Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rubenspower am 04. November 2007, 13:03:02
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Meine Freundin hat einen Gläubiger, welcher einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie hatte, bezahlt. Der Gläubiger hat auch ein Erledigungsschreiben geschickt, nur den entwerteten Titel hat er nicht geschickt. Wie ist weiter vorzugehen?
Kann der Gläubiger, falls er den entwerteten Titel nicht schickt, weiterhin die Zwangsvollstreckung einleiten (z. B. nach ein paar Jahren, oder ein Inkassounternehmen)?
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Herausgabeanspruch
§ 371 BGB
§ 757 ZPO
Juristen, Inkassos und Gläubiger haben überhaupt kein Problem, aus einem Vollstreckungstitel die aller tollsten Zwangsvollstreckung über Jahrzehnte hinweg zu betreiben. Wenn’s aber um die Herausgabe geht, wird gern gemauert
Titel in im Archiv, heraussuchen zu aufwendig, es genügt doch unser Erledigungsschreiben ...
Aber Vorsicht:
Es sind wiederholt nach Jahren und Jahrzehnten des Vergessens solche Titel wieder auferstanden. Dann wird es schwer bis unmöglich für den Schuldner, die Erledingung zu beweisen. Der Schuldtitelhandel kennt absolut keine Moral. Auch Titel, die bezahlt oder die von der RSB erfasst wurden, werden gehandelt. Man darf sich die Frage stellen, weshalb ? Zwecks Nachlese !
Bspw. Kommentar Baumbach/Lauterbach "Wenn der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger geleistet hat, muß der Gläubiger den Vollstreckungstitel herausgeben."
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Also sollte Sie unbedingt den Titel zurückfordern weil das Erledigungsschreiben nicht ausreicht um sich gegen erneute Maßnahmen zu wehren?
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ja, sollte man. Ich finde das ist auch zumutbar.
Gruss
Feuerwald