Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: hilflos am 13. August 2007, 21:23:59
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Hallo,
mal wieder eine Frage. Inzwischen liegt mir ja der Beschluss über die Stundung der Kosten meines PI-Antrages vor. Lt. Gericht findet dort der nächste Termin erst wieder am 22. statt. Heute hatte ich von einem Gerichtsvollzieher eines Gläubigers einen Bescheid, ich solle mal schnell bis 21. knapp 20. 000 Euro vorbeibringen sonst kommt er und pfändet.
Zahlungen darf ich ja nun nicht vornehmen. Das hab ich soweit ja schon rausgelesen (könnt ich ja auch garnicht)
Aber darf der Gerichtsvollzieher jetzt überhaupt kommen und pfänden oder reicht es wenn ich ihn auf das beantragte PI-Verfahren hinweise?
Wie gehe ich jetzt am besten vor?
lg
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Prinzipiell könnten Sie dem GV den Zutritt unter Hinweis auf die bantragte Inso bei Nennung des Aktenzeichens verweigern.
Besser wäre folgender Ansatz:
Schon vor Eröffnung können Sie nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3InsO die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen beantragen.
Dazu stellen sie einen formlosen Antrag auf Grundlage des Bescheides/Information des GV beim Insolvenzgericht.
Am besten hingehen, Aktenzeichen und Schreiben des GV mitnehmen.
Formloser Antrag in etwa so:
Amtsgericht ...
z. Händen (Richter/in)
Musterstr. 1
PLZ/Ort
Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen §21 Abs. 2 Ziffer 3 Inso
Name Vorname des Schuldners, Aktenzeichen
Sehr geehrte(r)...,
kurze Begründung zur Antragstellung
Auf Grund der geschilderten Situation und zum Schutz der anderen Gläubiger bitte ich um dringenden Erlass eines Beschlusses und dessen Zusendung/Aushändigung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in mein bewegliches Vermögen nach §21 Abs. 2 Ziffer 3 InsO.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Vollstreckungsankündigung des...vom....
Hinweis:
Ob unter diese Einstellung auch die EV fällt, ist umstritten, da die EV allein die Masse nicht beeinträchtigt. Andererseits haben Sie durch die Abgabe keine weitern Nachteile. Sie können auch nach § 900 Abs IV ZPO beim GV Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der EV einlegen.