Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: teute am 05. Februar 2012, 07:49:27

Titel: heirat
Beitrag von: teute am 05. Februar 2012, 07:49:27
hallo,
ich werde dieses jahr heiraten.
habe dazu folgende fragen.
bin noch in der pv inso seit ca. 3 jahren also noch nicht in der wohlverhaltensphase.

1 wenn ich heirate will ich die steuerklasse 4-4
meine zukünftige ehefrau ist arbeitslos.
muss ich die heirat auch dem gericht mitteilen oder nur dem th.

ich bekomme doch dann von meinem arbeitgeber eine unterhaltspflichtige person zugestanden,so das ich mehr netto hätte.
ich hoffe so weit richtig.

der th müsste dann einen antrag bei gericht stellen,damit die unterhaltsberechtigte person nicht mehr
berücksichtigt wird.

wie sieht das denn aus wenn sich das mehrere monate hinzieht,muss ich dann das geld was ich mehr erhalten hätte zurückzahlen ?
 
meine zukünftige bekommt ca 700 € arbeitslosenged.

gruss teute
Titel: Re: heirat
Beitrag von: horst69 am 05. Februar 2012, 09:33:13
Hallo !

Steuerklasse 4/4 ist kein Problem !

Es reicht aus, wenn Sie die Heirat dem TH anzeigen( Einschreiben/Rückschein )

Ja, Sie bekommen eine unterhaltsberechtigte Person dazu, also mehr netto !

Auch richtig ist, das der TH diesen Antrag bei Gericht stellen kann, aber das halte ich, wegen der arbeitslosigkeit, für unwahrscheinlich! Könnte aber passieren. Bei 700€ Arbeitslosengeld würde deine Frau meiner Meinung nach nicht komplett herausfallen, wenn dann ur teilweise.
Aber ich würde mir hier erstmal keine Gedanken machen, dieser Antrag muss erstmal gestellt werden.

Geld zurückzahlen müssen Sie in gar keinem Falle!
Ihre Frau ist solange unterhaltsberechtigt, bis das Gericht einen anderen Beschluss fasst!

Titel: Re: heirat
Beitrag von: Insoman am 05. Februar 2012, 17:19:38
Zitat
Steuerklasse 4/4 ist kein Problem !
Da wäre ich in der gegenwärtigen Situation vorsichtig.
Solange Ihre zukünftige Ehefrau arbeitslos ist, wäre Ihnen unter Umständen zuzumuten, die Besteuerung III/V zu wählen, um Ihre liquiden Mittel zu erhöhen..
Im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung könnte das eine wichtige Rolle spielen (vgl.BGH, IX ZB 65/07).
Sobald Ihre Frau eine Beschäftigung aufnimmt, kann über einen Wechsel nachgedacht werden.
Titel: Re: heirat
Beitrag von: Der_Alte am 05. Februar 2012, 18:05:00
@Insoman

Dem widerspreche ich.

Ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III / V würde bedeuten, dass der Schuldner aufgrund des Progressionsvorbehalts für die steuerfrei gezahlten Leistungen der Arbeitsagentur neue Schulden aufbauen würde, um die Gläubiger besser zu stellen. Das ALG 1 der Ehefrau würde aufgrund der Steuerklasse V darüber hinaus auch noch abgesenkt. Zudem dürfte die Ehefrau bei dem genannten Arbeislosengeldbezug auf Antrag als Unterhaltsberechtigt ausscheiden.

Eine Verpflichtung des Schuldners, neue Schulden zu generieren, um die Gläubiger zu befriedigen, kennt das Insolvenzrecht nicht.

Anders wäre es möglicherweise, wenn der Schuldner aufgrund der Heirat ausschließlich Vorteile hätte. Das ist hier aber nicht gegeben, so dass der Wechsel der Steuerklasse in III / V hier nicht gefordert werden kann. Das Urteil betrifft auch den völlig anderen Fall, dass der Schuldner ohne triftigen Grund die Steuerklasse V gewählt hatte und damit sein Vermögen einer Pfändung entzogen hat.
Die Steuerklasse IV ist die logische Nachfolge der Steuerklasse I bei Unverheirateten; es liegt in diesem Sinne kein Steuerklassenwechsel vor, der unter die Begründung des vorgenannten Urteils passen könnte.
Titel: Re: heirat
Beitrag von: Insoman am 05. Februar 2012, 18:47:34
oh..sorry, teute..
das mit dem Arbeitslosengeld habe ich glatt überlesen.
Der Alte hat natürlich recht.. :rougi:

Aber dafür sind wir ja auch viele.. :biggrin:
Titel: Re: heirat
Beitrag von: horst69 am 06. Februar 2012, 18:11:44
@ der Alte

Das die Frau bei diesen Bezügen komplett aus der unterhaltsberechtigung herausfällt, glaube ich nicht, höchstens teilweise !
Titel: Re: heirat
Beitrag von: Der_Alte am 06. Februar 2012, 18:50:36
Wenn das Gericht sich am BGH orientiert ist ab dem Sozialhilfesatz plus 50 % Aufschlag Schluss. Das sind in etwa 600 €. Möglich ist also alles.