Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Schnitzel am 08. November 2011, 10:46:59
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Hallo miteinander
wie würdet Ihr folgenden Fall beurteilen
Ein finanziertes Auto wurde kurz vor Antragstellung der Regelinsolvenz an einen fremden Dritten zu einem reellen Preis verkauft.
Dieser Dritte hat den Betrag an die finanzierende Bank gezahlt, offen standen dann noch ca. 2000 €. Dieser Betrag wurde dann vom Ehepartner (nicht in Inso) des Schuldners noch an die Bank gezahlt. Auch war der Ehepartner Bürge für diesen Autokredit, ergo wären diese 2000 € nie eine Insolvenzforderung geworden da die Bank sich sowieso beim Ehepartner bedient hätte.
Ist dies eine Gläubigerbevorzugung und somit strafbar?
Gruss Schnitzel
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Meiner Meinung nach ist dies keine Gläubigerbevorzugung !
Wie du schon geschrieben hast, wäre es eh keine Insolvenzforderung geworden, da sich die Bank in diesem Falle direkt an den Bürgen gehalten hätte.
Sollte meiner Meinung nach unproblematisch sein.
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Hallo Horst69
Danke für Deine Einschätzung. Ich habe nämlich einen Gläubiger, der auf Biegen und Brechen die RSB verhindern will. Durch solche Strafanzeigen.
Gruss Schnitzel
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Hmm, das ist natürlich nervig !
Was sagt dein TH oder das Gericht dazu, hast du aus der Richtung schon was gehört ??
Im Zweifel würde ich einen Fachanwalt dazu befragen, eventuell brauchst du den eh.....
Ich drück die Daumen !! :wink:
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Mein Anwalt sagt dazu, dass noch nicht mal Gläubigerbevorzugung vorläge wenn der Ehepartner kein Bürge wäre. Nur eine Zahlung des Schuldners wäre eine Gläubigerbevorzugung. Ein Dritter kann demnach zahlen was er will.
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Na dann ist doch alles klar !
Da sollen die Gläubiger doch machen was sie wollen :biggrin:
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„Auch war der Ehepartner Bürge für diesen Autokredit, ergo wären diese 2000 € nie eine Insolvenzforderung geworden da die Bank sich sowieso beim Ehepartner bedient hätte.“
Diese Aussage ist sowas von falsch. Natürlich ist die Forderung eine Insolvenzforderung, was soll es denn sonst sein? Es besteht nur dann keine Insolvenzforderung des ursprünglichen Gläubigers, wenn der Bürge vor Antragstellung/IE zahlt; dann existiert aber die Ausgleichsforderung des Bürgen an den Schuldner und auch die ist eine Insolvenzforderung. Und was passiert mit etwaigen Sicherungsrechten?
Gläubigerbenachteiligung sehe ich auch nicht. Es stellt sich nur die Frage nach der Anfechtbarkeit des Verkaufes. Aber wahrscheinlich wird das im Sande verlaufen, da wohl die Voraussetzungen der meisten Regeln nicht vorliegen.
Apropos Verkauf: Verkauf eines sicherungsübereigneten Autos ohne Zustimmung des Sicherungseigentümers???
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Apropos Verkauf: Verkauf eines sicherungsübereigneten Autos ohne Zustimmung des Sicherungseigentümers???
Vielen Dank für Deine Antwort. Der Sicherungseigentümer (Bank) hat vorher zugestimmt.
Der Bürge bezahlte die noch offenstehende Restforderung vor Antragstellung und wurde somit zum Gläubiger des Schuldners.
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Hallo :juchu:
nun ist es amtlich. Meine 3(!!!)Ermittlungsverfahren (Bankrott Haus, Bankrott Auto, falsche EV) wurden nach § 170 Abs. 2 StPo eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mann (wegen Beihilfe zum Bankrott Haus) ebenfalls.
Bin echt am überlegen, den Anzeigenerstatter (Anwalt) mal auf Schadenersatz zu verklagen, da die Anzeigen rein aus böswilliger Absicht gestellt wurden.
LG Schnitzel