Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: InsOmania am 27. Februar 2013, 07:47:27
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Einen schönen guten Tag,
nach langer Zeit melde ich mich mal wieder zu Wort. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, fällt das Auseinandersetzungsguthaben unter den Insolvenzbeschlag. Das ist soweit klar und vom BGH entschieden. Was nun aber wenn der Schuldner erst nach Insolvenzeröffnung eine Wohnung in einer Wohnungsgenossenschaft anmietet und Genossenschaftsanteile zeichnet? Fallen auch diese dann wieder als Neuerwerb in die Masse?!
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hmmm wie ich sehe scheint die Beantwortung der Frage allen genauso schwer zu fallen wie mir selbst...Irgendwelche Rechtsprechungen hierzu bekannt?!
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m.E.theoretisch ja.
Da aber sicherlich aus dem Unpfändbaren bezahlt... vorher Freigabeantrag stellen?
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Wieso schwer? §§ 35, 36 InsO. Was pfändbar ist, gehört zur Masse.
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Das ist ja genau die Frage, ob es pfändbar ist. Da die neuen Genossenschaftsanteile ja aus dem unpfändbaren Einkommen gezahlt sind.
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ja.
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gut. das ist auch meine Auffassung.
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Und die ist jetzt wie?
Es ist egal, aus was für Einkommen pfändbare Gegenstände erworben wurden. Das Gesetz fragt nicht danach. Pfändbar bleibt pfändbar. Letzte Chance wäre vielleicht noch Pfändungsschutz über § 765a ZPO.
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So sehe ich das auch. Thread damit erledigt. :thumbup:
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http://lexetius.com/2010,5141
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perfekt. Dank Dir!