"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes  (Gelesen 3635 mal)

Truman7

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 27

Hallo,

ich bin seit Anfang dieses Jahres in einer Verbraucherinsolvenzverfahren. Ich wohne in einer Genossenschafts-Wohnung. Die Genossenschaftsanteile haben mir sehr gute bekannte geliehen. Es wurde ein Vertrag gemacht, dass ich diese dann zurück zahlen muss, wenn ich die Baugenossenschaft verlasse.
Diesen Vertrag habe ich dem Treuhänder vorgelegt. Außerdem haben die Bekannten, damit es nicht komisch aussieht, dass sie mir das Geld plötzlich erlassen, auch ihre Forderung bei dem Treuhänder eingereicht.
Der Treuhänder meinte zuerst, dass der Vertrag für ihn nicht so wichtig ist, sondern viel mehr das neu Gesetzt. Demnach sind die Anteile bis zu einer Höhe von 2000,- nicht antastbar. Da meine Anteile ein wenig über diesem Betrag liegen, vereinbarten wir, dass ich den Betrag der die Obergrenze übersteigt, ihm in Raten zahle.
Nun hat er mich heute angerufen, und meinte, dass die Anteile doch gekündigt werden müssen. Ich soll zum Wohnamt gehen und mir dort Darlehn holen, um die Wohnung nicht zu verlieren.
Er hat etwas davon erzählt, dass das Gesetz lückenhaft sei, und dass ich mit meinen vier Kaltmieten unter dem Betrag von 2000,- liege, gleichzeitig übersteigen die Anteile die Grenze von 2000,-
Und nach der Gesetzeslage müssen diese in die pfändbare Masse fließen.
Er hat noch was davon gesprochen, dass die Sache anders wäre, wenn ich einige Anteile hätte und nicht alle geliehen bekommen…..
Ist das wirklich so alles rechtens?

Wäre sehr dankbar für eure Meinungen.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #1 am: 16. April 2014, 20:06:10 »

Bis zur vierfachen Kaltmiete sind die Genossenschaftsanteile geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie der Pfändung. Die Meinung des TH, die gesamten Anteile seien pfändbar, weil sie über der Grenze liegen, halte ich für zweifelhaft. Der Gesetzgeber wollte ja gerade die als Mietsicherheit dienenden Genossenschaftsanteile schützen.

Bevor darüber allerdings Streit entbricht würde ich sehr schnell das Gericht um einen Beschluss bitten, dass die Genossenschaftsanteile für die vier Kaltmieten nicht pfändbar sind.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #2 am: 17. April 2014, 11:17:40 »

Wie setzen sich die Pflichtanteile zusammen?
Gespeichert
 

eidechse

Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #3 am: 17. April 2014, 12:00:54 »

Zitat von: Der Alte
Bis zur vierfachen Kaltmiete sind die Genossenschaftsanteile geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie der Pfändung. Die Meinung des TH, die gesamten Anteile seien pfändbar, weil sie über der Grenze liegen, halte ich für zweifelhaft.

Das wird aber bereits in der Literatur anders gesehen. Siehe z.B. Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2014, § 67c GenG Rn. 6:

Übersteigt das Geschäftsguthaben die Schwellenwerte nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und ist auch Abs. 2 nicht einschlägig, kommt ein Ausschluss der Kündigung des einzigen Geschäftsanteils auf denjenigen Teil, der nach Abs. 1 zulässig wäre, nicht in Betracht. Dies widerspräche Abs. 2 und verstieße zudem gegen das Auszahlungsverbot des § 22 Abs. 4.

M.E. spricht auch der Gesetzeswortlaut dafür, dass es sozusagen nur schwarz oder weiß gibt. Es ist nur von einem Kündigungsauschluss die Rede, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Da steht nichts von einer Begrenzung der Kündigung auf Betrag X.

Im Zweifel wird man Rechtsklarheit aber erst nach Vorliegen entsprechender Urteile haben.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #4 am: 17. April 2014, 14:46:23 »

Zitat von: Der Alte
Bis zur vierfachen Kaltmiete sind die Genossenschaftsanteile geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie der Pfändung. Die Meinung des TH, die gesamten Anteile seien pfändbar, weil sie über der Grenze liegen, halte ich für zweifelhaft.

Das wird aber bereits in der Literatur anders gesehen. Siehe z.B. Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2014, § 67c GenG Rn. 6:

Übersteigt das Geschäftsguthaben die Schwellenwerte nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und ist auch Abs. 2 nicht einschlägig, kommt ein Ausschluss der Kündigung des einzigen Geschäftsanteils auf denjenigen Teil, der nach Abs. 1 zulässig wäre, nicht in Betracht. Dies widerspräche Abs. 2 und verstieße zudem gegen das Auszahlungsverbot des § 22 Abs. 4.

