Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Luziblue2001 am 29. Januar 2018, 13:57:03

Titel: Hauptjob und Minijob Berechnung der Pfändung
Beitrag von: Luziblue2001 am 29. Januar 2018, 13:57:03
Hallo
Herr xy ist seit einem Jahr in der Insolvenz. Zu Anfang gab es kein pfändbares Einkommen, Arbeitslos und Minijob (oft nur 200€).
Nun ist Herr xy Angestellt in Vollzieht + seinen Minijob (alles beim Insolvenzverwalter angegeben, er hat auch den Arbeitgeber des Minijobs vor einem jahr angeschrieben und bekommt alle 6 Monate die kompletten Lohnabrechnungen nochmals durch  Herrn xy.)
Jetzt ist es bei Herrn xy zum erstenmal so das vom Gehalt (Hauptjob) was eingezogen/gepfändet. Aber vom Minijob nicht.Geht dies nicht auch automatisch?
Oder macht dies der Insolvenzverwalter nachträglich?
Desweiteren ist Herrn xy aufgefallen das etwas falsch berechnet wurde. Denn durch das stöbern im Internet ist ihm aufgefallen das sein Stiefkind welches mit im Haushalt lebt garnicht in der Berechnung mit berücksichtigt wird. Dies aber seine Firma getan hat, mit der Aussage: Stiefkind oder nicht es lebt bei ihnen und muss versorgt werden! Was ja falsch ist
Somit wurde eine Person zuviel berücksichtigt.
Welche Pflichten hat Herr xy nun?
Titel: Antw:Hauptjob und Minijob Berechnung der Pfändung
Beitrag von: Der_Alte am 29. Januar 2018, 21:29:55
Das Gehalt vom Minijob unterliegt erst einer Pfändbarkeit, wenn der IV beim Gericht einen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt hat und das Gericht die Zusammenrechnung beschließt. Bis dahin werden beide Einkommen separat gerechnet. In dieser Sache muss der Schuldner nicht tätig werden, denn der IV ist über den Minijob ja bereits informiert.

Bezüglich der Berücksichtigung des Stiefkindes hat der Arbeitgeber fehlerhaft berechnet, auch wenn das Anliegen sicher ehrenwert ist. Ich würde die Lohnabrechnung an den IV senden und auf den Umstand hinweisen. Ggf. wird der den fehlenden Betrag vom Schuldner nachfordern. Insoweit wäre es gut, das Geld zurückzulegen.