Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: foxtra am 04. September 2009, 15:55:23
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Hallo liebe Forengemeinde,
ich frage hier für einen Nachbarn, der ein wenig auf dem Schlauch steht. Er ist im laufenden Insoverfahren und arbeitet bei einer größeren Firma, wo er die Möglichkeit hat, einen Teil seines Gehalts in eine private Rentenversicherung umzuwandeln. Zur Zeit wäre einiges abzutreten und er möchte natürlich so viel wie möglich davon für seine Altersvorsorge zurücklegen, statt es an den TH zu überweisen.
Irgendwo habe ich mal gelesen, dass eine solche Konstellation (Umwandlung Gehalt in priv. RV) den pfändbaren Betrag vermindert, habe es aber leider nicht gefunden. Aber bis zu welcher Höhe (monatl. Beitrag) wird dies denn wohl anerkannt? :gruebel:
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Hi, ich hab z.B. ne Riester gemacht......TH hat darauf keinen Zugriff da die Pfandreife erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt.
Bis dahin sollte die Inso wohl erledigt sein. :wink:
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Danke, Rookie,
hat Riester feste Beiträge? Wenn variabel, bis zu welcher Höhe wird das wohl anerkannt?
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Kann ich dir nicht sagen...ich zahle nen
Hunni im Monat ein
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Ich habe nicht versagt. Ich habe mit Erfolg zehntausend Wege entdeckt, die zu keinem Ergebnis führen.rookie
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BAG, Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 459/07
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
Dies trifft aber nur für Verträge die vor Eröffnung abgeschlossen wurden zu.
Es gilt folgendes zu beachten:
1. Leistungen eines Arbeitgebers in eine Direktversicherung (nach dem Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge) stellen keinen Arbeitslohn i.S.d. § 850 ZPO dar. Die Umwandlung bewirkt eine entsprechende Reduzierung des Nettoeinkommens und damit des Pfändungsbetrages.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Umwandlung des Einkommens nicht mehr möglich. Der Schuldner kann über seine pfändbaren Einkommensbestandteile nicht mehr verfügen, da er diese an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgetreten hat.
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2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Umwandlung des Einkommens nicht mehr möglich. Der Schuldner kann über seine pfändbaren Einkommensbestandteile nicht mehr verfügen, da er diese an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgetreten hat.
Klingt logisch. :wink:
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@paps
Danke für die Antwort. Dann hat er insofern Pech, als das er den Job, der ihm diese Möglichkeit bietet, erst NACH der Eröffnung gefunden hat. Ist das eigentlich Sache des IV oder des Gerichts, dies zu entscheiden?
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Er kann die Versicherung ja machen, schließlich ist die Inso irgendwann vorbei.
Jedoch sollte er sich darauf einrichten, den "alten" pfändbaren Betrag abzuführen.
Er würde bei einer Gehaltsumwandlung ja nicht wesentlich schlechter gestellt als vorher.