M.E. spricht auch der Gesetzeswortlaut dafür, dass es sozusagen nur schwarz oder weiß gibt. Es ist nur von einem Kündigungsauschluss die Rede, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Da steht nichts von einer Begrenzung der Kündigung auf Betrag X.

Im Zweifel wird man Rechtsklarheit aber erst nach Vorliegen entsprechender Urteile haben.

Dann wäre der TH ja vollständig im Unrecht und könnte weder die Auszahlung der über der Kaltmietengrenze liegenden Anteile verlangen noch insgesamt kündigen. Oder?
Der TE schreibt davon, dass der TH insgesamt kündigen will, weil die Summe der Genossenschaftsanteile über dieser Grenze liegt.
Gespeichert
 

eidechse

Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #5 am: 17. April 2014, 15:07:23 »

Wenn die Voraussetzungen des § 67c Abs. 1 und Abs. 2 GenG nicht erfüllt sind, greift der Ausschluss der Kündigung nicht, was bedeutet, dass dem IV die Kündigung erlaubt ist. Der Genossenschaftsanteil würde dann vollständig gekündigt werden. Der IV aus dem Fall hätte also recht.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #6 am: 17. April 2014, 18:47:05 »

Also mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz, denn der Wille des Gesetzgebers war ja ursprünglich der, dass niemand aus einer Genossenschaftswohnung gekündigt werden sollte, wenn die Genossenschaftsanteile als Ersatz der Mietkaution dienen.
Gespeichert
 

Truman7

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 27
Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #7 am: 17. April 2014, 20:14:57 »

Danke für die Meinungen hier.
So wie ich das verstehe, ist das Vorgehen des IV rechtmäßig...
Kann ich dadurch meine Wohnung verlieren?
Kann mir der Staat zu Hilfe springen und die Anteile übernehme oder als Darlehn geben?
Gibt es Tipps wie man da am besten vorgehen kann?
Würde der IV eine Ratenzahlung meinerseits akzeptieren? ICh habe ausgerechnet, dass auf 6 Jahre verteilt ich monatlich ca 30,- zahlen müsste.

Danke noch mals
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #8 am: 17. April 2014, 21:13:46 »

Die Genossenschaft kann / wird die Wohnung kündigen, wenn keine Mietsicherheit in Form der Genossenschaftsanteile mehr gegeben ist. Ob sie es tut?
Wenn ein regelmäßiges Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatzes vorhanden ist, glaube ich kaum, dass eine Behörde dir ein Darlehen gibt.
Gespeichert
 

eidechse

Re: Genossenschaftsanteile kündigen trotz des neuen Gesetzes
« Antwort #9 am: 22. April 2014, 14:58:03 »

Zitat von: Der Alte"
Also mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz, denn der Wille des Gesetzgebers war ja ursprünglich der, dass niemand aus einer Genossenschaftswohnung gekündigt werden sollte, wenn die Genossenschaftsanteile als Ersatz der Mietkaution dienen.

So wirklich schlecht gemacht ist das Gesetz nicht. Wenn man nämlich mal in die Gesetzesbegründung rein schaut, dann bestand auf Gesetzgeberseite nicht der Wille, dass niemand mehr seine Genossenschaftswohnung durch Kündigung von Gläubiger oder IV verlieren soll. Vielmehr kann man aus der Gesetzesbegründung ganz deutlich lesen, dass nur diejenigen Genossenschaftsmitglieder vor einer Kündigung durch Gläuibger bzw. IV geschützt sein sollen, deren Beteiligung keinen Kapitalanlagecharakter hat. Wann soszusagen Kapitalanlagecharakter eintritt, ist dann durch die normierten Voraussetzungen für den Kündigungsausschluss festgelegt.

Zitat von: Truman7
Würde der IV eine Ratenzahlung meinerseits akzeptieren? ICh habe ausgerechnet, dass auf 6 Jahre verteilt ich monatlich ca 30,- zahlen müsste.

Da hilft nur fragen. Ich glaube aber kaum, dass der IV mit einer Ratenzahlungsvereinbarung von 6 Jahren einverstanden ist. Das müsste wahrscheinlich über einen kürzeren Zeitraum abgewickelt werden.
« Letzte Änderung: 22. April 2014, 14:59:57 von eidechse »
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz