Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Espiritu am 04. Dezember 2010, 10:19:02

Titel: Gehaltspfändung in der Inso
Beitrag von: Espiritu am 04. Dezember 2010, 10:19:02
Hallo zusammen,
habe da mal eine Frage zu Gehaltspfändungen in der Inso.
Ich bin nun im 3.ten Jahr der Inso und habe einen neuen Job angefangen, das Gehalt wird ca. 1850 € Netto betragen.
Als Unterhaltspflichtigen habe ich noch einen Sohn mit 17 Jahren der noch zur Schule geht.
Meine Frau seit kurzem selber in der Inso hat einen Job mit ca. 700 € Netto.
meine Frage: Kann ich meine Frau noch als Unterhaltsberechtigt einstufen ? oder nicht ?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

Espiritu
Titel: Re: Gehaltspfändung in der Inso
Beitrag von: Fallera am 04. Dezember 2010, 10:26:41
Ihre Frau dürfen sie so lange als Unterhaltsberechtigt einstufen, bis es einen Gerichtsbeschluss gibt, dass sie das nicht mehr dürfen oder nur noch anteilig.

Sie müssen dem TH auch keine Informationen von Ihnen aus geben bez. dem Einkommen Ihrer Frau!
Titel: Re: Gehaltspfändung in der Inso
Beitrag von: Espiritu am 04. Dezember 2010, 10:38:10
Vielen Dank für die turboschnelle Antwort ....
würde das auch für meine Tochter gelten ?? Sie ist 23 Jahre lebt in meinem Haushalt und ist zur Zeit Saisonbedingt arbeitslos mit einem eigenem Einkommen ALG von 410 € ??
Titel: Re: Gehaltspfändung in der Inso
Beitrag von: Fallera am 04. Dezember 2010, 12:27:19
"Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des jungen Erwachsenen grundsätzlich nur an, wenn er durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden. Auch die Ausbildungsvergütung - gemindert um eine Ausbildungspauschale - ist in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH 26.10.2005 - XII ZR 34/03).

Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bei Erwerbsunfähigkeit bestehen, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit."