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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: grundschuldzustellung  (Gelesen 2306 mal)

ickebins

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grundschuldzustellung
« am: 08. Januar 2009, 17:27:12 »

Ein frohes neues Jahr erst einmal an dieser Stelle!

Ich habe mal wieder eine Frage, die mich seit einigen Tagen bereits intensiver beschäftigt.
Unsere Inso-anträge werden in Kürze gestellt.

Unsere Hausbank (finanziertes Eigenheim) kündigte in 10/2008 alle Kredite und wir wohnen auch bereits nicht mehr im Haus (Heizung defekt..da wollte die Bank dann erst recht nicht mehr mitmachen)

Vor 4 Wochen wurde uns die Grundschuldurkunde zugestellt.  Ich weiss nicht, was genau es damit auf sich hat, nur, dass es quasi der Beginn der ZV ist.  Muss ich den bestehenden Maklervertrag für den Hausverkauf nunmehr aufkündigen?
Von der Bank redet keiner mit mir.... wie bereits im gesamten letzten Jahr... :heulen:
 Muss ich irgendetwas beachten im folgenden Insolvenzverfahren?
Eine Zwangsversteigerung wird niemals die Höhe der Forderungen der Bank erreichen.
Was passiert mit dem Rest?
Der genaue Wert kann ja wahrscheinlich erst NACH dem Insoverfahren benannt werden, wenn das Haus versteigert ist?
Haben wir den Rest dann wieder "an der Backe"?
Oder geht die Komplettsumme ins Verfahren? (Dann würde ja die Bank ggfs gegenüber anderen Gläubigern "übervorteilt" werden....????theoretisch....wenn es etwas zu verteilen gäbe im Hause ickebins... :wink:)

Meine Sorge ist wirklich, das Insoverfahren hinter mir zu haben und dass dann ggfs noch Grundschuldforderungen bestehen..

Entschuldigung für meine sicherlich dämliche Frage, aber so ganz klar ist mir das nicht... :whistle: :neutral:
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paps

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Re: grundschuldzustellung
« Antwort #1 am: 08. Januar 2009, 19:01:41 »

Die Zwangsversteigerung kann nur eingeleitet werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde zugestellt wurde.
Dies ist quasi der "Vollstreckungsbescheid".

Sie können nun nicht mehr freihändig verkaufen, es sei denn die Bank stimmt zu.
Das sollten Sie sofort mit dem Makler klären.
Dessen Honarar könnte dann wohl auch eine Insoforderung werden.
Haben Sie den Makler darüber informiert, dass Sie in die Inso müssen?

Grundsätzlich werden die verbleibenden Kreditschulden nach der Versteigerung von der RSB erfasst.
Auch wenn es nicht zur Ersteigerung kommt, können die Kreditschulden nicht mehr beigetrieben werden.

Anders die Grundschulden. Diese werden erst auf veranlassung des Grundschuldgläubigers gelöscht.

Möglich wäre noch die Erklärung der Eigentumsaufgabe gegenüber dem Grundbuchamt, wenn zu befürchten ist, dass die Hütte während der Inso nicht weggeht.. 
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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ickebins

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Re: grundschuldzustellung
« Antwort #2 am: 08. Januar 2009, 19:42:25 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit dem Makler werde ich das schnellstmöglich klären bzw. läuft der Vertrag ja Ende Januar aus. Der Makler wußte nichts von der Inso, da dieser zu einem Zeitpunkt beauftragt wurde, als die mich Bank immer noch vertröstet hat mit meiner Bitte um Umfinanzierung. Da war von Inso noch gar keine Rede.....

Anders die Grundschulden. Diese werden erst auf veranlassung des Grundschuldgläubigers gelöscht.

Heißt das im Klartext, ich habe die Restforderung dann noch immer zu tragen? Der Makler sagte eindeutig, dass ein Verkaufspreis in Höhe der eingetragenen und noch bestehenden Grundschuld nicht zu erzielen ist.

Möglich wäre noch die Erklärung der Eigentumsaufgabe gegenüber dem Grundbuchamt, wenn zu befürchten ist, dass die Hütte während der Inso nicht weggeht..

Wie geht das? Muss ich das allein tun oder die Bank? Bin ich damit meiner obigen Befürchtung entgangen????

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paps

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Re: grundschuldzustellung
« Antwort #3 am: 08. Januar 2009, 20:14:53 »

Nein Sie haben mit der RSB keine Schulden mehr gegenüber der Bank.

Das Grundstück bleibt aber belastet, bis diese Belastung gelöscht oder geändert wird.
Das kann nur der grundschuldgläubiger.
Es ist vom Prinzip eine Sicherheit der Bank, beim Käufer doch irgendwie an Geld zu kommen.


Als Eigentümer müssen Sie zum Grundbuchamt.

Zitat
Die Dereliktion einer unbeweglichen Sache kann gem. § 928 BGB durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch erfolgen.
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