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Autor Thema: Gläubiger bevorzugen  (Gelesen 2945 mal)

Planlos

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Gläubiger bevorzugen
« am: 08. August 2011, 17:04:38 »

Hallo,

gleich noch eine Frage, da unsere Treuhänderin wohl auch ganz gerne mal falsche Auskünfte erteilt.

Insoeröffnung im August, Vattenfall Rechnung läuft immer von Mai bis Mai. TH teilt Vattenfall die Eröffnung mit und bittet um geteilte Jahresrechnung Mai 2010-Aug 2010 und Aug 2010-Mai 2011.

Dies erfolgt und ergibt eine Forderung für Mai bis Aug, diese sollen wir laut TH nun begleichen, obwohl sie mir vorher am Telefon noch sagte, sollte eine Forderung entstehen vor Insoeröffnung wird Vattenfall damit Insolvenzgläubiger.

So sehe ich das auch, und bin von der Kehrtwende überrascht, zumal ich mit der Begleichung dieser Summe meiner Meinung nach eindeutig gegen die Obliegenheit nach 295 (1) 4. verstoßen würde!?

Vielen Dank und Gruß

planlos
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Feuerwald

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Re: Gläubiger bevorzugen
« Antwort #1 am: 08. August 2011, 17:22:53 »

Obliegenheit nach 295 (1) 4. verstoßen würde!?

-> diese Vorschrift greift erst in der sog. Wohlverhaltensphase. Mit der Forderung vor Eröffnung ist Vattenfall im Grunde ein Insolvenzgläubiger und diese Forderung wäre somit nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durchsetzbar, sprich zur Tabelle anzumelden.

Aber: Diese netten Leutz haben immer ein Druckmittel und dass heiß Sperre. Dann hat mann die Wahl: Zahlen oder kämpfen.





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tomwr

Re: Gläubiger bevorzugen
« Antwort #2 am: 09. August 2011, 01:15:26 »

Aber: Diese netten Leutz haben immer ein Druckmittel und dass heiß Sperre. Dann hat mann die Wahl: Zahlen oder kämpfen.

Aber nicht im Insolvenzverfahren. Da sind Vollstreckungsmassnahmen nicht möglich, auch keine Versorgungseinstellung bei Nichtzahlung.

Zitat
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Das heißt: Forderung anmelden und auf Verteilung warten
Im Gegenteil, der IV dürfte sogar eine Zahlung anfechten, die aufgrund einer Sperreandrohung kurz vor Insolvenz erfolgt ist (also unter Androhung von Zwangsmassnahmen).

Zitat
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Der IV hat z.B. eine Überweisung von mir an das Finanzamt zurückgefordert weil sie auf die Ankündigung der Vollstreckung erfolgt ist.

Bei mir haben die Stadtwerke die Stromrechnung fein säuberlich aufgeteilt. Zum Glück hatte ich rückständige aufgelaufene Beträge erst kurz nach Insolvenzeröffnung geleistet auf "alte" Abschlagszahlungen. Zu dem Zeitpunkt kannte ich die Eröffnung noch nicht. Die haben freiwillig ohne mein Zutun die Forderung aufgeteilt und meine geleisteten Zahlungen auf die alten Abschläge mit neuen Abschlägen verrechnet und die volle alte Forderung als Insolvenzforderung angemeldet.

Gab nie Probleme, noch nicht mal eine Rückfrage. Und zu verschenken haben die ja auch nichts, wenns nicht rechtmäßig wäre.
« Letzte Änderung: 09. August 2011, 01:18:59 von tomwr »
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Feuerwald

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Re: Gläubiger bevorzugen
« Antwort #3 am: 09. August 2011, 10:07:40 »

Die netten Leutz sperren durchaus, was in den InsO §§ steht interessiert nicht.
Der IV ist nicht zuständig.
Und das Insolvenzgericht juckt das schon gar nicht.
 
Der IV wird solche Zahlungen, die nach Eröffnung "erpresst" wurden, kaum anfechten.

Man kann es ja gerne versuchen. Kurze Mitteilung an den Stromversorger: Ich zahle nicht, da es sich um Insolvenzforderungen handelt, bitte lesen Sie § 87 InsO.

Gehen die darauf ein, ist alles wunderbar. Wenn nicht, braucht man gute Nerven oder Kerzen.

Mit § 88 InsO (sog. Rückschlagsperre) hat der Fall hier nichts zu tun. Die (Androhung) einer Stromsperre ist kein Vollstreckungsakt. Zudem ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet und die Forderung wird erst jetzt geltend gemacht.
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tomwr

Re: Gläubiger bevorzugen
« Antwort #4 am: 09. August 2011, 22:21:07 »

Schwierig da etwas Brauchbares zu finden zu dem Thema. Ich habe nochmal nachgeschaut, die Stadtwerke München haben die Jahresabrechnung aufgeteilt in den Zeitraum vor und nach Insolvenz. Die nach Insolvenzeröffnungen eingegangenen Zahlungen wurden nicht mit der alten Jahresabrechnung verrechnet (wie eigentlich vermutet) sondern auf die neuen Abschläge angerechnet. Wodurch ich erstmal 2 Monate keine Abschläge mehr zu zahlen hatte. Die Abrechnung kam ca. 5 Wochen nach Insolvenzeröffnung und konnte als Insolvenzforderung angemeldet werden. Haben sie glaube ich auch, habe ich jetzt grad nicht im Kopf.

Zu der Aufteilung ist der Stromversorger wohl nach §105 InsO verpflichtet. Ich habe damals auch eine Zahlungsaufforderung erhalten aber nur abgeheftet, das ist jetzt 10 Monate her und da hat sich nie jemand gerührt. Wahrscheinlich hätte sich aber auch keiner gerührt wenn ich gezahlt hätte.  :whistle:

Ob da jetzt tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Erfüllung besteht der außerhalb der InsO mit Zwangsmassnahmen erpresst werden kann, dazu habe ich jetzt nichts gefunden. Offenbar zählen vertragliche Regelungen nicht als Zwangsvollstreckung im Sinne der InsO. Richtig finde ich das nicht.

Also ich würde da die Aufforderung des TH erstmal ignorieren. Der hat dem Schuldner da überhaupt keine Weisungen zu geben, welche Rechnungen der zahlen soll, außer vielleicht seine eigenen wenn keine Stundung besteht. Und dann abwarten ob der Stromversorger Druck macht. Ich hab die Zahlungsaufforderung ignoriert und mit Erfolg wie man sieht. Wahrscheinlich haben sie die Forderung intern auf irgendein Sonderkonto Insolvenz umgebucht oder was weiß ich.

Ein Versuch ists wert.  :wink:
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