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Autor Thema: Hartz IV in Lebenspartnerschaft und Insolvenzverfahren  (Gelesen 1475 mal)

Pitti

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Hartz IV in Lebenspartnerschaft und Insolvenzverfahren
« am: 10. Juli 2011, 09:37:20 »

Hallo zusammen,

irgendwie bin ich total überfordert.

Ich möchte ein Privatinsolvenzverfahren beantragen.
Mein Lebensgefährte ist krankheitsbedingt behindert und darf nur noch mit Auflagen arbeiten, was es sehr schwer macht eine solche zu finden. Nun müssen wir Hartz IV beantragen.

Da ich Arbeitnehmer bin, wird mein Gehalt dort angerechnet.
Im Gegenzug würde aber alles, was über dem Selbstbehalt liegt an den Treuhänder zur Verteilung gehen.

Die Frage ist nun, was hat Vorrang.

Hartz IV mit meinem Geld oder der Treuhänder für die Insolvenz.

Danke schon mal für die Antwort

LG Pitti
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tomwr

Re: Hartz IV in Lebenspartnerschaft und Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 10. Juli 2011, 15:52:11 »

Generell ist es so, dass der TH aus der Abtretungserklärung befriedigt wird, d.h. beim Arbeitgeber der Lohn der Pfändung unterworfen ist. Die Berechnung von ALG II (wird auch im Volksmund Hartz IV genannt) bezieht sich nur auf den Bruttolohn und die notwendigen Steuern und Sozialabgaben. In welcher Höhe der Lohn ausgezahlt wird (wegen einer möglichen Pfändung) spielt bei der Berechnung keine Rolle. In der allgemeinen Begründung heißt es, dass der Staat nicht für die Schulden der Bürger aufkommt. Eine Bewertung dieser Tatsache lasse ich hier mal offen.

Dennoch ist es so, dass der Nettolohn nicht vollständig auf die zustehenden Leistungen angerechnet wird (nur die Differenz wird dann bezahlt) sondern nur teilweise. Es gibt einen Freibetrag von EUR 100,00 pro Monat plus 20% von weiteren EUR 900 plus 10% von weiteren EUR 200. Außerdem hat man einen Freibetrag in Höhe von EUR 30 pro Monat für Versicherung etc. sowie notwendige Ausgaben mit der Ausübung des Berufs (z.B. Fahrtkosten).

Du hast also einen Freibetrag von EUR 330,00 pro Monat, der nicht angerechnet wird (Voraussetzung Nettogehalt liegt bei EUR 1.200 oder mehr). Das sollte auf der anderen Seite die Pfändungsbeträge zumindest ausgleichen, wahrscheinlich verbleibt aber noch ein Überschuss.

Wenn das Nettogehalt deutlich höher liegt, ist es eh unwahrscheinlich, dass man noch ALG II bekommt.

Genaueres kann man nur bei konkreten Daten beider Partner sagen (Einkünfte, Höhe der Miete, Höhe der von der ARGE anerkannten Kaltmiete, usw.). Probieren geht über Studieren, also am Besten Antrag stellen wenn die Voraussetzungen wahrscheinlich vorliegen. Kostet nichts bis auf ein paar Stunden Papierkram.
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