, obwohl er wusste das da etwas nicht stimmen konnte. Da aber Unterhaltstitel bestanden war er in der Beweispflicht - da er nicht mehr oder nur kaum noch Unterlagen hatte ging er nicht in Einspruch. Muss dazu sagen das es auch ein riesen Durcheinander war, da hat das jugendamt uNterhalt gekltend gemacht dann wieder das Sozialamt dann die Kindesmutter
Naja schön und gut Unterhaltsforderrung wurde daher in die Tabelle festgeschrieben und unterliegt das es keine Delikthandelung ist der RSB.

Ich habe nun jetzt in seinen Unterlagen gewütet (ich weiß gehört sich nicht, bitte keine Vorhaltungen) und habe doch Beweise über Zahlungen finden können- die nochmals verdeutlichen das die o.g. Summe nicht stimmen kann. Richtig wären um die 2000 Euro.

Jetzt steht aber eine neue Unterhaltsverhandldung an. Die Kindesmutter hat inzwischen nun die 10000 Euro Schulden bestätigt bekommen vom TH bzw. Gericht und versucht meinen Freund schlecht zu machen beim Familiengericht- hier geht es um eine Mangelfallberechnung. Von wegen er drückt sich vor Unterhalt ect damit ihm fiktiv Einkommen unterstellt wird. Das will ich natürlich verhindern.

1.) Kann mein Freund sich beim Familiengericht ohnen weiteres und ohne die RSB zu gefährden währen und dem Gericht offen legen das die Forderrungssumme der Insolvenztabelle nicht stimmt???

2.) Was ist wenn das Familiengericht das Insolvenzgericht über die Sachlage informiert?

3.) Was ist wenn die KIndesmutter in Einspruch gegen die RSB geht weil mein Freund angeglich nicht seine Mitwirklungspflicht erfüllt habe und nicht gegen die Forderrung im Prüftermin Einspruch gegangen ist... (sie müsste dann aber einräumen falsche Angaben bei der Anmeldung der Fordrerung gemacht zu haben)

4.) Gibt es eine Pflicht des Schuldners die Forderrungen/ Forderrungshöhe zu prüfen und in Einspruch zu gehen??? Oder ist es Sache des TH????????

Bitte ich brauche ganz dringend Hilfe weiss gerade echt nicht weiter.... Bitte





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Der_Alte

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Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #1 am: 26. März 2012, 18:05:42 »

Da noch kein Schlusstermin war, kann die Forderungssumme noch berichtigt werden. Es ist zwar so, dass der Schuldner möglichst genau die Summe angeben soll, aber wenn zum Anmeldezeitpunkt die Unterlagen nicht präsent sind, kann man auch einen Schätzwert angeben.
Der Gläubiger, hier die Ex, hat allerdings sehr wohl die Pflicht, den richtigen Forderungsbetrag zu benennen und ggf. auch zu belegen.
Wenn Ihr Freund jetzt dem Treuhänder die Unterlagen übergibt, die Sie gefunden haben und sich damit die angemeldete Forderungshöhe ändert, kann das Gericht die Tabelle berichtigen, ohne dass Ihr Freund dadurch Schwierigkeiten bekommt. Den die fehlerhafte Feststellung beruht in aller erste Linie auf einer falschen Forderungsanmeldung der Gläubigerin.

Das ist auch ein gutes Argument für das Familiengericht, wenn Ihr Freund nachweisen kann, dass die Ex das Gericht nicht mit der Wahrheit beglückt und fehlerhafte Forderungen anmeldet, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Könnte man auch Betrug nennen.

