Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Ava-lee am 05. November 2010, 18:39:04
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Hallo!
Ich hoffe das man mir hier weiterhelfen kann.
Bin durch meinen Exmann in eine Privatinsolvenz geraten und befinde mich seit einem Jahr in der Wohlverhaltensperiode ...
nun habe ich die Chance das die ganze Sache vorzeitig beendet wird....daher habe ich hiermit folgenden Frage:
Gibt es eine Möglichkeit für die Anwalts/Gerichtskosten die zum Schluss auf einen zu kommen, Gerichtskostenbiehilfe zu beantragen? :?
Ich frage nur deshalb, weil ich mich derzeit in einer Ausbildung befinde und es mir nicht wirklich möglich ist, diese Gebühren zu bezahlen....
Vielen Dank
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Gerichtskostenbeihilfe bekommst du dafür sicher nicht.
Aber du brauchst die Summe nicht auf einmal zu bezahlen, Ratenzahlung kein Problem.
Wenn du aus der Wohlverhaltensphase raus bist, müsstest du auch locker mit deiner Ausbildung durch sein !?
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nun habe ich die Chance das die ganze Sache vorzeitig beendet wird....daher habe ich hiermit folgenden Frage:
Die vorzeitige Erteilung der RSB geht nur, wenn die Gerichts- und TH-Kosten bereinigt sind.
Insofern erübrigt sich Ihre Frage nach dem danach.
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naja, mein exmann....wegen dem ich in diese sache hinein geraten bin, hat jetzt die chance die gläubiger zu bedienen. somit wäre die schulden dann getilgt und die RSB würde damit wohl verkürzt werden?
meine ausbildung endet aber erst in 2 jahren und ob ich dann gleich soviel verdiene das ich 2500,- bis 3000,- in raten zahlen kann, sehe ich noch nicht so! daher hatte ich gehofft, dass mir jemand sagen kann....ob ich chancen auf gerichtskostenbeihilfe habe oder nicht. :?
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Wie Paps ja schon klargestellt hat. Eine vorzeitige Erteilung der RSB ist NUR möglich, wenn alle Gerichts- und TH kosten gedeckt sind!
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Sollte die RSB nicht vorzeitig erteilt werden und Kosten offen sein, können Sie (wie bei PKH) einen Antrag auf angemessene Ratenzahlung stellen.
Sind dann nach 48 Monaten noch nicht alle Kosten beglichen, kann ein Antrag auf Niederschlagung der offenen Kosten gestellt werden.
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Wie kommen Sie auf 2.500,- bis 3.000,- an Raten???? Die Gerichtskosten sind pro Person, meines Wissens nach, 1.500,- gesamt. Plus TH-Kosten 119,- pro Jahr. WEnn der Ex die Gläubiger also bezahlt, bleiben nur die Kosten fürs Gericht und TH. Die kann man locker in zwei Jahren in Raten bezahlen.
Gruß
Lena
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http://www.sfz.uni-mainz.de/Dateien/BGH_IX_ZB_21404.pdf
Anbei ein BGH Urteil aus welchem ich heraus lese, dass erst die Gerichts- und TH kosten gedeckt sein müssen und erst dann eine Vorzeitige RSB erteilt werden kann! Somit ist die nachträgliche Ratenzahlung meiner Meinung hinfällig da ohne Deckung der Kosten KEINE RSB!
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so verstehe ich das Urteil auch
Nur zur Ratenzahlung habe ich nichts gefunden. Könnte der Schuldner die Kosten nicht in Raten zahlen und dann die vorzeitige RSB erhalten?
Vielleicht mal bei Gericht nachfragen.
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Sofern die Abtretungsphase noch lange genug läuft, kann der Schuldner selbstverständlich die Kosten in Raten abzahlen.
Haben wir schon so praktiziert, als nur ein Minigläubiger angemeldet hatte (438,-).
- Antrag auf vorzeitige RSB gestellt und
- mit dem Antrag Ratenzahlung (100,-)angeboten.
- Das Gericht wurde gebeten, die noch anfallenden Kosten zu benennen
Ergebnis war, dass nach 1 Jahr die RSB erteilt werden konnte.