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Autor Thema: Gerichtskosten/Strafvollstreckungskosten/Beginn der Ermittlung  (Gelesen 1529 mal)

Holger6

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Ich habe gehört, das die Gerichtskosten für ein Strafverfahren in die Insolvenz fallen, wenn der Beginn der Ermittlungen vor Eöffnung des Verfahrens lag. Die Gerichtskosten fielen erst nach der Eröffnung des Verfahrens an. Kennt jemand die Regelung bzw. ein entsprechendes Urteil???

Danke.
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tomwr

Re: Gerichtskosten/Strafvollstreckungskosten/Beginn der Ermittlung
« Antwort #1 am: 10. August 2011, 21:01:43 »

Ich habe gehört, das die Gerichtskosten für ein Strafverfahren in die Insolvenz fallen, wenn der Beginn der Ermittlungen vor Eöffnung des Verfahrens lag. Die Gerichtskosten fielen erst nach der Eröffnung des Verfahrens an.

Meiner Meinung nach werden die Gerichtskosten erst durch Eröffnung des Strafverfahrens "begründet", so dass hier auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen ist.

Gläubiger ist die Staatskasse, um eine Insolvenzforderung handelt es sich wenn die Forderung bereits vor Eröffnung bestand. Die Gerichtskosten werden in einem Strafverfahren erst mit Urteil fällig, aber durch Eröffnung des Verfahrens begründet. Im Verfahren sind nicht fällige Forderungen als fällig anzusehen (§41 InsO).

Dass die Gerichtskosten bereits durch Einleitung von Ermittlungen begründet sind, sehe ich nicht. Schließlich sind die Gerichtskosten ja auch nicht vom Ermittlungsaufwand abhängig. Im Gegenteil, die Gerichtskosten sind eher geringwertig und kaum kostendeckend und die Ermittlungen erfolgen schließlich von Amts wegen und nicht nach Kostengesichtspunkten.

Aber genau genommen ist mir ein Urteil dazu nicht bekannt und ich könnte mit meiner Meinung natürlich auch daneben liegen. Glaube ich aber ehrlich gesagt nicht. Was sagt denn die Staatskasse ? Du solltest auf jeden Fall einer Anmeldung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung widersprechen, das machen die wohl recht gerne. Sieht der BGH aber anders weil die Gerichtskosten keine Bestrafung sind und daher nicht von der RSB ausgenommen sind.

Und wann war die Eröffnung des Strafverfahrens ? Vor oder nach Insolvenzeröffnung ?
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