Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: anna1977 am 25. Juni 2010, 20:16:15
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Bin nicht genügend über so manches aufgeklärt ..
Jetzt weiss ich auch das keine Gläubigerbevorzugung stattfinden darf !
Jedoch zahle ich monatlich an meine Eltern 50 Euro von meinen 300 Euro ! Und zwar waren sie meine Vermieter . die Summe der NK Nachzahlung von 2008 ist das wo ich Raten für zahle ! Hab Mutter nicht als Gläubiger angegeben !!! Sondern immer 50 Euro gezahlt ! Keine Lastschrift ! Nun das sieht der TH auch auf dem Kontoauszug ! Summe ist nicht im Verfahren angegeben ! HILFE ! Was passiert nun ?? Muss meine Mum die zahlungen an den TH zurückgeben ? Ich stell sie natürlich nun ein ab ersten ! Oh mann , dreh noch durch ? Schmeisst der mich nun aus dem Verfahren ??? :rougi:
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Auch Familienangehörige müssen als Gläubiger angegeben werden!
Er könnte das Geld welches sie an Ihre Mutter überwiesen haben zurückholen!
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Mach ich auch in bar ! Nur meine Eltern stehen auch nicht mehr so rosig da ...Mum PI ! Da gibts nichts zurückzuholen ..ist auch nicht lastschriftmässig passiert ! Hab immer so an Ihr Kto überwiesen ! Soll ich Mum als Gläubiger nun mit reinnehmen noch ins Verfahren , zum ersten TH Termin :shock: :shock: die NK Unterlagen mitnehmen ? Was will er von ner insolventen Person zurückholen ???
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ALLE Forderungen die bis zur Verfahrenseröffnung bestehen, sind INsolvenzforderungen!
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Okay ..der Th wird ja sehen das auf dem Kontoauszug RATE NK 08 steht . Dann verlangt er bestimmt das wir diesen Gläubiger , meine Mum eben , mit in die Inso nehmen ! wenn das noch geht , Verfahren ist ja eröffnet ! Nun , werd meinen Eltern von meinen 300 eh weiter 50 zahlen . Eltern halt , die nicht auf Rosen gebettet sind :neutral:
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Forderungen können nachgemeldet werden. Das ist nicht das Problem. Sagen sie dem TH das sie es vergessen hätten.
Wie gesagt, Gläubigerbevorzugung kann zur Versagung der RSB führen. Ein Risiko ist immer dabei.
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mal sehen , ob der mir das VERGESSEN :whistle: glaubt ? Hab ja monatlich an den Vergessenen gezahlt ! Meinst Du ich soll ihn von mir aus fragen wegen nachmelden ? Oder wie soll ich mich verhalten am Besten wenn er mich auf die Raten anspricht ? Hm , vielleicht weisst Du ja was am besten ist ?
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Sorry Fallera , für das unhöfliche" DU "!!
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Es ist schwierig hier etwas zu raten.
Es gibt nunmal die INso und die Obliegenheiten während des PI Verfahrens.
Meine persönliche Meinung ist, dass Deine Mum nicht auf Ihr Geld verzichten sollte.
Die Forderung könnte ja auch schon beglichen sein oder? Dann müsste sie nicht aufgenommen werden!
:wink:
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Ich weiss das das nicht so richtig ist !! Kanns nicht rückgängig machen ! zahl schon lang die Raten ..Über 1000 Euro insgesamt ! Tja, wenn er die NK Abrechnung sehen will , dann sieht er das es noch nicht abgezahlt ist ! das Beste ist wohl ich lass die NK Abr. zuhuss und sag es ist nun getilgt :rougi:
Hoff das das nicht ärger nach sich zieht ! Scheiss Lage ! Nun , genau dann die letzte Rate , wenn der erste Termin beim TH ansteht :whistle:
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Sorry, Dein Verfahren ist eröffnet! Also nichts mehr zahlen!
Blos jetzt keine Rate mehr überweisen!
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:nono:
Nee ich überweis meiner Mum natürlich nichts mehr ! Ich mein wenn ich dem TH sag , das war die letzte Rate , ist das schon komisch vielleicht für ihn . Genau dann die angebl. letze Rate zu tilgen , wo doch der erste TH Termin anberaumt ist ! Na , so werd ichs machen ! Ich sag VERGESSEN ..und auch nun getilgt ! Mal sehen wie er reagiert auf den Schwachsinn meinerseits :sad:
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Evtl. spricht er Dich nichtmal darauf an!!
Halt mich auf dem laufenden!
LG und schönen Abend!
Stehe Dir für Fragen gerne zur Verfügung! :thumbup:
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:coffee:
Ich geh in die Badewanne ..Kopf frei kriegen von Inso gedanken , bringt nur Kopfschmerzen ! Gute Nacht fallera , Danke ! Ich komm bald wieder :lollol:
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Wär ja Knaller wenn er mich nit auf die vielen Raten anspricht ..und den Gläubiger nicht kennt aus der Liste ! Nun gut , mit bösen Gedanken !! Bis dann , ich halt Dich auf dem Laufenden ! :wink:
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Ich hab mal genau geschaut wegen der NK o8 ..
ich hab die erste Rate gezahlt vor dem ersten Termin mit dem Schuldenberater . Also nach zahlen dieser ersten Rate hatte ich noch nicht die Inso in Erwägung gezogen ! Nun wie auch immer fallera , die Summe , die knapp 1000 war , nicht mehr , ist abgezahlt ! Tatsächlich , meine Mum bekommt nun eh nichts mehr !