Wenn Ihr Freund unverzüglich dem Treuhänder die Belege zusendet, gefährdet er seine RSB nicht; vor dem Familiengericht können und sollten die Belege ebenfalls verwendet werden.
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Insokalle

Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #2 am: 26. März 2012, 18:45:21 »

Eine Berichtigung oder Änderung der Insolvenztabelle ist in der vom alten beschriebenen Weise nicht möglich, weil die Feststellung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, § 178 Abs. 3 InsO.
Der Schuldner hat nach Feststellung der Forderung zur Tabelle kaum Möglichkeiten, dagegen vorzugehen (Stichwort: Durchbrechung der Rechtskraft). Eine Möglichkeit wäre beispielsweise eine Klage aus § 826 BGB. Das sehr langwierig werden, Aussichten fast immer offen und kostet. Es ist die Frage, ob sich im Insolvenzverfahren solch ein Aufwand lohnt.
Der Gläubiger kann auf die Forderung verzichten. Das halte ich hier für ausgeschlossen.


Zu 1.: Wenn das Thema beim Familiengericht nicht auf den Tisch kommt, würde ich es dort auch nicht erwähnen. Den Vorwurf vor Unterhalt drücken kann man mit den Bankauszügen entkräften. Falls man die nicht mehr hat, kann die Bank für einige Zeit rückwirkend gegen Gebühr einen Ausdruck erstellen.

Zu 2.. Warum sollte das FamG das InsOG informieren? Wenn er aktuell seinen Unterhaltspflichten ganz oder teilweise nachkommt, spielt das keine Rolle.

Zu 3, 4.: Es gibt keine Pflicht zum Bestreiten einer Forderung. Die RSB dürfte nicht versagt werden, weil der Schuldner Forderungen nicht bestreitet.

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Der_Alte

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Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #3 am: 26. März 2012, 19:56:47 »

Ob der Schuldner nun widerspricht oder nicht ist für die Forderungsfeststellung grundsätzlich unbeachtlich.

Allerdings könnte der Treuhänder im Nachgang aufgrund neuer Tatsachen die Forderungsanmeldung der Gläubigerin bestreiten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine um 500 % überzogen angemeldete Forderung auch dann festgestellt bleibt, wenn spätere Tatsachen einen anderen Sachstand belegen. Der Gläubiger hat mit seiner Anmeldung die notwendige Sorgfalt an den Tag zu legen. Meldet er grob fahrlässig oder vorsätzlich eine weitaus größere Forderungssumme an, deutet das für mich auf ein betrügerisches Handeln hin. Das sollte nach meiner Meinung revidierbar sein.
Und bis zum Schlusstermin sind ja weitere Prüfungstermine möglich. Ich habe zwar dazu nichts gefunden, aber denke, dass das Gericht auf Antrag des Treuhänders einen neuen Prüfungstermin festsetzen kann.
Welches wäre sonst die Alternative, um einen betrügerischen Gläubiger um den Gewinn seiner Tat zu bringen?
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communicator

Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #4 am: 26. März 2012, 20:50:58 »

Hallo,

da muss ich dem "Alten" zustimmen.
Wenn ein Gläubiger nachweislich viel zu hohe Forderungen anmeldet, ist das eine Straftat und nennt sich Betrug! Ich würde den TH und das Gericht schriftlich informieren (mit Kopien der Unterlagen die beweisen, dass die angemeldete Summe nicht stimmt).
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emil1984

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Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #5 am: 26. März 2012, 21:46:07 »

guten abend zusammen,

Ich  bin der schuldner.
meine freundin hat mir gerade mitgeteilt das sie dieses thema hier eröffnet hat. Fraglich ist es für mich wie weit nun sich noch ein einspruch bei gericht sinnvoll bzw positiv für mich ist.

Zu dem thema prüftermim der letzte prüftetermin ist gerade 2 wochen her. Selbst wenn ich in einspruch gehen würde und das insolvenzgericht dem zustimmenm würde müsste ich erst noch klage beim zivilgericht erheben da unterhaltstitel vorliegen und ich in der beweispflicht bin. Damit würde ich meinen schlusstermin um monate wenn nicht sogar jahre nach hinten schieben. Was sicherlich nicht in meinem interesse sein würde.

Auch befürchte ich das meine ex ggf eine delikthandelung nachmelden könnte, wenn dss ganze thema hier auseinander genommen wird und dann zu mimdestest zu einem teil schulden auch nach der rsb übrig bleiben. Nach jetzigem stand unterliegt die gesamtforderung der rsb. Das tatsächlich riskieren?

