Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Dieter-neue-sb am 06. November 2006, 09:37:22
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hallo und guten tag,
kurz die eckdaten meines falles:
im febr. 2003 wurde mit beschluss das insolvenzverfahren eröffnet. im febr. fand ich auch eine anstellung, wenn auch teilzeit. das einkommen lag unter der pfändungsgrenze. zum august diesen jahres wurde ich arbeitssuchend. eine anstellung ist nicht in sicht. es tut sich jedoch die möglichkeit auf eine erneute selbständigkeit als qigong lehrer zu eröffnen. nun ist im november per beschluss die vornahme der schlussverteilung und schlusstermin. meinen insolvenz betreuenden anwalt habe ich immer informiert. jetzt schickt er mir eine vereinbarung über die aufnahme meiner selbständigen tätigkeit. in dieser vereinbarung führt er unter anderem an, dass ich auf den monatlichen gewinn unter beachtung der pfändungsgrenze einen anteil abführen soll. zusätzlich grundsätzlich jeden monat 100 euro. meine kalkulierten einnahmen belaufen sich auf rd. 1000 euro mtl. minus kosten + steuern. ist das verhalten meines betreuers rechtens? was kann ich tun?
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Hallo,
die Vereinbarung ist das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben werden soll. Warten Sie mit Ihrer Selbständigkeit bis die Wohlverhaltensphase beginnt. Also nach Aufhebung des Verfahrens.
Dann brauchen Sie weder Ihren Treuhänder fragen noch irgendwelche Vereinbarungen treffen. Sie geben dann soviel ab, als seine Sie angestellt tätig.
MfG
ThoFa
NB: Was ist qigong ?
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hallo thofa, qigong kommt aus der traditionellen chinesischen medizin und sind die leichten sanfen bewegungsformen, ähnich dem tai chi.
was meinen sie mit abwarten bis die wohlverhaltensphase beginnt? wann beginnt diese denn???
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Hallo,
die beginnt nach Aufhebung des Verfahrens, was bei Ihnen nicht mehr lange dauern kann, das Sie ja demnächst Schlußtermin haben.
MfG
ThoFa
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ok. vielen dank für ihre antworten! dann wird ja bald alles gut.
gibt es über diese aufhebung und den beginn der wohlverhaltensphase eine benachrichtigung durch das AGß
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Ja, Sie erhalten eine Mitteilung von Ihrem Amtsgericht, nachdem die Schlußverteilung vollzogen und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. [addsig]
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vielen dank für ihre antwort. wie lange sind denn die wiederrufsfristen?