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Autor Thema: Gläubigerbevorzugung ?!  (Gelesen 4928 mal)

portcontrol

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Re: Gläubigerbevorzugung ?!
« Antwort #20 am: 04. Juli 2010, 15:29:22 »

hallo,

das sehe ich etwas anders und nicht ganz so einfach.
Warum sollte man nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Gläubiger, der auf der Liste steht, separat Geld zukommen lassen?
Was will man damit erreichen?
Dafür steht er ja auf der Liste, daß er quotenmäßig bedient wird.
Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Zahlung kann man sicherlich streiten - allerdings halte ich es auch in den allermeisten Fällen eher für unsinnig (wenn es nicht zB wie in diesem Fall um Familienmitglieder etc. geht)

Ich persönlich würde es sehr wohl als Gläubigerbegünstigung sehen, auch wenn es von dem pfändungsfreien geld bezahlt wird.
Wenn auch mal wieder wider den vernünftigen Menschenverstand - aber der BGH sieht das anders (BGH, Urteil vom 14.01.2010, IX ZR 93/09)
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Fallera

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Re: Gläubigerbevorzugung ?!
« Antwort #21 am: 04. Juli 2010, 21:32:04 »

"Welche Voraussetzungen dafür unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten erfüllt sein müssen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden"
In Betracht können etwa Fälle kommen, in denen ein Gläubiger mit Monopolstellung Leistungen, welche der Schuldner dringend benötigt, von der Begleichung rückständiger Verbindlichkeiten in einem Umfang abhängig macht, die dem insolventen Schuldner unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist.


Letztendlich geht es hier nicht um ein grundsatzurteil! das bgh führt eindeutig aus, dass von fall zu fall zu entscheiden ist!
also weiterhin ein tanz auf dem drahtseil für den schuldner! und nicht jeder schuldner dem die rsb aufgrund von gläubigerbevorzugung versagt wird, geht bis vor den BGH!
« Letzte Änderung: 04. Juli 2010, 21:34:24 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

Insokalle

Re: Gläubigerbevorzugung ?!
« Antwort #22 am: 05. Juli 2010, 11:55:47 »

Ich hab mir das Urteil auch noch mal durchgelesen, weil ich es wie portcontrol in Erinnerung habe. Das Zitat ist etwas aus dem Zusammenhang gerissen, denn es betrifft Ansprüche aus § 826 BGB, der in dem zu entschiedenden Fall wohl offensichtlich keine Rolle spielte. Er könnte in den angeführten Beispielen mögl. Bedeutung haben.

Viel interessanter hätte ich ausführlichere Darstellungen zu Anfechtungsfragen gefunden.
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