Klar hat meine ex betrogen.

Ich ziehe es eher in erwägung gar nichts zu tun und dem familiengerichh die unterlagen vorzulegen.
Nun zur entscheidenden frage. Kann mir die rsb versagt werden weil
1. Ich die forderung im prüftetmin nicht bezweifelt habe?
2 wenn heraus kommt das ich dem familiengericht die unterlagen vorgelegt habe? Und meinem th den sachverhalt nicht mitgeteilt habe?
Es ist doch aufgabe meines ths die forderung zu prüfen oder nicht?

Ein weiterer punkt ist wie sollte das insolvenzgericht wind von der sache bekommen? Durchs familiengericht? Ist der gläubiger so dumm umd teilt dem insoovenzgericht  mit falsche angaben gemacht zu haben?

Hauptsächlich geht es mir um doe frage ob mir die rsb versagt werden könnte wenn icn einfach gar nichts mache und nur das familengericht infomiere

Ich bin schon sehr gespannt auf eure antwortem
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Insokalle

Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #6 am: 27. März 2012, 11:55:52 »

Die Frage hatte ich beantwortet. Meiner Meinung nach kann die RSB nicht versagt werden, weil man eine Forderung nicht bestritten hat. Eine solche Mitwirkungspflicht habe ich bisher nicht gefunden. Es würde wohl auch zu weit gehen, vor allem wenn man bedenkt, dass die Beurteilung einer Forderung rechtlich sehr schwierig sein kann.

Ihre Einschätzung zu der Unterhaltsgeschichte teile ich. Ich glaube, ich würde da auch nicht weiter dran rühren was die Insolvenzseite betrifft.


Hallo,

da muss ich dem "Alten" zustimmen.
Wenn ein Gläubiger nachweislich viel zu hohe Forderungen anmeldet, ist das eine Straftat und nennt sich Betrug! Ich würde den TH und das Gericht schriftlich informieren (mit Kopien der Unterlagen die beweisen, dass die angemeldete Summe nicht stimmt).

Meine Herren, Sie haben ja Recht mit dem Betrug etc., wenn man voraussetzt, es ist einer.
Aber ich kann es ja nicht ändern: Wenn eine Forderung geprüft und festgestellt ist, dann ist es zunächst einmal so. Sie kann nicht nochmal geprüft werden, das sollte allein schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens klar sein, vgl. BGH, s. auch OLG Hamm v. 17.06.08. Kein Gesetz ermöglicht dies. Das würde eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Prüfungstermins bedeuten, wie soll das gehen angesichts der Wirkung der Feststellung, s. § 178 Abs. 3 und § 201 Abs. 2 InsO? Doch allenfalls nur mit einer Wiedereinsetzung über § 186 InsO, wenn man den PT unverschuldet versäumt hat.
Die Situation ist vergleichbar mit einem VB (zB mit unberechtigten Ansprüchen), den man rechtskräftig werden lässt.
Versäumt jmd. seine rechtlichen Möglichkeiten, dann ist es zunächst einmal sein Problem. Er hätte ja Einspruch einlegen, die Forderung bestreiten können usw. Wobei eine Forderung trotzdem an der Verteilung teilnimmt, wenn der Verwalter sie festgestellt hat.
Eine Feststellung zur Insolvenztabelle ohne sorgfältige Prüfung könnte vielleicht ein Haftungsfall für den Verwalter auslösen. Das halte ich hier aber für unwahrscheinlich.

Da dieses Ergebnis unbestritten unbillig sein kann, hat der BGH eben die Möglichkeit eröffnet, in engen Grenzen aber immerhin durch einen Schadensersatzanspruch gestützt auf § 826 BGB die Rechtskraft eines Titels zu durchbrechen. Nach OLG Hamm auch bei einer festgestellten Insolvenzforderung möglich.


