Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: elga am 08. Dezember 2011, 15:48:52
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hallo,
ich habe schon im september meinen insolvenzantrag beim amtsgericht abgegeben. einmal wurde er verworfen, weil bei einem gläubiger die rechtsform nicht richtig war und beim zweiten antrag, den ich im november abgegeben habe, wurden jetzt einzelne punkte gerügt, die ich nun korrigieren lassen muß.
ein gläubiger( eine Bank) hat nun ein vollstreckungsbescheid gegen mich erwirkt und nun habe ich natürlich angst,
dass sie mir mein konto pfänden, bevor nun endlich die iv eröffnet wird.
nun meine frage: wenn ich jetzt noch mein konto zum p-konto umwandeln lasse, kann ich das nach eröffnung der iv auch wieder zurückwandeln lassen?
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ja.
Wenn der Antrag angenommen wurde, besteht auch ein Aktenzeichen.
Dann kann nach 21InsO vorläufiger Vollstreckungsschutz beantragt werden.
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oh, das habe ich ja noch garnicht gehört. wo beantrage ich denn das?
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Dann kann nach 21InsO vorläufiger Vollstreckungsschutz beantragt werden.
- was aber nicht erfolgen muss. Mann kann das allenfalls "anregen". Wenn es zur Kontopfändung kommt, kann immer noch in ein P-Konto gewndet werden. Natürlich geht das auch jetzt schon.
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@ Elga
Wenn Sie wissen, das eine Pfändung kommt, warum machen Sie denn nicht erst das Konto leer ?
Dann haben sie wenigstens Bares.
Ob sie einen vorläufigen Vollstreckungsschutz bekommen wissen Sie ja nicht und Banken sind auch nicht gerade die Schnellsten, bis das Konto umgewandelt ist.
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@ Elga
Wenn Sie wissen, das eine Pfändung kommt, warum machen Sie denn nicht erst das Konto leer ?
Dann haben sie wenigstens Bares.
Ob sie einen vorläufigen Vollstreckungsschutz bekommen wissen Sie ja nicht und Banken sind auch nicht gerade die Schnellsten, bis das Konto umgewandelt ist.
Wenn der "PfüB" erstmal beider Bank ist, ist das Konto dicht und sie bekommen keinen Cent mehr.