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Autor Thema: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre  (Gelesen 4027 mal)

Pleitegeier1001

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Hallo zusammen,

mal wieder gaaanz schwierige Fragen (oder nicht? ;-) von eurer Mona:

1. Es soll die Rückschlagsperre ausgenutzt werden, um eine Zwangssicherungshypothek des FA zu löschen. Das IK-Verfahren soll anschließend mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren sein Ende finden. Genau genommen wird es dann ja gar nicht eröffnet. Die Wirkung entfaltet die Rückschlagsperre aber erst mit der Eröffnung, auch wenn die Frist ab Antragstellung läuft.

Wie geht das zusammen? Wie wird die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung des FA dann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren behandelt?

2. Noch eine weitere Problematik: Wenn vom FA ein Insolvenzantrag gestellt wird, würde die Rückschlagsperre nur 1 Monat betragen. Bei Eigenantrag auf IK-Verfahren 3 Monate. Entsteht hier also ein "Wettbewerb", wer den Antrag zuerst stellt? Oder bewirkt der Eigenantrag des Schuldners, der nach Antrag des Gläubigers gestellt wird, die Verlängerung auf die 3-monatige Frist? Oder entscheidet sich das erst bei Eröffnung, also auf welchen Antrag hin schließlich das Verfahren eröffnet wird?

Danke für jeden Tipp!

LG - Mona
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Insokalle

Re: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre
« Antwort #1 am: 24. März 2010, 19:15:35 »

Zu 1: In die außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichsvorschläge gehören selbstverständlich Regelungen, wie mit den Sicherheiten verfahren werden soll, wenn der Vergleich angenommen und erfüllt wurde.
Bei drohender Rückschlagsperre könnte man argumentieren, dass das FA einem ungesicherten Insolvenzgläubiger gleichzustellen ist.

Zu 2: Das Insolvenzgericht entscheidet, ob es ein Regel-, oder Verbraucherinsolvenzverfahren wird, nicht der Antragsteller. Da gibt es keinen Wettbewerb.

Bei mehreren Anträgen hängt nur die Berechnung der Frist davon ab, auf welchen Antrag die Eröffnung erfolgte.
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Pleitegeier1001

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Re: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre
« Antwort #2 am: 24. März 2010, 23:42:12 »

@Insokalle


Vielen Dank, du hast den Durchblick  :respekt:!

Vielleicht kannst du auch zu folgender Frage noch etwas sagen: Im Fall dass einige Forderungen des Finanzamtes auf dem Tisch liegen (und schon fleißig gepfändet werden), andere für vergangene Veranlagungszeiträume jedoch noch nicht, wie geht man mit diesem im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um?

Beispielsweise könnte aufgrund eines Einkommensteuerbescheids für 2009 noch eine erhebliche Steuerzahlung fällig werden, nur ist der Bescheid zum Zeitpunkt der Planeinreichung noch nicht bekannt.

Aber wenn man schon einen Verbr.-Insolvenzantrag stellt, will man sowas doch gleich miterledigt haben.

Gibt es da einen Königsweg, der alle denkbaren Steuerverbindlichkeiten aus Zeiträumen vor dem Insolvenzantrag erfasst und miterledigt?

Du merkst schon, ich hab echt Mist gebaut  :dntknw: und deswegen danke für einen heißen Tipp - Mona
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Insokalle

Re: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre
« Antwort #3 am: 25. März 2010, 18:44:38 »

Mir ist rätselhaft, wie der Stand des Verfahrens ist: Außergerichtlicher Vergleich schon gescheitert? Ist sicher, dass es ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist?

Bei Sicherheiten, dazu gehören auch Pfandrechte, ist im Plan aufzuführen, ob und wieweit sie von dem Plan berührt werden (§ 305 InsO).
Bei Pfändungen, die im eröffneten Verfahren durch die Rückschlagsperre gekippt werden können, halte ich es für denkbar, diese Forderungen im gerichtlichen Planverfahren wie ungesicherte zu behandeln. Alle Steuerschulden, die Insolvenzforderungen sind, finden sich im Plan wieder, egal, ob einige davon in der ZV sind oder nicht. Notfalls zunächst als möglichst genaue Schätzung, wenn die Steuer noch nicht festgesetzt wurde.
Bei insolvenzfesten Sicherheiten muss man sich was überlegen.

Beim FA könnte es immer Probleme geben, wenn der Plan einen Teilerlass, Stundungen etc. vorsieht. Denn m.E. muss das FA diesbezüglich auch die besonderen Vorgaben der AO beachten.

Man könnte dem FA für die Planlaufzeit die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen zugestehen. Wenn dies nicht ohnehin zulässig ist, kann man es zumindest klarstellen. In der WVP darf es schließlich auch aufrechnen.

Ob solch ein Plan erfolgreich sein wird, kann ich mir aber leider nicht vorstellen.
Auch das Insolvenzgericht muss den gerichtlichen Vergleich nicht durchführen, wenn es der Meinung ist, dass der Plan nicht angenommen werden wird.
Ich denke, es wird schwieriger, wenn die Forderungshöhen z.T. nicht genau bekannt sind. So bleibt meist die Quote für alle ungewiss. Zwar kann der Plan u.U. entsprechend angepasst werden, aber trotzdem: Wer stimmt da schon gerne zu?
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Pleitegeier1001

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Re: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre
« Antwort #4 am: 25. März 2010, 19:00:32 »

@Insokalle

Ich versuche, noch zur Erhellung beizutragen:

Außerger. Vergleich hat noch nicht stattgefunden...
Es wird hier spekuliert auf Zustimmungsersetzung, die Voraussetzungen dafür werden vorliegen, wenn das FA der einzige widerspreachende Gläubiger ist.

Wenn ich dich richtig vestehe, würdest du die Plandauer so ansetzen, dass die höhe der Steuerforderungen genau bekannt ist / wird?

Eigentlich war geplant, den Plan mit Einmalzahlung abzuschließen.

Grüße - Mona
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Insokalle

Re: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Rückschlagsperre
« Antwort #5 am: 25. März 2010, 19:13:00 »

Nein, eher den Plan erst erstellen, wenn zumindest die Höhe der Hauptforderungen feststeht.

Ich war jetzt nur von Ratenzahlungen und einer gewissen Laufzeit ausgegangen, nicht von einer Einmalzahlung. Dann fällt vermutlich ein Aufrechungsbonus für das FA weg.
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