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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Grundbucheintrag !!!!  (Gelesen 3428 mal)

eddy71

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Grundbucheintrag !!!!
« am: 25. August 2011, 14:31:02 »

Wir haben folgendes Problem.

Der Exmann meiner Ehefrau steht noch im Grundbuch des Eigenheimes, welches er vor 10 Jahren mit Ihr gebaut hat. Nun ist vor 2 Monaten eine Umschuldung vorgenommen worden und es kam auch schon die Rechnung vom Notar, wir haben unseren Obulus bezahlt, der Ex leider bis dato nicht, das erfuhren wir, als wir den Grundbucheintrag vom Amtsgericht wegen der Umschuldung bekommen haben.
Nun hat der Ex vor, eine Insolvenz anzumelden, mit heutigem Datum ist nach mehreren geführten Telefonaten der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch an das für uns zuständige Amtsgericht gestellt worden.
Zählt schon die Antragstellung, so das wenn der Ex morgen zb. Insolvenz anmeldet, das Eigenheim nicht mehr Hälftig Ihm gehört und somit auch keine Relevanz mehr in der Insolvenzmasse hat oder muß erst die Umschreibung erfolgt sein(kann ja bis zu mehreren Wochen dauern)?????

Schnelle Antworten wären schön, wir sind total fertig, da stehen dann 7 Leute vor dem nichts...

der Eddy
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Insoman

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #1 am: 25. August 2011, 15:47:27 »

Ich gehe davon aus, dass der Exmann den Verkehrswert seines hälftigen Anteils ausgezahlt bekommen hat..?
Oder ist er durch die Umschuldung aus der persönlichen Darlehens-Haftung entlassen worden...?

Wenn durch die Eigentumsübertragung, die bis zur Eröffnung des Inso-Verfahrens grundsätzlich freihändig möglich ist,
potentiell Interessen der Gläubiger gefährdet werden könnten, ist die Übertragung anfechtbar:

siehe § 129 ff. InsO -   Insolvenzanfechtung

Soweit das Grundstück über den Verkehrswert hinaus belastet war, ist eine Gläubigerbenachteiligung allerdings nicht zu sehen, der Sicherungsgläubiger wäre im Verfahren ohnehin zur Aussonderung der Immobilie berechtigt.

Die Eigentumsübertragung von unbeweglichen Dingen, zumal an "nahestehende Personen" (Def. § 138 InsO), vor der Inso-Eröffnung ist jedenfalls eine delikate Angelegenheit und sollte ggf. fachanwaltlich geprüft werden.
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eddy71

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #2 am: 25. August 2011, 16:08:38 »

Hallo Insoman...

der Ex ist durch die Umschuldung aus der Dahrlehenshaftung entlassen worden. Der Verkehrswert liegt glaube ich tiefer als die Belastung ????
Fachanwaltlich prüfen???
Puhh irgendwie ist uns voll mulmig. Was heißt Sicherungsgläubiger???
Also zählt jetzt das Datum der Antragstellung oder doch erst der Eintrag???

der Eddy
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Insoman

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #3 am: 25. August 2011, 16:28:20 »

Zitat
Der Verkehrswert liegt glaube ich tiefer als die Belastung ????

Das ist durchaus wichtig...
Ein Th gibt die Immobilie im Inso-Verfahren zur Verwertung frei - zieht sie nicht zur Masse - wenn bei der Verwertung keine "freie Spitze" zu erwarten wäre, die dann allen Insolvenzgläubigern zukommen würde.

Der Sicherungsgläubiger ist die Bank, die mit Grundschuld im Buch steht.

Zitat
Also zählt jetzt das Datum der Antragstellung oder doch erst der Eintrag???
Zitat
§ 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Aber wie gesagt...
Eine Forumsauskunft ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall!
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eddy71

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #4 am: 25. August 2011, 16:48:53 »

Na da können wir ja nur hoffen, daß wir da heil rauskommen und der Eintrag so schnell wie möglich gemacht wird. Wir haben echt die Schnauze voll.

der eddy
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Der_Alte

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #5 am: 25. August 2011, 16:53:30 »

Bevor die Frage des § 129 InsO zu prüfen ist muss man erst einmal die Situation der geschiedenen Eheleute betrachten.

Wann ist die Scheidung erfolgt und welche Aufteilung ist für den gemeinsamen Grundbeseitz im Scheidungsurteil getroffen worden. Wenn die Scheidung mehr als 1 Jahr rechtskräftg ist hat sich die Frage nach der nahestehenden Person schon erübrigt.

Selbst wenn dieses nicht zutrifft ist keine Insolvenzanfechtung möglich, da beide Eheleute als Vertragspartner und Schuldner gegenüber der finanzierenden Bank für sich berechtigt sind, die Kreditverpflichtung zu erfüllen und den Kredit abzulösen. Das ist hier geschehen. Die bisherige Bank hat damit ihre Gläubigereigenschaft verloren und muss die entsprechenden Pfandrechte aufgeben. Eine Gläubigerbevorzugung ist daher nicht gegeben.

Die Auflösung des gemeinsamen Eigentums dürfte üblicherweise im Scheidungsurteil geregelt sein.


Da dem TH im Verbraucherinsolvenzverfahren von einer Anfechtung nach den § 129 ff InsO ausgeschlossen ist (§ 313 InsO), kann er auch keinen entsprechenden Antrag stellen.
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eddy71

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #6 am: 25. August 2011, 17:12:50 »

Hallo Der_Alte---

Was bedeutet TH???
Ja das Scheidungsurteil ist schon über 1 Jahr gültig. Also können wir da jetzt ein bißchen ruhiger werden???

der Eddy
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Der_Alte

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #7 am: 25. August 2011, 17:24:45 »

TH ist der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren, also der "Insolvenzverwalter".

Wenn das Sceidungsurteil seit mehr als einem Jahr rechtskräftig ist, ist die geschiedene Ehefrau keine nahestehende Person mehr, was Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des § 130 InsO hat.

Welche Regelung zur Aufteilung des Vermögensgegenstands "Haus" ist denn im Scheidungsurteil getroffen?
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eddy71

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #8 am: 25. August 2011, 17:26:17 »

Gar keine, dieses wurde im nachhinein notariell übertragen an meine Frau.
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Der_Alte

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #9 am: 25. August 2011, 17:32:39 »

Ich denke, dass eine Anfechtung relativ schwierig wird. Da müßte schon ein ganz hartnäckiger Gläubiger vorhanden sein.
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eddy71

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Re: Grundbucheintrag !!!!
« Antwort #10 am: 25. August 2011, 17:37:34 »

Danke das beruhigt uns erstmal ein wenig. :rougi: :rougi: :rougi:

der eddy
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