Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: elga am 06. März 2012, 16:54:26
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hallo,
ich habe heute von meinem th die gläubigertabelle zugeschickt bekommen.
nun steht da hinter der der einen anmeldung:
Prüfungs-/Berichtigungsvermerk: vom Treuhänder festgestellt
und bei der anderen anmeldung:
Prüfungs-/Berichtigungsvermerk: vom Treuhänder für den Ausfall festgestellt
was bedeutet dieses "für den ausfall festgestellt" ?
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"für den ausfall festgestellt"
- das sind Gläubiger, die noch Pfnad-/Sicherungsrechte haben.
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ok, blicke jetzt nicht richtig durch.
der gläubiger mit dem "ausfall" ist eine bank, bei der ich natürlich für einen kredit mit meinem lohn gebürgt habe. nun bin ich aber arbeitslos geworden, konnte die rate nicht mehr zahlen und mußte deshalb in die inso.
mitlerweile mache ich eine umschulung und trete den pfändbaren teil meiner bezüge an den th ab.
kann die bank denn jetzt noch bei mir pfänden?
oder berührt das meine rbs?
bin total durcheinander, denn dann hätte ich ja keine inso machen brauchen.
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Nein, die Bank kann nicht pfänden. Aber die Bank könnte in den ersten 24 Monaten der Insolvenz die Lohnabtretung offen legen. Was sie in dieser Zeit erhalten würde, müsste sie von der Forderung abziehen und hätte dann nur eine geringere Forderung. Diese dann zu benennende Forderung wäre der sogenannte Ausfall der Lohnabtretung, also das, was die Bank wegen der Insolvenz jetzt nicht mehr an Lohnabtretung einziehen kann. Wenn die Bank überhaupt keine Abtretung offengelegt hat, ist natürlich die ganze Forderungssumme für den Ausfall festzustellen.
Für den Schuldner hat das keine Auswirkung.
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naja, wie gesagt, ich bekomme übergangsgeld von der rentenversicherung und zahle den pfändbaren teil davon an den th auf ein massekonto.
heißt das dann, dass die bank zur rv gehen kann und den pfändbaren teil von denen fordern kann und ich dann aber trotzdem noch auf das massekonto einzahlen muss?
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Nein, entweder geht das Geld (pfändbarer Anteil) an die Bank als Lohnabtretung oder an den Treuhänder. Wenn die Bank also der RV die Abtretung vorlegt, muss die RV der Bank überweisen und der unpfändbare Teil geht an Sie. Solange die Bank nicht vorlegt, bekommt der TH diesen Betrag.
Für Sie hat das, wie schon gesagt, keine Auswirkung.
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phu, da bin ich erst mal beruhigt.
ausserdem müßte die bank ja erst mal wissen, dass ich von der rv meine bezüge bekomme.
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kann es sein, dass der th die forderung für den ausfall festgestellt hat, weil die bank vor inso-eröffnung eine kreditlebensversicheung gepfändet hat, die ich damals als absicherung abgeschlossen habe?
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ja