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Autor Thema: gilt umschulung auch als arbeitstelle??  (Gelesen 2790 mal)

Momo72

gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« am: 18. April 2013, 12:24:51 »

hallo,

ich habe folgende frage: mein mann ist im eröffneten PI und seid anfang märz arbeitslos. nun ist es ja so das ein auto nicht pfändbar ist wenn man es braucht um zur arbeitsstelle zu kommen. gilt das gleiche auch für eine umschulung? mein mann hat vom arbeitsamt eine umschulung angeboten bekommen. wenn alles gut geht kann er ab juni diesen jahres daran teilnehmen. gilt da die gleiche regel als würde er arbeiten gehen?

lg
momo
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elga

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Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #1 am: 18. April 2013, 19:46:33 »

da das übergangsgeld ja aich als pfändbares einkommen gilt, müsste die umschulung eigentlich auch als reguläre arbeitsstelle gelten.

gruß elga
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koelner84

  • Gast
Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #2 am: 19. April 2013, 10:51:23 »

Ich mache selber eine Umschulung.

Eine Umschulung zählt nicht als reguläre Arbeitsstelle.
Der Wagen dürfte pfändbar sein, wenn Ihr Mann nicht anderweitig zur Umschulung gelangen kann.
Die Umschulung selber fordert kein Auto also kommt es nur darauf an ob er ohne den Wagen nicht dort hin kommt.

Desweiteren ist es so das Ihr Mann zuerst abklären sollte ob die Umschulung in der späteren WVP anerkannt wird.

Eine Umschulung ist keine Arbeitsstelle und nicht mit dieser gleich zusetzten.
Heißt: Wenn Ihr Mann ich die WVP kommt, wenn die Umschulung noch läuft, verletzt er hiermit seine Erwerbsobliegenheit.
Dies kann unter zwei verschiedenen Faktoren umgangen werden:
1. Es liegen gesundheitliche Gründe vor die ihm eine Arbeit in seinem alten Beruf nicht mehr erlauben.
2. Sein bisheriger Beruf/Qualifikatin(sstand) ist garnicht mehr nachgefragt und er hat keine chance mit noch sovielen Bewerbungen im Arbeitsmarkt unter zu kommen.

Beide Varianten müssen nachgeprüft und bestätigt sein.
Egal ob Variante 1 oder Variante 2 zutreffen sollte muss der TH Ihres Mannes der Umschulung zustimmen, damit diese nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann, sollte die WVP noch zu Umschulungszeiten beginnen.
Da Ihr Mann die Umschulung auch erst in der Insolvenz anfängt sollte er zusätzlich das Gericht informieren.
Alles mit entsprechenden Nachweisen untermauern.

Sollten weder gesundheitliche noch arbeitsmarkt bedinge Gründe vorliegen wird es schwer das TH und Gericht zustimmen. In dem Fall könnte die Obliegenheitsverletzung in der WVP, denn die Umschulung nicht vorher beendet ist, zur RSB versagung führen.

Bevor Sie sich Gedanken um das Auto machen sollten Sie sich eher Gedanken machen ob die Umschulung wirklich unumgänglich und für seine berufliche Zukunft unverzichtbar ist.
Denn sollte die Umschulung nicht elementar wichtig sein und vom TH/Gericht nicht unterstützt werden könnte nicht nur der Wagen, im falle der erreichbarkeit mit ÖPNV, weg sein sondern auch die RSB flöten gehen, was weitaus schlimmer währe.

Aber ich kann Sie insoweit beruhigen:
Wenn die Umschulung unumgänglich ist, vom TH und Gericht unterstütz wird und es keinerlei möglichkeiten gibt zumutbar mit Bus und Bahn zur Umschulung zu gelangen wird der Wagen vorraussichtlich gelassen, und die RSB bleibt auch, bei erfüllung der anderen Obliegenheiten und erfüllung sonstiger Vorraussetzungen in Sichtweite.
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elga

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Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #3 am: 19. April 2013, 11:42:52 »

ich mache auch gerade eine umschulung, allerding lief die schon, bevor mein verfahren eröffnet wurde.
ich mache die von der rentenversicherung aus und mein übergangsgeld ist auch so hoch, dass ich was in die masse abführen kann.
ich denke mal, dass es dem th egal ist, ob er geld aus einer umschulung oder einem arbeitsverhältnis bekommt. hauptsache, er bekommt.
würde er die umschulung versagen, würde er vielleicht wegen arbeitslosigkei gar nichts bekommen.
eine umschulung dient ja dazu, dass man entweder erwerbsttätig bleibt oder leichter wieder in eine erwerbstätigkeit hinein kommt.
ich würde den einfach mal anmailen und fragen.

gruß elga
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Der_Alte

  • Gast
Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #4 am: 19. April 2013, 12:27:55 »

Zitat
Wenn Ihr Mann ich die WVP kommt, wenn die Umschulung noch läuft, verletzt er hiermit seine Erwerbsobliegenheit.

