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Autor Thema: heirat in der inso  (Gelesen 3116 mal)

teute

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heirat in der inso
« am: 02. Juli 2012, 07:25:22 »

hallo
mal eine Frage

Wenn ich in der inso heirate,
muss ich das auch nicht von mir alleine aus dem th und gericht mitteilen.
so wie in der wvp.
meine frau würde ja bei einer eheschliesung automatisch als unterhaltsberechtigte person
auf meine steuerkarte kommen und mein pfändungsbetrag währe dann niedriger.

gruss teute

ps. noch eine frage
ist das normal 3 jahre in der inso obwohl alles klar ist
und ich jeden monat ca. 300 Euro zahle.
wenn ich da mal anrufe werde ich immer von einem monat auf den anderen vertröstet.
will ja nicht umbedingt zum gericht und mal nachfragen,man weiß ja nicht wie der th reagiert.
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ThoFa

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Re: heirat in der inso
« Antwort #1 am: 02. Juli 2012, 12:09:25 »

Hallo,

da Ihre Frau offenbar kein eigenes Enkommen hat, ist es in Ihren eigenen Interesse, die Heirat dem TH zu melden.
Schaden kann´s nicht.

Ihr P.S. verstehe ich nicht, vielleicht mal in Sätze packen, die man nachvollziehen kann.

MfG

ThoFa
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sashsash

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Re: heirat in der inso
« Antwort #2 am: 02. Juli 2012, 13:51:18 »

Sowas ist immer von Vorteil für den Schuldner.
Wie ThoFa schon erwähnte, erhöht sich hierbei die Pfändungsgrenze.

Zu ihrem PS.: Meinen Sie damit, das SIe nun 3 Jahre jeden Monat 300 EUR zahlen und Ihre Schulde getilgt sind?
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teute

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Re: heirat in der inso
« Antwort #3 am: 03. Juli 2012, 13:00:46 »

hallo
ich habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt.

zu 1 war meine fragefolgendes.
gibt es bei der heirat im eröffneten inso verfahren oder wohlverhaltensphase unterschiede.
ich hatte nähmlich bei fragen in der wohlverhaltensfrage gelesen ,das man das den th nicht mitteilen muss.

zu 2
ich bin seit 3 jahren im eröffneten verfahren ( verbraucher inso )
nichts vorgefallen.
ist das normal ?

teute
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sashsash

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Re: heirat in der inso
« Antwort #4 am: 03. Juli 2012, 15:56:40 »

Mitteilen muß man dem TH nichts, wäre aber von Vorteil wegen der Pfändungsfreigrenze.

Bzgl. ihrem Verfahren würde ich den TH mal Fragen, weswegen dies sich so in die Länge zieht.
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teute

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Re: heirat in der inso
« Antwort #5 am: 04. Juli 2012, 07:51:57 »

habe schon mal ein paar mal angerufen.
wurde immer wieder vertröstet.


die pfändungsfreigrenze erhöht sich doch bei einer heirat doch sowieso
da doch eine person mehr auf der Steuerkarte ist oder sehe ich das falsch ?
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paps

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Re: heirat in der inso
« Antwort #6 am: 04. Juli 2012, 23:01:02 »

Ja, die  Pfändungsfreigrenze erhöht sich nach der Heirat.

Sie sollten schriftlich das Insolvenzgericht befragen, welche Gründe dagegen sprechen das
Insolvenzverfahren abzuschließen und ob Sie zur Beseitigung von Mängeln beitragen können.
In diesem Zusammenhang sollten Sie die Mitteilung über die Heirat am... machen.


Zur Meldung mal zwei BGH-Ansichten:

Obliegenheiten/Heirat/§295
22.10.2009, IX ZB 249/08

Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.


Obliegenheit/Meldung/§97
Beschluss 11.02.2010, IX ZB 126/08

a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
 




« Letzte Änderung: 04. Juli 2012, 23:04:10 von paps »
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teute

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Re: heirat in der inso
« Antwort #7 am: 06. Juli 2012, 11:08:22 »

gibt es der bei der heirat in der insozeit
und oder der wohlverhaltensphase unterschiede.
ich meine das ich das im forum für die wohlverhaltensphase es so gelessen habe.
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ThoFa

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Re: heirat in der inso
« Antwort #8 am: 06. Juli 2012, 13:10:03 »

Hallo,

was ist daran eigentlich so schwer, dem IV/TH mitzuteilen, dass man geheiratet hat?

MfG

ThoFa
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paps

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Re: heirat in der inso
« Antwort #9 am: 06. Juli 2012, 19:50:55 »

Es gibt keine Unterschiede.

Lediglich die Grundlage §§ der InsO), auf der die Meldung erfolgen sollte, sind unterschiedlich.
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