Falls mich also mein TH darauf anspricht , ist eh nichts mehr mit ins verfahren zu nehmen wegen der NK , Summe ist abbezahlt ! Hab die Raten nie gestoppt bei Antragsabgabe ! hab nur diesen Gläubiger , eben meine Eltern bedient ::
ich habe sonst keine Raten an Gläubiger gezahlt , alle mit im Verfahren .
Puh , ich hoff das der Th die Lage die ich hatte , mir nicht so auslegt , das ich bewusst täuschen wollte ! Ich bin nie richtig informiert worden vorab , das ich Rate stoppen soll ! Echt nicht , sonst hätt ich Mutter doch nichts überwiesen . Na ja , informiere Euch wies beim ersten Termin war !
Anna
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Wie gesagt, Gläubigerbevorzugung kann zur Versagung der RSB führen. Ein Risiko ist immer dabei.
Solange aus dem insolvenzfreien Vermögen während des eröffneten Verfahrens ein Insolvenzgläubiger bedient wird, liegt keine die RSB gefährdende Gläubigerbevorzugung vor.
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Bei meinem Bekannten war es ähnlich ! Er hat Gläubiger bedient , zwei an der Zahl , mit kleinen Raten ! Und beim ersten Termin mir seinem Th , als er Ktoauszüge vorlegen sollte ..da ist sein TH garnicht gross auf die Raten eingegangen ! Diese Gläubiger waren auch nicht mit in der Inso Liste . Der TH meinte mein Bekannter müsse selber wissen wem er sein unpfändbares Geld abgibt ! ausserdem ist meine Mum nun abbezahlt ! :thumbup:
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hallo,
das sehe ich etwas anders und nicht ganz so einfach.
Warum sollte man nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Gläubiger, der auf der Liste steht, separat Geld zukommen lassen?
Was will man damit erreichen?
Dafür steht er ja auf der Liste, daß er quotenmäßig bedient wird.
Ich persönlich würde es sehr wohl als Gläubigerbegünstigung sehen, auch wenn es von dem pfändungsfreien geld bezahlt wird.
Gruß,
Doktor Mabuse
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hallo,
das sehe ich etwas anders und nicht ganz so einfach.
Warum sollte man nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Gläubiger, der auf der Liste steht, separat Geld zukommen lassen?
Was will man damit erreichen?
Dafür steht er ja auf der Liste, daß er quotenmäßig bedient wird.
Ich persönlich würde es sehr wohl als Gläubigerbegünstigung sehen, auch wenn es von dem pfändungsfreien geld bezahlt wird.
Gruß,
Doktor Mabuse
Hallo @ll,
das sehe ich ganz genauso wie der Herr "Doktor".
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hallo,
das sehe ich etwas anders und nicht ganz so einfach.
Warum sollte man nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Gläubiger, der auf der Liste steht, separat Geld zukommen lassen?
Was will man damit erreichen?
Dafür steht er ja auf der Liste, daß er quotenmäßig bedient wird.
Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Zahlung kann man sicherlich streiten - allerdings halte ich es auch in den allermeisten Fällen eher für unsinnig (wenn es nicht zB wie in diesem Fall um Familienmitglieder etc. geht)
Ich persönlich würde es sehr wohl als Gläubigerbegünstigung sehen, auch wenn es von dem pfändungsfreien geld bezahlt wird.
Wenn auch mal wieder wider den vernünftigen Menschenverstand - aber der BGH sieht das anders (BGH, Urteil vom 14.01.2010, IX ZR 93/09)
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"Welche Voraussetzungen dafür unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten erfüllt sein müssen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden"
In Betracht können etwa Fälle kommen, in denen ein Gläubiger mit Monopolstellung Leistungen, welche der Schuldner dringend benötigt, von der Begleichung rückständiger Verbindlichkeiten in einem Umfang abhängig macht, die dem insolventen Schuldner unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist.
Letztendlich geht es hier nicht um ein grundsatzurteil! das bgh führt eindeutig aus, dass von fall zu fall zu entscheiden ist!
also weiterhin ein tanz auf dem drahtseil für den schuldner! und nicht jeder schuldner dem die rsb aufgrund von gläubigerbevorzugung versagt wird, geht bis vor den BGH!
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Ich hab mir das Urteil auch noch mal durchgelesen, weil ich es wie portcontrol in Erinnerung habe. Das Zitat ist etwas aus dem Zusammenhang gerissen, denn es betrifft Ansprüche aus § 826 BGB, der in dem zu entschiedenden Fall wohl offensichtlich keine Rolle spielte. Er könnte in den angeführten Beispielen mögl. Bedeutung haben.
Viel interessanter hätte ich ausführlichere Darstellungen zu Anfechtungsfragen gefunden.