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Autor Thema: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??  (Gelesen 2848 mal)

Blumenzauber

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Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« am: 25. Oktober 2012, 09:16:19 »

Guten Morgen ich brauche mal ganz dringend einen Rat.
Ich befinde mich in der PI seit 2010. Ich bin Vollzeit beschäftigt und einem Kind ( welches aufgrund meiner Krankheit) bei meinen Eltern lebt zum Unterhalt verpflichtet. Ich verdiene ca.1250 Euro wo von ich monatlich 225 Euro an Kindesunterhalt zahle. Gepfändet wird also nie etwas. Nun ist es so das ich beruflich auf  einer Reise war und kosten von rund 480 Euro für Fahrtkosten hatte. Hier bin ich in Vorleistung getreten. Im Juli 2012 habe ich diese von meinem Arbeitgeber erstattet bekommen (20.Juli). Mit dem Vermerk Reisekostenabrechnung Juni 2012. Am 15. Juli, also 5  Tage vor Erstattung wurde mein Verfahren aufgehoben und ich bin seit dem in der Wohlverhaltensperiode. Nun hat mein Th mich um Kontoauszüge als Nachweis meine Unterhaltszahlungen gebeten.

Eine Freundin meinte das ich Jetzt Riesen Ärger bekommen
1) da die Erstattung weil die für Juni ist zur Masse gehört und ich diese hätte melden müssen?? Stimmt das ich hatte dadurch doch auch meine Kosten! An sich sind berufsbedingte Aufwendungen doch nicht pfändbar. Deshalb habe ich dem TH auch nichts mitgeteilt . Klar die Erstattung ist für die Zeit vor Verfahrensaufhebung wurde aber in der Wohlverhaltensperiode erstattet ...

2) was kann jetzt passieren??? Gefährdung RsB??? Aufhebung Verfahrenskistenstundung durch das Gericht wenn der TH darüber informiert ??? Habe leider einen sehr strengen TH bekommen..

Wer kann mir helfen??? Habe voll die Panik mache Nachts kein Auge mehr zu!!! Wenn ich überleg das ich 25000 Euro Schulden habe :-(
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Die_Anderen_waren_es

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Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2012, 13:39:00 »

Sie brauchen nichts zu befürchten. Fahrtkostenerstattungen haben sie in Vorleistung erbracht. Bei Spesen und eventuellen Zulagen könnte es etwas anders aussehen...also einfach abhaken. Heben sie entsprechende Nachweise auf. Zum Vorteil ist es, dass die Erstattung gesondert ausgewiesen wurde.
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Blumenzauber

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Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2012, 15:00:20 »

Ja schon der th sieht das aber nun aufgrund der Kontoauszüge... Hab Angst.wäre das Geld Masse gewesen???
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tomwr

Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #3 am: 25. Oktober 2012, 17:44:41 »

2) was kann jetzt passieren??? Gefährdung RsB??? Aufhebung Verfahrenskistenstundung durch das Gericht wenn der TH darüber informiert ??? Habe leider einen sehr strengen TH bekommen..
Wenn die RSB bereits angekündigt wurde, kann da nachträglich gar nichts mehr passieren.
Ab dem Zeitpunkt gelten nur noch die Obliegenheiten nach §295 InsO und alle Vergehen während des Insolvenzverfahrens bleiben sanktionslos, weil die Entscheidung über die Ankündigung der RSB unwiderruflich ist. Völlig abgesehen davon, dass die erstatteten Reisekosten gar nicht zu den pfändbaren Einkünften gehören.
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Blumenzauber

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Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #4 am: 25. Oktober 2012, 18:21:54 »

Vielen dank dafür. Wow also auch keine Aufhebung der Verfahrenskosten????

Was mich jetzt aber echt interessiert hätte es abgeführt werden müssen??? Klar ist es sich unfändbar aber alle sonstigen Bezüge gehören das zur Masse im eröffneten verfahren. Hätte der th das recht gehabt diese einzufordern. Guthaben aus Stromrechnungen musste ich ja auch am ihn weiter leiten. Obwohl diese auch an sich unpfändbar sind.
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Blumenzauber

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Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2012, 18:24:40 »

Nochmals Erstattung ist für die zeit vor Verfahrensaufhebung...nachtragsverteilung bei lohnsteuerersttatungen kann das Gericht ja auch veranlassen
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Der_Alte

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Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #6 am: 25. Oktober 2012, 20:25:12 »

Was mich jetzt aber echt interessiert hätte es abgeführt werden müssen??? Klar ist es sich unfändbar aber alle sonstigen Bezüge gehören das zur Masse im eröffneten verfahren. Hätte der th das recht gehabt diese einzufordern. Guthaben aus Stromrechnungen musste ich ja auch am ihn weiter leiten. Obwohl diese auch an sich unpfändbar sind.

Unpfändbare Bezüge sind in § 850 a ZPO geregelt. Dazu gehören insbesondere "Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;".
Damit sind solche, vom Arbeitgeber erstatteten Auslagen, zu keinem Zeitpunkt Insolvenzmasse und daher nicht abzuführen.

Gutschriften aus Stromrechnungen z.B. sind im Regelfall pfändbar und damit Insolvenzmasse. Also hat der TH darauf einen Anspruch.
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tomwr

Re: Habe ich Mist gebaut, gibt es jetzt Probleme??
« Antwort #7 am: 27. Oktober 2012, 00:17:44 »

Klar ist es sich unfändbar aber alle sonstigen Bezüge gehören das zur Masse im eröffneten verfahren. Hätte der th das recht gehabt diese einzufordern. Guthaben aus Stromrechnungen musste ich ja auch am ihn weiter leiten. Obwohl diese auch an sich unpfändbar sind.

Wieso sind Guthaben aus Stromrechnungen (Erstattungen) unpfändbar ? Auf welcher Grundlage ?

Es gilt §36 InsO:

Zitat
§ 36
Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
   1.    die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
   2.    die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
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