Das ist so absolut, wie Sie es schreiben, nicht richtig. Wenn ohne die Umschulung ein Arbeitsverhältnis nicht wieder erreicht werden kann, weil z.B. die heute geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten im seinerzeit erlernten Beruf nicht mehr nachgefragt sind, dann ist eine Umschulung Voraussetzung, wieder pfändbare Gehaltsbestandteile zu erwerben und die Obliegenheit des § 295 InsO zu erfüllen.

Wenn die Arbeitsagentur eine solche Umschulung anbietet, dann sicher vor dem Hintergrund, dass ein Arbeitsloser mit diesen Voraussetzungen nicht mehr in seinem Berufsumfeld vermittelt werden kann. Da sich ein arbeitsloser Schuldner in der WVP intentiv um Arbeit zu bemühen hat, würde ich eine Umschulung, die einen begrenzten Zeitraum andauert, als geeignete MAßnahme ansehen, um wieder in ein Arbeitsverhältnis zu kommen. Natürlich muss man das am Ende auch glaubhaft machen können, dass die Maßnahme zielführend war.

Wenn die Umschulung erforderlich ist, um wieder am Berufsleben teilzunehmen, ist auch das Fahrzeug im Rahmen des § 811 ZPO unpfändbar.


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koelner84

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Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #5 am: 19. April 2013, 13:06:35 »

@ der Alte:

Ja, und das versuchte ich dioch im selbigen Absatz, ab der folgenden Zeile zu erläutern.


Schön wie hier damals auf mich eingeknebelt wurde mit eben genau diesen Gedanken.

Auch schön wie diese Gedanken in einem Beitrag für nicht allzulanger Zeit auch als richtig unterstützt wurden.

Und verwunderlich wie es jetzt als falch dargestellt wird, und die erklärung dazu überlesen oder aus Gründen der besseren Wiedersprache weggewicht wurden.


Nix für ungut.

So, wie zuvor geschrieben, wurde es mir eindringlichst eingetrichtert! Und so hat es sich bewarheitet aber wenn es nun anders ist:

Ihr Mann kan bedenkenlos die Umschulung machen er muss die Umschulung einfach seinem TH melden, und niemanden Fragen.
Achja, Den Wagen darf er behalten wenn er nur so zumutbar zur Arbeit kommen kann.

Danke, habe fertig
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elga

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Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #6 am: 19. April 2013, 13:25:06 »

keiner kann heute eine umschulung machen, nur weil er es so will.
er muss entweder berufsunfähig sein, dass heisst durch ein körperliches leiden so eingeschränkt sein, dass er sein beruf nicht mehr ausüben kann.
oder er hat keine ausreichende qualifikation(bei arbeitslosigkeit) um auf dem 1. arbeitmarkt eine arbeit zu finden.
von daher erübrigt sich doch schon die frage, ob er die umschulung als zwingend erforderlich ansieht.

gruß elga
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Der_Alte

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Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #7 am: 19. April 2013, 16:32:54 »

Zitat
Ja, und das versuchte ich dioch im selbigen Absatz, ab der folgenden Zeile zu erläutern.

Ja, habe ich gelesen. Und Sie liegen ja auch nicht völlig falsch. Nur Ihre Absolutheit, mit der Sie behaupten, bereits mit einer Umschulungsmaßnahmen in die WVP zu gehen, stelle einen Versagensgrund dar, stimmt nicht.

Die Umschulung kann eine Verletzung der Obliegenheit sein, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Und das entscheidet nicht der Treuhänder, sondern ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers. Und es müssen die Voraussetzungen für einen Versagensantrag vorliegen, also auch eine Gläubigerschädigung.

Und das drücken Sie eben nicht mit Ihrem Post aus.

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Momo72

Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #8 am: 19. April 2013, 22:17:24 »

erstmal vielen dank für die antworten! habe ich das jetzt richtig verstanden das mein mann einen antrag bei gericht stellen muß um an dieser umschulung teilzunehmen (wenn sie ihm dann genehmigt wird), damit er auf der sicheren seite ist?
tatsächlich hat das jobcenter meinem mann erst gestern ein ziemlich gutes jobangebot geschickt. dort wird er sich auch auf jeden fall bewerben
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Momo72

Re: gilt umschulung auch als arbeitstelle??
« Antwort #9 am: 23. April 2013, 12:43:39 »

kleines update: die umschulung meines mannes wurde gestern bewilligt. nun werden wir als nächstes einen antrag bei gericht stellen das er an dieser auch teilnehmen kann ohne seine obliegenheiten zu verletzen (wenn er in die WVP kommt) und den TH von diesem antrag unterrichten.

ich gehe mal davon aus das wäre der richtige weg um sich abzusichern das dann nichts mehr schief gehen kann????
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