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adaminso

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Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #7 am: 27. März 2012, 18:03:21 »

guten abend zusammen, also ich finde das thema hier sehr schwierig. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen dass das gericht hier noch einer änderung zustimmen wird. Also ich würde in ihre, fall es dabei belassen. Ich meine was haben Sie zu verlieren? Die forderung unterliegt der restschuldbefreiung.
Fraglich jedoch finde ich die thematik ob die restschuldbefreihung versagt werden kann. Immer hin hat man als schuldner eine mitwirkungspflicht . Und ich meine gelesen zu haben das der schuldner den verwalter bei seinen aufgaben unterstützen muss. Heisst das nicht auch dem verwalter mitzuteilen das die forderungshöhe nicht stimmt. Ist das ein versagensgrund ?????? Ich kenne mich zwar nur beschränkt aus. Ich könnte jedoch vorstellen das dies ein  versagensgrund ist. Bitte korrigieren Sie mich wenn ich mich irren sollte
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Insokalle

Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #8 am: 27. März 2012, 19:53:11 »

Meiner Meinung nach nicht. § 97 InsO ist die allgemeine Vorschrift über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Diese Pflichten (inkl. Unterstützungspflicht) sind primär dafür gedacht, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und zu verwerten. Über die Schulden hingegen wird nach allem, was ich bisher gelesen habe, selten ein Wort verloren. Man wird wohl eine Mitteilungspflicht über seine Gläubiger annehmen müssen. Aber schon bei der Höhe der genauen Schulden scheitern schon viele.

Die Forderungsprüfung ist wieder eine andere Sache. Die Gläubiger müssen ihre Forderung beim Verwalter anmelden und dabei Grund und Betrag angeben, § 174 Abs. 2 InsO. Dies müssen sie sehr genau machen, als wenn sie eine Klage einreichen würden. Der Verwalter hat also den kompletten Vorgang vor sich und kann so Grund und Betrag der Anmeldung überprüfen. Dadurch wird eine Mitwirkung des Schuldners mE nach in vielen Fällen ohnehin entbehrlich sein.
Der Schuldner muss nicht an dem Prüfungstermin teilnehmen. Seine Teilnahme kann zwar über § 97 InsO erzwungen werden, das setzt aber voraus, dass er zu den Forderungsanmeldungen was Sinnvolles beitragen kann. Eine generelle Mitwirkungspflicht ist also nicht ersichtlich. Das würde außerdem voraussetzen, dass der Schuldner die Anmeldungen genau kennt. Und damit meine ich nicht einen Ausdruck der Tabelle aus der EDV, den auch längst nicht alle Verwalter an ihre Schuldner schicken. Um wirklich zu den Forderungen Stellung beziehen zu können, müsste er die gesamte Anmeldung haben. Die hat er aber nicht. Also müsste er zum Verwalter oder zum Gericht fahren und dort Einsicht nehmen. Und selbst wenn er die Anmeldung dann vor sich hat, kann die Rechtslage so schwierig sein, dass er die Lage kaum beurteilen kann. Eine große Hilfe wäre er nicht unbedingt. Meiner Meinung nach wäre der Bogen eindeutig überspannt, wenn man dem Schuldner eine generelle Mitwirkungspflicht bei der Forderungsprüfung auferlegen will. Ich bin mir ziemlich sicher, ich hätte davon gehört, wenn es sie gäbe.




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adaminso

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Re: Gefährdung RSB ???Wie richtig verhalten ??? Bitte Hilfe
« Antwort #9 am: 28. März 2012, 13:35:26 »

es mag sein das der bogen überspannt werden würde wenn der schuldner forderungen gegen prüfen müsste dies ist aufgabe es verwalters. Es ist nun mal aber so das der schuldner verpflichtet ist alles in seinem ermessen mögliche zu tun um den verwalter zu unterstützen. Das heisst auch freiwillig erforderliche unterlagen zu verfügung zustellen.
Das heisst für mich auch die belege über unterhaltszahlungen vozulegen bzw.  nachzureichen.... Sprich ich tendiere immer noch zu einem versagensgrund.
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